Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslaufmodell. unlauterer Wettbewerb

 

Leitsatz (amtlich)

1) Selbst ein vom Hersteller nicht mehr produzierter Waschautomat ist kein Auslaufmodell, solange er vom Hersteller noch neben einem Nachfolgemodell ohne Preisabschlag an die Händler ausgeliefert wird und vom Hersteller nicht zum Auslaufmodell erklärt wurde.

2) Zumindest muß der Händler einen solchen Waschautomaten, den er noch vor dem Erscheinen des Nachfolgemodells eingekauft hat und den er kurz darauf ohne Preisabschlag anbietet, in der Werbung nicht als Auslaufmodell bezeichnen, solange der Hersteller den Automaten noch neben dem Nachfolgemodell ohne Preisabschlag an die Händler ausliefert.

 

Normenkette

UWG § 3

 

Beteiligte

M … GmbH

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Aktenzeichen 1 KfH O 1505/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 22.11.1999 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin aus diesem Urteil: bis 25.000,00 DM

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt Fachmärkte für Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte, davon einen in Tettnang. In der Beilage zur Schwäbischen Zeitung vom 25. März 1999, Ausgabe Tettnang, warb sie für eine dort abgebildete Waschmaschine des Herstellers M… mit dem Text „Der Stern unter den Waschmaschinen M… N … St…” (Anl. K 1).

Die klagende Wettbewerbszentrale hat die Auffassung vertreten, diese Werbung sei unzulässig, weil in der Anzeige nicht darauf hingewiesen worden sei, daß es sich bei dem dort abgebildeten Modell „N… S …” um ein Auslaufmodell gehandelt habe. Denn tatsächlich sei seit 1. März 1999 ein Nachfolgemodell zu dieser Waschmaschine im Handel. Die Wettbewerbswidrigkeit dieses unterlassenen Hinweises ergebe sich daraus, daß die Beklagte damit die Tatsache verschweige, es handele sich um ein Auslaufmodell. Die vom BGH für die Werbung für Unterhaltungselektronik entwickelte Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht des Werbenden sei auch auf den vorliegenden Fall der Waschmaschinen-Werbung anwendbar. Denn diese Maschinen hätten einen erheblichen Preis und es gebe, wie auch hier, mit jedem neuen Modell technische Neuerungen insbesondere hinsichtlich Umweltschutz, Wassereinsparung und Benutzerfreundlichkeit. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Nachfolgemodell auf dem Markt sei und in den Geschäften angeboten werde, müsse der Händler in seiner Werbung für das Auslaufmodell auf diesen Umstand hinweisen.

Nachdem sie die Beklagte vergeblich abgemahnt hatte, hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung sowie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 315,65 DM in Anspruch genommen mit folgenden Anträgen:

  1. Die Bekl. hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Waschmaschine „N… S…” der Firma M… und Cle. GmbH & Co. mit einem Preis zu bewerben wie konkret in der Zeitungsbeilage vom 26.03.1999, ohne darauf hinzuweisen, daß es sich bei diesem Produkt um ein Auslaufmodell handelt.
  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen wird der Bekl. Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, angedroht.
  3. Die Bekl. wird verurteilt, an die Klg. DM 315,65 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat demgegenüber beantragt.

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, daß für Waschmaschinen eine Hinweispflicht des Handels auf den möglichen Charakter als Auslaufmodell nicht gerechtfertigt sei. Der Bundesgerichtshof habe nur eine Aufklärungspflicht für hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik bejaht; eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf Waschmaschinen verbiete die unterschiedliche Verbrauchererwartung. Zudem hat die Beklagte bestritten, daß seit März 1999 ein Nachfolgemodell im Handel gewesen sei. Der Modellwechsel sei im März 1999 noch nicht vollzogen worden. Die Fa. M… habe vielmehr im März 1999 den Waschautomaten N… St… noch in vollem Umfang als reguläre Ware abverkauft und daneben nur erste Exemplare des Nachfolgemodells auf den Markt gebracht. Im übrigen habe sie die beworbenen Waschautomaten schon im Februar 1999 bei der Fa. M … bestellt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem von dem Nachfolgemodell noch kein einziges Exemplar im Handel gewesen sei. Erst einen Tag, nachdem die ersten Geräte des Nachfolgemodells auf dem Markt erschienen seien, habe sie das beworbene Modell „N… S…” bezogen und dieses im Rahmen des üblichen Warenumschlags abgesetzt und beworben.

Schon aus tatsächlichen Gründen, aber auch aus Rechtsgründen scheitere der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten.

DasLandgericht hat vor dem Verhandlungstermin vom 8.11.1999 eine schriftliche Auskunft von der Herstellerfirma M… eingeholt (Bl. 21); diese war Gegenstand der münd...

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