Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 18.04.2019; Aktenzeichen Bö 10 O 76/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.11.2021; Aktenzeichen IX ZR 237/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.04.2019, Bö 10 O 76/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das unter Ziffer 1 bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 44.034,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Verwaltung GmbH (Im Folgenden: lnsolvenzschuldnerin) gegen den Beklagten Ansprüche nach §§ 134 Abs. 1, 143 lnsO und aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Das Insolvenzverfahren wurde am 06.04.2016 auf Eigenantrag vom 08.12.2015, eingegangen beim Amtsgericht F. am 10.12.2015, eröffnet. Der Beklagte schloss mit der nunmehr insolventen Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, der B. xxx GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. M., zum Erwerb von Alleineigentum an 199 Stück Solarmodulen, welche auf der Dachfläche des im Grundbuch des Grundbuchamtes S., Blatt ... eingetragenen und in der Gemarkung G., Flur ..., Flurstück ..., belegenen Gebäudes verbaut sind, sowie zum Erwerb von Miteigentum an allen zum Betrieb der Photovoltaik-Anlage erforderlichen Bauteilen den Kaufvertrag vom 28.03./13.04.2012 (Anlage B 1). In diesem heißt es unter anderem:

"Vorbemerkung

1. Der Verkäufer ist Inhaber eines Nutzungsrechts an der Dachfläche des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes S., Gemarkung G., Blatt ..., Flurstück ... Flur .... Zur Lage der Fläche wird auf die Anlage 1 verwiesen. Das Recht gestattet ihn die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb einer Solaranlage zur Gewinnung von Strom mittels einer nachgeführten Photovoltaikanlage, sowie die Verlegung und Erhaltung der erforderlichen Anschlussleitungen und die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der erforderlichen Schalt-, Mess- und Transformatorstationen sowie die Vornahme aller Arbeiten, die für die Errichtung, Betrieb, Unterhaltung, Instandsetzung und Rückbau der Photovoltaikanlage und für deren wirtschaftlichen Betrieb dienlich sind.

...

2. Auf der Grundlage des unter Ziffer 1 genannten Nutzungsrechts errichtet der Verkäufer auf der in der Anlage 1 markierten Dachfläche eine Photovoltaikanlage. Das Eigentum an dieser Anlage, und zwar die Module, die mit der in der Angebot/Bestellung näher bezeichneten Nummer gekennzeichnet sind, soll auf der Grundlage des vorliegenden Vertrages auf den Käufer übergehen. Ferner soll auf den Käufer neben den Erwerbern der übrigen Module das Miteigentum an den zum Betrieb der Anlage erforderlichen Leitungen und des zu ihrer Funktionstüchtigkeit erforderlichen Zubehörs übergehen, und zwar in dem Verhältnis, in dem das von dem Käufer erworbene Modul zur Summe aller Module auf der Dachfläche steht. Der Käufer soll so in die Lage versetzt werden, Solarstrom zu produzieren und gegen Entgelt in das Stromnetz eines Energieversorgungsunternehmers auf der Basis des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) einzuspeisen.

§ 1 Kaufvertrag -Photovoltaik-Anlage

1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Errichtung, die Übergabe und Übereignung einer Photovoltaikanlage. In Ausführung und Ausstattung hat die Anlage den Plänen und der Beschreibung zu entsprechen, welche diesem Vertrag als Anlage 2 (Produktsteckbrief) beigefügt ist. Der Verkäufer hat die Anlage nach allgemein anerkannten technischen Regeln unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und unter Verwendung normgerechter Bauteile zu erstellen. Der Verkäufer verpflichtet sich darüber hinaus, die Photovoltaikanlage in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen.

...

§ 2 Einräumung der Nutzungsmöglichkeit und Ausübungsberechtigung

1. Neben dem Verkauf und der Montage der Photovoltaik-Anlage überlässt der Verkäufer dem Käufer das ihm zustehende Recht, die in der Anlage 1 zum Vertrag markierten Dachflächen zum Betrieb der Photovoltaikanlage zu nutzen. Der Verkäufer hat mit dem Grundstückseigentümer einen Vertrag zur entgeltlichen Nutzung der Dachflächen geschlossen und dieses Nutzungsrecht dinglich abgesichert. Der Verkäufer ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus allen ihm eingeräumten Dienstbarkeiten jederzeit ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Hiervon macht der Verkäufer gegenüber dem Käufer insoweit Gebrauch, als dem Käufer das Recht eingeräumt wird, die in der Anlage 1 zum Vertrag beschriebene Dachfläche zur Errichtung und zum Betrieb der von ihm mit diesem Vertrag erworbenen Photovoltaikanlage zu nutzen. Darüber hinaus steht dem Käufer die Au...

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