Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.01.2014; Aktenzeichen 2 O 86/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.09.2015; Aktenzeichen XII ZR 99/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 24.1.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und der Beklagte unter Abweisung des weiter gehenden Zinsantrags verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter

a) 11.193 EUR Kindesunterhalt von Mai 2011 bis September 2014 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 273 EUR seit 02.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 02.11. und 1.12.2011, 02.01., 01.02., 01.03., 02.04., 02.05., 01.06., 02.07., 01.08., 01.09., 01.10., 02.11. und 1.12.2012, 02.01., 01.02., 01.03., 02.04., 02.05., 01.06., 01.07., 01.08., 02.09., 01.10., 02.11. und 2.12.2013, 02.01., 01.02., 01.03., 01.04., 02.05., 02.06., 01.07., 01.08. und 1.9.2014,

b) rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vor Mai 2011 i.H.v. 5.954 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.11.2012,

c) ab Oktober 2014 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a BGB in der zweiten Altersstufe (derzeit 419 EUR) und ab Oktober 2020 in der dritten Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzgl. des monatlichen hälftigen gesetzlichen Kindergeldes für das erste Kind (derzeit 92 EUR), somit derzeit 327 EUR, jeweils zum 01. Werktag eines jeden Monats zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für beide Instanzen: 17.420 EUR

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend sei ausgeführt, dass die am 18.10.2008 geborene Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, einen vertraglichen Unterhaltsanspruch, hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts, gegen den Beklagten geltend macht.

Die Mutter der Klägerin und der Beklagte pflegten etwa seit dem Jahr 2000 mindestens bis September 2007 eine freundschaftliche und intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter der Klägerin sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter der Klägerin bei dieser am 23.7.2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma besorgt hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch nicht zu einer Schwangerschaft führte.

Die Klägerin trägt vor, im Dezember 2007 und Januar 2008 habe es zwei weitere Versuche der heterologen Insemination gegeben, wobei letzterer zum Erfolg geführt habe. Das Fremdsperma habe der Beklagte besorgt. Der Beklagte bestreitet dies.

Das LG wies die Klage ab.

Die Klägerin beantragt:

Unter Abänderung des am 24.1.2014 verkündeten Urteils des LG Stuttgart AZ: 2 O 86/13:

1. wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 273 EUR jeweils zum 1. Werktag eines jeden Monats von Mai 2011 bis September 2014 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu bezahlen.

2. wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter rückständigen Kindesunterhalt vor Mai 2011 i.H.v. 5.954 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Mutter ab Oktober 2014 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a BGB der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzgl. monatlich hälftiges gesetzliches Kindergeld zu bezahlen, dies jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache weitestgehend Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin aufgrund eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter gem. § 328 Abs. 1 BGB Unterhalt und Zinsen mit Ausnahme der aus den zukünftigen Unterhaltsleistungen ab Oktober 2014 verlangten.

1. Der Senat ist aufgrund der Feststellungen des LG und der Anhörung der Mutter der Klägerin und des Beklagten im Termin vom 28.8.2014 davon überzeugt, dass die Klägerin im Januar 2008 mit Zustimmung des Beklagten und mittels des von ihm beschafften Fremdspermas durch heterologe Insemination gezeugt wurde. Die Darstellung der Mutter der Klägerin, die zwar zurückhaltend, aber dennoch anschaulich und ehrlich von den Geschehnissen berichtete, war glaubhaft. Offen äußerte sie, dass es ja nicht die romantischste Art, zu einem Kind zu kommen, gewesen sei.

U.a. schilderte sie, dass sie und der Beklagte, mit dem sie seit längerem liiert u...

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