Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 10.02.2010; Aktenzeichen 40 O 7/09 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.02.2012; Aktenzeichen I ZR 150/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 10.02.2010 - 40 O 7/09 KfH - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Korrosionsschadens an dem M...-Bearbeitungszentrum AP 70 zur Fertigung von Aluminiumprofilen infolge des Transports von D...nach N...ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung - auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens - bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 276.900,99 €

 

Gründe

I. Die klagende Transportschadensversicherung verlangt von der Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht Schadensersatz aus einem Transportvertrag, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, eine Maschine zur Bearbeitung von Aluminiumprofilen zu fixen Kosten von D... nach N... zu transportieren.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie wegen des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 10.02.2010 Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Korrosionsschadens an der Maschine zur Bearbeitung von Aluminiumprofilen infolge des Transports von D... nach N... nach Abzug der Kosten für die seetaugliche Entrostung und Konservierung dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagte habe den Schaden durch mangelhafte Verpackung der Maschine in D... lediglich mit Planen, ohne Folieneinhüllung und ohne Entfernung von Rostansatz und Konservierung der Metallteile leichtfertig und in dem Bewusstsein herbeigeführt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten habe Einigkeit bestanden, dass die zu transportierende Maschine entrostet und konserviert sowie danach in Folie unter den Planen verpackt werden müsse. Die Beklagte habe mit Ausnahme der Qualität der Entrostung und Konservierung seitens der Absenderin die Verantwortung für einen korrosionssicheren Transport übernommen, tatsächlich die Maschine jedoch nur unzureichend verpackt und überhaupt nicht konserviert. Ohne eine solche vorherige Konservierung der Metallteile habe die auf Deck vorgenommene Verschiffung nur unter Planen zwangsläufig zu einem Rostschaden führen müssen. Da die Beklagte den Transport entgegen der Absprache mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin durchgeführt hat, ohne die Maschine zuvor entrosten und konservieren zu lassen, habe sie leichtfertig gehandelt. Auf einen Vorschaden könne sich die Beklagte nicht berufen. Zwar sei grundsätzlich der Auftraggeber dafür beweispflichtig, dass das Transportgut bei Übergabe an den Frachtführer bzw. Spediteur schadensfrei war. Vorliegend hätten jedoch die Transportvertragsparteien übereinstimmend noch die Entrostung und Konservierung der Maschine für eine seetaugliche Verpackung als notwendig angesehen, weshalb die Beklagte der Erfassung des äußerlichen Zustandes der Maschine mindestens ebenso viel Beachtung habe schenken müssen wie die Absenderin. Es sei daher gerechtfertigt, der Beklagten für den Übernahmezeitpunkt die sekundäre Darlegungslast für eine Korrosion, die über die Beseitigung von Flugrost zur Herbeiführung der Transporttauglichkeit der Maschine hinausgehe, aufzuerlegen. Ein eigenes Verschulden der Beklagten, wie es für ein qualifiziertes Verschulden des Verfrachters im Seefrachtrecht erforderlich sei, sei gegeben. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welche Weisungen sie hinsichtlich der Prüfung der Entrostung und Konservierung und hinsichtlich der Verpackung erteilt habe. Verlasse ein Schiff den Hafen mit unzureichend gesichertem Transportgut, spreche dies zunächst für ein grobes Organisationsverschulden. Der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei jedoch ein Mitverschulden in Höhe einer Quote von 1/4 anzulasten, da sie sich trotz ihrer Ankündigung im Schreiben vom 11.04.2007 nicht um eine Entrostung und Konservierung der Maschine gekümmert habe. Da die Beklagte die Maschine völlig untauglich verpackt habe und auch bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin die nicht erfolgte Konservierung der Maschine nicht angemahnt habe, überwögen die Verursachungsbeiträge der Beklagten das Mitverschulden der Klägerin bei weitem, sodass eine Haftungsverteilung von 3/4 : 1/4 zu Lasten der Beklagten angemessen sei. Abzuziehen seien die Kosten für die seetaugliche Entrostung und Konservierung der Maschine, da es sich insoweit um ersparte sonstige Kosten im Sinne des § 659 HGB handele.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die vom Landgericht vorgenommenen Einschränkungen hinsichtlich Mitverschulden und Schadenshöhe. Die Annahme eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei nicht gerechtfertigt. Die Versich...

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