Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 30.05.2001; Aktenzeichen 22 O 179/00)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.05.2001 wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Beklagten haben auch die Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz als Gesamtschuldner zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Streitwert des Berufungsverfahrens: 234.297.97 EUR (458.247,- DM)

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten als den früheren Geschäftsführern der Firma ...im Wege des Schadensersatzes die Erstattung von Konkursausfallgeld, welches sie - in allerdings strittiger Höhe - an die Arbeitnehmer der genannten Gesellschaft gezahlt hat.

Der Beklagte Ziff. 1 war seit dem 02.02.1987 Geschäftsführer der Firma P. Nachdem diese in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, wandte er sich an den Beklagten Ziff. 2, der ab Frühjahr 1995 versuchte, Investoren für eine Beteiligung an der P. GmbH zu gewinnen. Ab dem 07.09.1995 war der Beklagte Ziff. 2 dann selbst Geschäftsführer.

Für das Jahr 1994 wurde ein vorläufiger Jahresabschluss zum 31.12.1994 erstellt, der eine buchmäßige Überschuldung von 5.711.240,60 DM auswies. Dieser vorläufige Abschluss wurde vom Wirtschaftsprüfer ..., geprüft. Auf S. 22 seines Prüfberichts vom 18.08.1995 kommt der Zeuge zu dem Ergebnis, dass zum Stichtag 31.12.1994 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von~ 11.700.869,48 DM bestand. Auf S. 12 des Prüfberichts wird festgestellt, dass die GmbH zum Stichtag 31.12.1994 buchmäßig überschuldet sei, die schriftlichen Erklärungen der Gesellschafter ...und ... gegenüber der Kreissparkasse, mit ihren Forderungen zurücktreten zu wollen, die buchmäßige Überschuldung nicht beseitigen könnten, der Wirtschaftsprüfer den Bestand des Unternehmens für extrem gefährdet halte und Zahlungsunfähigkeit drohe, dass die Zuführung von Eigenkapital dringend geboten sei, dass das vorgelegte Unternehmenskonzept des Beklagten Ziff. 2 eine positive Fortführungsprognose enthalte, die aber erst zum Tragen komme, wenn dem Unternehmen Eigenkapital in beträchtlicher Höhe zugeführt werde.

Am Schluss des Testats auf S. 13 enthält der Bericht die Feststeilung:

"Die Fortbestehungsprognose für die Gesellschaft erscheint ohne erhebliche Zuführung von Eigenkapital zweifelhaft".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vom Zeugen zu den Akten gegebenen Prüfbericht verwiesen (Bl. 474 d.A.).

Bereits seit Frühjahr 1994 waren beide Beklagten auf der Suche nach Investoren für die P. GmbH. Entsprechende Verhandlungen mit Interessenten, wie z.B. der und der hatten sich jedoch bis September 1995 zerschlagen.

Im Zuge seiner Bestellung zum Geschäftsführer der P. GmbH kam es zum Abschluss eines Darlehensvertrags mit einer Firma vertreten durch den Beklagten Ziff. 2 als deren Geschäftsführer. Dem genannten Darlehensvertrag vom 07.09.1995 ist zu entnehmen, dass die Firma einen Geschäftsanteil von 49.000,- DM an der P. GmbH übernommen habe gegen die Verpflichtung, der P. GmbH ein Darlehen über 4 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. Wörtlich heißt es dann im "Darlehensvertrag" vom 07.09.1995 (Bl. 64 - 66 d.A.):

"1.

gewährt ein Gesellschafterdarlehen über DM 4.000.000,00. Die Auszahlung des Darlehens ist fällig am 30.04.1996.

...

5.

Soweit er den Darlehensbetrag nach Ziff. 1 nicht fristgerecht am 30.04.1996 erbringen kann, ist sie berechtigt, unter Berücksichtigung der dafür maßgeblichen Gründe die Vereinbarung einer Nachfrist zu verlangen, wenn ein Teilbetrag von mindestens DM 2.500.000,00 zur Auszahlung gekommen ist. Die Nachfrist darf sich nicht über den 31.12. hinaus erstrecken."

Das Darlehen wurde nie ausbezahlt.

Der Beklagte Ziff. 2 vereinnahmte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der P. GmbH (Bl. 286 f. d.A.) für seine Bemühungen um eine Sanierung zunächst seit Frühjahr 1995 ungefähr 592.835,-- DM. Weitere Honorarrechnungen mit einer Größenordnung von ca. 57.000,-- DM blieben unbezahlt. Seit Beginn des Jahres 1996 bestand er nicht mehr auf Bezahlung seiner Rechnungen, um die Zahlungsfähigkeit der P. GmbH nicht weiter zu gefährden. Spätestens seit dem 01.02.1996 erhielten die Arbeitnehmer der P. GmbH kein Gehalt mehr.

Am 05.02.1996 beantragte die ... die Eröffnung des Konkursverfahrens. Ein weiterer Fremdkonkursantrag wurde im April 1996 gestellt. Erst am 29.04.1996 stellten die beiden Beklagten ebenfalls Konkursantrag. Mit Beschluss vom 06.05.1996 lehnte das zuständige Amtsgericht Stuttgart die Eröffnung des Konkurses mangels Masse ab.

Die Klägerin bezahlte daraufhin auf Grund entsprechender Anträge Konkursausfallgeld an die Arbeitnehmer der P. GmbH für die Zeit vom 01.02.1996 bis zum 30.04.1996.

Unter Berufung auf die Leitentscheidungen BGH NJW 1989, 3277 (= BGHZ 108, 134 f.) sowie OLG Frankfurt, NZG 1999, 947 verlangt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz in Höhe des nach ihren Angaben gezahlten Konkursausfallgelds; hinzu kommen 35,- DM, die sie für die E...

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