Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 12.07.2018; Aktenzeichen Bm 6 O 162/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12.07.2018, Az. Bm 6 O 162/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 9.413,61 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines zwischen den Parteien im Oktober 2015 geschlossenen Darlehensvertrages zur Finanzierung des Fahrzeugs N... . Der Kläger verpflichtete sich, die Darlehenssumme in Monatsraten und einer am 01.11.2019 fälligen Schlussrate zurückzuzahlen (Anl. K1).

In den einbezogenen Vertragsbedingungen sind unter anderem folgende Klauseln enthalten:

II. Zahlung der Raten / Tilgungsplan

...

4. Der Darlehensnehmer kann von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan verlangen (kostenlos).

III. Vorzeitige Rückzahlung / Vorfälligkeitsentschädigung

1. Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.

...

3. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird sie diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, ...

Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, sofern sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:

1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags

den Betrag der Soll-Zinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

IV. Folgen von Zahlungsverzug

1. Für ausbleibende Zahlungen während der Vertragslaufzeit berechnet die Bank Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie ggf. anfallende Verzugskosten (z.B. Mahngebühren, Rücklastschriftkosten) in Höhe des ihr entstandenen Schadens. ...

V. Kündigung

...

2. Darlehensnehmer und Bank können den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 314 BGB). ...

XII. Aufsichtsbehörde

Die für die Bank zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ....

XIII. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren / Schlichtungsstelle

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann der Darlehensnehmer sich unbeschadet seines Rechts, die Gerichte anzurufen, an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank wenden...

Die Widerrufsinformation lautet wie folgt:

((Abbildung))

Mit Schreiben vom 10.12.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Vertragserklärungen (Anl. K3). Die Beklagte wies die Berechtigung zum Widerruf mit Schreiben vom 12.10.2017 (Anl. K4) zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Instanz in der Hauptsache beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 5.366,61 EUR (Zins- und sämtliche sonstige Tilgungsleistungen) für den Zeitraum 21.10.2015 (Vertragsbeginn) bis zum 10.12.2017 (Widerruf), Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Pkw, sowie an den Kläger die gezahlten monatlichen Raten in Höhe von jeweils 213,00 EUR seit dem Widerruf zu zahlen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen. Insbesondere seien die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben ordnungsgemäß gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Widerruf lange nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB erfolgt sei. Die Beklagte habe den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen habe.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klaganträge, unter Bezifferung der seit dem Widerruf gezahlten Raten, weiter. Er ist der Auffassung, er habe sein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben fehlerhaft bzw. unvollständig gewesen seien.

Folgende Widerrufsinformationen seien fehlerhaft: Soweit in der Widerrufsinformation unter Widerrufsfolgen darauf hingewiesen werde, dass das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen sei, sei dies fehlerhaft, da bei einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehen das Darlehen immer direkt vom Darlehensgeber an d...

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