Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 19.03.2010; Aktenzeichen 27 O 26/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.3.2010 (27 O 26/09) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 60.000,00 €

 

Gründe

I. Die Kläger machen Nacherfüllung bzw. Erfüllung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keine Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag der Parteien oder darüber hinaus bestehender Absprachen gemäß § 631 BGB dahingehend, dass die Beklagte zur Erstellung schwellenloser Austritte zur umliegenden Dachterrasse oder zur Erstellung der Terrassenfenster/-türen bzw. der Küchenfenster in einer bestimmten Anschlagrichtung verpflichtet sei.

Im Kaufvertrag sei ein schwellenloser Austritt von der Wohnung zu den Terrassen und zurück nicht ausdrücklich vereinbart worden. In den Plänen der Beklagten sei dies nicht enthalten, auch nicht in den Werkplänen. Die Ausbildung einer Schwelle entspreche vielmehr gerade diesen Werkplänen, aber auch den Baugesuchsplänen. In der Baubeschreibung selbst sei eine barrierefreie bzw. rollstuhlgerechte Ausführung des Terrassenzugangs nicht erkennbar. Auch aus sonstigen Anhaltspunkten in der Planung, etwa zu Gully, Notüberläufen oder Ablaufrinnen, könne nicht zwingend auf eine zu erbringende Schwellenhöhe von nur 2 cm geschlossen werden. Eine DIN-Vorschrift, wie hoch Schwellen höchstens sein dürften, gäbe es nicht. Die DIN 18105 regle nur eine Mindesthöhe von 5 cm, es sei denn, man habe eine Sonderkonstruktion i. S. d. DIN 18025 von 2 cm geplant. Nach den Feststellungen der Sachverständigen betrage die Schwellenhöhe innen 24,5 cm unter Berücksichtigung eines Fliesenbelages und außen ca. 18 cm ab Fertigbelag Terrasse. Eine Stufe halte die Gutachterin vor diesem Hintergrund nicht für notwendig. Die DIN 18025 Teil 2 (die barrierefreie Wohnung) sei nach Ziff. 1 der DIN besonders zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung sei nicht nachgewiesen. Sie ergebe sich jedenfalls nicht aus den Vertragsunterlagen, die den Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hätten. Die Vereinbarung eines schwellenlosen Zugangs zu den Terrassen folge auch nicht aus den vor Abschluss den Klägern übergebenen Vertragsunterlagen und Verkaufsprospekten. Aus dem Umstand, dass vor Abschluss des Kaufvertrages oder später über die Ausgestaltung der Wohnung im Zusammenhang mit der künftigen Nutzung durch die behinderte Mutter der Kläger gesprochen worden sei, könne eine solche Verpflichtung nicht abgeleitet werden. Vielmehr sei es den Klägern klar gewesen, dass die Wohnung noch nach den speziellen Bedürfnissen ihrer Mutter anzupassen gewesen sei, was auch aus dem Sonderwunsch bezüglich der verbreiterten Terrassentüren deutlich werde. Ein schwellenloser Zugang zu den Terrassen sei auch nicht später vereinbart worden, insbesondere nicht in der Sonderwunschvereinbarung vom 24.01.2008.

Hinsichtlich der Anschlagrichtung der Terrassentüren werde nicht zwischen sog. Linkshändertüren oder Rechtshändertüren unterschieden. Eine bestimmte Anschlagrichtung sei nicht im Kaufvertrag vereinbart worden. Die nun beanstandete Anschlagrichtung entspreche auch dem Werkplan .. B, welcher den Klägern vorgelegt worden sei, zumal sie ihren Erfüllungsanspruch bezüglich des Bads auf diesen Werkplan stützen würden (vgl. 27 O 197/09 = 10 U 56/10).

Den Klägern stehe auch in Bezug auf die Fensteröffnung in der Küche kein Erfüllungsanspruch auf eine bestimmte Öffnungsrichtung zu. Es gäbe keine Regelung oder DIN-Vorschrift, wie Küchenfenster anzuschlagen seien. Beide Fenster seien gleichzeitig zu öffnen und bei geöffneten Fenstern eine Eckspüle, wie geplant, bedienbar. Die Funktion der Fenster bei Lüftung der Küche sei gewährleistet. Die Sachverständige habe keinen Baumangel feststellen können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Kläger tragen vor, die Wohnung, der zugehörige TG-Platz und der Kellerraum seien als barrierefrei erschlossen angeboten worden, die Wohnung sogar von einem Fahrstuhl, dessen Tür direkt barrierefrei in die Wohnung öffne. Die Wohnung werde auf ca. 180 Grad von großzügigen, umlaufenden Dachterrassen ergänzt. Die Beklagte hätte in ihrem Prospekt damit geworben, dass sie auch für ältere Menschen baue und dabei berücksichtige, dass die Senioren andere Prioritäten setzen würden, als junge Paare und Familien. Weiterhin...

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