Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 13.06.2013; Aktenzeichen 6 O 77/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Ulm vom 13.6.2013 (6 O 77/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des LG Ulm vom 13.6.2013 (6 O 77/12) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 11.116,68 EUR.

 

Tatbestand

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das LG in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat, weil sich die Beklagte auf die Haftungsprivilegierung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII berufen kann. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2013 führen zu keinem anderen Ergebnis.

1. Unstreitig sollte die Zeugin R. auf Anweisung des Klägers im Rahmen der Kfz-Hauptuntersuchung das Abblendlicht des ihrem Großvater gehörenden Fahrzeugs, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, einschalten. Dabei kam es zu einer Bewegung des Fahrzeugs, die zu einer Verletzung des Klägers am Unterschenkel führte.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die Zeugin R. bei Anschalten des Abblendlichts auf Weisung des Klägers gem. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wie ein Mitarbeiter des TÜVs und damit des Arbeitgebers des Klägers tätig.

a) Mit dem Anschalten des Abblendlichts handelte die Zeugin R. ausschließlich im fremden betrieblichen Tätigkeitskreis des TÜVs und nicht im eigenen (Betriebs-)Interesse, weil die Prüfung des Abblendlichts Bestandteil der Kfz-Hauptuntersuchung ist und die Kfz-Hauptuntersuchung die alleinige Aufgabe des TÜVs aufgrund des Vertrages mit der Zeugin R. oder ihrem Großvater, dem Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs, darstellt.

Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. Diente die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann zugeordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit kommt es darauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben haben. Auch unter der Geltung des § 105 Abs. 1 SGB VII ist dabei davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann sie dem fremden Unternehmen zugerechnet werden (BGH MDR 2013, 841, juris-Rz. 13; MDR 2004, 878, juris-Rz. 10 f., OLG Stuttgart VersR 2004, 68, juris-Rz. 29).

Mit dem Einschalten des Abblendlichts auf Weisung des Klägers wurde die Zeugin R. im Rahmen der Kfz-Hauptuntersuchung des Fahrzeugs ihres Großvaters tätig. Durch die Auftragserteilung wurde die Kfz-Hauptuntersuchung dem TÜV als Arbeitgeber des Klägers übertragen. Dabei kann es dahinstehen bleiben, ob der Großvater der Zeugin R. oder die Zeugin R. selbst Auftraggeber war. Entscheidend ist vielmehr, dass der TÜV alleiniger Auftragnehmer war und nach diesem Vertrag der Auftraggeber, also der Großvater der Zeugin R. oder diese selbst, keine Mitwirkungspflichten hatte. Davon ist hier mangels anderer Anhaltspunkte gemäß dem Regelfall der Kfz-Hauptuntersuchung durch das beauftragte Prüfungsunternehmen auszugehen.

Zwar hatte sowohl die Zeugin R. als Nutzerin des Fahrzeugs als auch ihr Großvater als Halter ein Interesse daran, dass die Kfz-Hauptuntersuchung durchgeführt wurde. Dieses Interesse beschränkt sich jedoch auf die Nutzbarkeit des Fahrzeugs. Die Kfz-Hauptuntersuchung selbst sollte nach dem Auftrag alleine der TÜV und damit der Arbeitgeber des Klägers durchführen.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Tätigkeit der Zeugin R. durch Anschalten des Abblendlichts für den TÜV dienlich und in wirtschaftlicher Hinsicht bedeutsam, so dass die Zeugin R. mit dem Anschalten des Abblendlichts im Rahmen der Lichtprüfung der Kfz-Hauptuntersuchung wie eine Mitarbeiterin des TÜVs gem. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden ist.

aa) Es kann dahinstehen bleiben, welche einzelnen H...

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