Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 14.06.2017; Aktenzeichen 2 O 8/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.04.2019; Aktenzeichen VI ZR 157/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14.06.2017, Az. 2 O 8/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Zahlung von Schmerzensgeld, materiellem Schadensersatz und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden mit der Behauptung, eine bei ihm im Jahr 2006 rechts implantierte Hüftprothese habe einen Produktfehler aufgewiesen, weshalb er jahrelang Schmerzen erlitten habe und sich bereits im Jahr 2009 einer Revisionsoperation habe unterziehen müssen.

Der am 22.02.1950 geborene Kläger litt ab dem Jahr 1985 an Hüftgelenksschmerzen. Nachdem sich Anfang des Jahres 2006 die Schmerzen massiv verschlimmerten, entschied er sich auf Anraten seines Orthopäden Dr. L., der eine Hüftarthrose (Coxarthrose) rechts diagnostizierte, und nach Vorstellung in der ... klinik M., deren Trägerin die Streithelferin der Beklagten ist, zur Implantation einer Hüftkappenprothese.

Am 26.10.2006 wurde ihm in der ... klinik M. eine Durom-Oberflächenersatzprothese rechts implantiert. Herstellerin dieser Prothese ist die Muttergesellschaft der Beklagten, die Z. GmbH, mit Sitz in der Schweiz. Die Beklagte hat die Prothese nach Deutschland importiert.

Bereits am 15.01.2007 klagte der Kläger gegenüber seinem Orthopäden Dr. L. über Schmerzen im Hüftbereich sowie Schnappphänomene beim Laufen und hatte auch danach anhaltende Beschwerden. Seit März 2008 bezog er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Im Sommer 2009 teilte der Chefarzt des L. -Krankenhauses in F., Dr. M. R., öffentlich mit, dass zahlreiche Prothesen des Herstellers der beim Kläger implantierten Prothese Fehler aufweisen und zu erhöhtem Metallabrieb führen würden, was Revisionsoperationen erforderlich gemacht hätte. Nachdem der Kläger einen Fernsehbericht darüber gesehen hatte, dass bei Patienten nach der Implantation von Prothesen desselben Herstellers erhöhte Metall-Werte festgestellt worden seien, veranlasste er eine laborärztliche Untersuchung seines Blutes. Nach einem Befundbericht des Labors E. vom 17.11./03.12.2009 lag der Chrom-Wert im Blut des Klägers bei 22,0 *g je Liter und der Cobalt-Wert bei 28,0 *g je Liter. Daraufhin wandte der Kläger sich an das L. -Krankenhaus. Dort wurde am 17.12.2009 durch Dr. R. die im Jahr 2006 implantierte Hüftprothese explantiert und durch eine zementierte Revisionsprothese ersetzt. Der Kläger war dort bis 24.12.2009 in stationärer Behandlung.

Im Zeitraum März bis Juli 2010 wurde beim Kläger durch Jürgen Kettenring ("Arzt - Naturheilkunde") eine "Ausleitungstherapie mit CoAse HM und DMPS" versucht. Eine Blutentnahme am 22.03.2011 ergab Werte für Chrom von 11,05 *g je Liter und für Cobalt von 1,39 *g je Liter. Nach Fortbestehen der Hüftbeschwerden erfolgte am 18.12.2012 eine Punktion im L. -Krankenhaus. Am 29.01.2013 erfolgte dort im Rahmen einer stationären Behandlung eine weitere Operation (Bursektomie und Tractusnaht). Am 16.09.2015 wurde der Kläger wegen zunehmender Oberschenkel-Beschwerden im L. -Krankenhaus erneut punktiert. Am 27.10.2015 wurde die im Jahr 2009 im L. -Krankenhaus implantierte Prothese in der Orthopädischen Klinik am Universitätsklinikum T. explantiert. In einer weiteren Operation am 12.01.2016 wurde dort beim Kläger eine Schaft-Hüftendoprothese implantiert.

Die im Jahr 2006 beim Kläger implantierte streitgegenständliche Prothese kann nicht mehr untersucht werden, weil sie im L. -Krankenhaus jedenfalls seit dem Jahr 2011 nicht mehr auffindbar ist.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger vorgetragen, dass die im Jahr 2006 bei ihm implantierte Hüftprothese produktfehlerhaft sei. Zunächst führe diese Hüftprothese konstruktionsbedingt zu einem erhöhten Metallabrieb und könne damit eine erhöhte Metallionenkonzentration im Körper verursachen, da das Abriebvolumen aus der Gleitpaarung Metall/Metall gerade bei Prothesenköpfen mit einem großen Durchmesser - wie vorliegend - gegenüber anderen Systemen deutlich erhöht sei. Dies sei im Jahr 2006 für die Beklagte auch erkennbar gewesen. Zudem sei der Einlaufverschleiß in der Anfangsphase nach der Implantation bei Prothesenköpfen mit großem Durchmesser deutlich erhöht, was bei den vor Produkteinführung durchgeführten Untersuchungen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Weiterhin komme es bei einer - hier vorliegenden - Pfanneninklination von mehr 50° zu erhöhtem Metallabrieb. Die vor Produkteinführung durchgeführten Tests seien nicht ausreichend gew...

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