Leitsatz (amtlich)

1. Zum berechtigten Interesse eines Gesellschafters, eine Forderung der Gesellschaft gegen einen Dritten im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, wenn sich der Mitgesellschafter einer Gesellschaftsklage gesellschaftswidrig verweigert.

2. Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses durch einen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bei Widerspruch des anderen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers.

3. Sind die für den leistenden Auftraggeber handelnde Person und der die Leistung empfangende Auftragnehmer identisch, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsgrunds.

 

Normenkette

ZPO § 50; BGB §§ 709, 714, 812

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 10.08.2004; Aktenzeichen 2 O 523/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen III ZR 46/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Ulm vom 10.8.2004 (2 O 523/03) abgeändert.

a) Es wird festgestellt, dass der Verwaltervertrag des Klägers mit der Beklagten Ziff. 2 betreffend das Gebäude A.-Str. in G. vom 12.1.1990 mit Nachträgen vom 16.11.1995, vom 31.12.1997 und vom 13.5.1998 durch die fristlosen Kündigungen vom 23.4.2001 und vom 27.12.2002 nicht beendet worden ist, sondern dass der Verwaltervertrag in der Fassung dieser Nachträge fortbesteht.

b) Es wird festgestellt, dass der Verwaltervertrag des Klägers mit der Beklagten Ziff. 1 betreffend die Gebäude A.-S.-Str. in E., F.-Str. in B. und S.-Str. in E. vom 18.4.1991 mit Nachträgen vom 16.11.1995, vom 31.12.1997 und vom 13.5.1998 durch die fristlosen Kündigungen vom 23.4.2001 und vom 27.12.2002 nicht beendet worden ist, sondern dass der Verwaltervertrag in der Fassung dieser Nachträge fortbesteht.

c) Auf die Widerklage der Beklagten Ziff. 3 wird der Kläger verurteilt, 91.930,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.12.2003 an die Beklagte Ziff. 2 zu bezahlen.

d) Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage der Beklagten Ziff. 3 werden abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten Ziff. 3 werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

a) Von den Kosten Gerichtskosten trägt der Kläger 45 %, die Beklagte Ziff. 1 trägt 9 %, die Beklagte Ziff. 2 trägt 3 % und die Beklagte Ziff. 3 trägt 43 %.

b) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägers trägt die Beklagte Ziff. 1 9 %, die Beklagte Ziff. 2 trägt 3 % und die Beklagte Ziff. 3 trägt 43 %, die restlichen 45 % seiner Kosten trägt der Kläger selbst.

c) Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt der Kläger 70 %, die restlichen 30 % ihrer Kosten trägt die Beklagte Ziff. 1 selbst.

d) Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 trägt der Kläger 75 %, die restlichen 25 % ihrer Kosten trägt die Beklagte Ziff. 2 selbst.

e) Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 3 trägt der Kläger 50 %, die restlichen 50 % ihrer Kosten trägt die Beklagte Ziff. 3 selbst.

f) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 4 und Ziff. 5 trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

V. Eine Revision des Klägers wird zugelassen, soweit er gem. Ziff. I. 3. des Tenors auf die Widerklage zur Zahlung an die Beklagte Ziff. 2 i.H.v. 91.930,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.12.2003 verurteilt wurde.

Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens:

  • im Verhältnis Kläger zur Beklagten Ziff. 1 und zur Beklagten Ziff. 3: 178.952 EUR (Feststellung Verwaltervertrag E./B.; Berufung Kläger und Beklagte Ziff. 3)
  • im Verhältnis Kläger zur Beklagten Ziff. 2 und zur Beklagten Ziff. 3: 76.694 EUR (Feststellung Verwaltervertrag S.-Str. G.; Berufung Kläger und Beklagte Ziff. 3)
  • im Verhältnis Kläger zur Beklagten Ziff. 3: 198.688,03 EUR (Widerklage auf Rückzahlung Verwaltervergütung E./B.; Berufung Kläger)
  • im Verhältnis Kläger zur Beklagten Ziff. 3: 97.861,27 EUR (Widerklage auf Rückzahlung Verwaltervergütung S.-Str. G.; Berufung Kläger 91.930,28 EUR; Berufung Beklagte Ziff. 3 5.930,99 EUR)
  • Berufung Kläger im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 4: 5.113 EUR
  • Berufung Kläger im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 5: 5.113 EUR

562.421,30 EUR

Nach Rücknahme der Berufung des Klägers gegen Beklagte Ziff. 4/5.

vor der ersten mündlichen Verhandlung: 552.194,30 EUR

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt ggü. den Beklagten Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 die Feststellung, dass die ausgesprochenen fristlosen Kündigungen von Verwalterverträgen unwirksam seien und dass diese Verwalterverträge in der Fassung einer zuletzt getroffenen Nachtragsvereinbarung vom 14.6.1999 fortbestünden. Die Beklagte Ziff. 3 hat Widerklage auf Rückzahlung von nach ihrer Auffassung zu Unrecht bezo...

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