Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 11.11.1998; Aktenzeichen 27 O 279/98)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.1998 wird

    zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert und Wert der Beschwere für den Kläger: DM 236.628,00.

 

Tatbestand

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung der seit 29.11.1996 in Konkurs befindlichen A. B. GmbH Ansprüche auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall geltend wegen eines arn 12.07.1993 erlittenen Arbeitsunfalls.

Der Kläger war bei dem Bauvorhaben Zehntscheuer in L. als Mitarbeiter der Baufirma S. tätig gewesen und dort durch Eisenstäbe schwer verletzt worden, die von einem Hochbaukran der Fa. A. GmbH transportiert werden sollten und hierbei abgestürzt waren. Mit Anwaltsschreiben vom 16.09.1993 hatte der Kläger bei der A. GmbH Schadensersatzansprüche angemeldet, die von dieser jedoch mit Schreiben vom 17.09.1993 zurückgewiesen wurden mit der Begründung, der Unfall sei nicht auf ein Verschulden ihrer Mitarbeiter zurückzuführen. Eine Benachrichtigung der Haftpflichtversicherung, der hiesigen Beklagten, ist nicht veranlaßt worden, sondern erst am 07./08.03.1996 erfolgt, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 26.02.1996 vor dem Landgericht Stuttgart gegen die A. GmbH und zwei ihrer Mitarbeiter Klage erhoben hatte.

In diesem Klageverfahren übernahm die Beklagte für ihre Versicherungsnehmerin die Rechtsverteidigung und schaltete hierfür die Rechtsanwälte Dr. M. und Kollegen ein, die auch gegen das zum Nachteil der A. GmbH am 18.10.1996 erlassene Grund- und Teilurteil (22 O 91/96) Berufung einlegten. Nachdem für die GmbH Rechtsanwalt Dr. S. als Konkursverwalter in das Verfahren eingetreten war, wurde der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.1998 vor dem 10. Zivilsenat des OLG Stuttgart (10 U 252/96) dadurch erledigt, daß die Ansprüche der GmbH gegen die hiesige Beklagte als deren Haftpflichtversicherung an den Kläger abgetreten wurden. Ein zuvor im Termin vom 16.12.1997 abgeschlossener Vergleich über eine Zahlung in Höhe von insgesamt DM 140.000,00 war von den Rechtsanwälten Dr. M. und Kollegen widerrufen worden, weil die hiesige Beklagte mit Schreiben vom 09.01.1998 den Versicherungsschutz unter anderem mit der Berufung auf Verjährung verweigert hatte. Mit Schreiben vom 04.03.1998 hat sie auch die Zustimmung zu der im Vergleich vom 16.02.1998 erfolgten Abtretung verweigert, auch hier unter anderem mit der Berufung auf den Verjährungseintritt nach §12 VVG.

Der Kläger behauptet, die Versicherungsnehmerin der Beklagten sei ihm zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von zumindest DM 60.000,00 sowie wegen des unfallbedingten Wegfalls der Erwerbsfähigkeit zu einer Geldrente in Höhe von monatlich DM 2.943,80 verpflichtet, weil der Unfall wegen des von ihren Mitarbeitern verschuldeten vorschriftswidrigen Anschlagens der Eisenbügel am Kran geschehen sei. Diesen Anspruch könne er nach Abtretung nun direkt gegen die Beklagten aus dem Deckungsverhältnis geltend machen, weil die Berufung auf das Abtretungsverbot des §7 Nr. 3 AHB gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße und sich deshalb als rechtsmißbräuchlich erweise. Ein beachtliches, im Zweckbereich dieser Bestimmung liegendes Interesse daran, daß der Versicherungsnehmer den Anspruch nicht an den einzigen Geschädigten abtreten dürfe, bestehe nicht. Ebenso handele es sich auch bei der Verjährungseinrede um eine rechtsmißbräuchliche und damit unzulässige Rechtsausübung, nachdem die Beklagte ja zunächst ohne irgendeinen Hinweis auf den Fristablauf ihrer Versicherungsnehmerin Rechtsschutz gewährt und ihr im gerichtlichen Verfahren auch einen Anwalt bestellt hatte. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen worden, dem Anspruch werde nur mit sachlichen Argumenten begegnet. Gleiches gelte auch für die Berufung der Beklagten auf eine etwaige Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige gem. §5 Nr. 2 AHB, wobei insoweit eine Leistungsfreiheit auch deshalb ausscheide, weil eine derartige Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf den Umfang des Schadens und dessen Feststellung gehabt haben könne.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 60.000,00 nebst 4 % Zinsen seit 10.03.1996 zu bezahlen;

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückwirkend ab 01.07.1993 eine monatliche Geldrente in Höhe von DM 2.943,80 bis zum Monat Oktober 2004 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß es bereits an einem Haftpflichtanspruch fehle, weil ihre Versicherungsnehmerin für den Unfall des Klägers mangels Verschuldens nicht zu haften habe. Jedenfalls könne der Kläger aber einen evt...

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