Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.02.1972; Aktenzeichen IV Ns 1133/71)

 

Tenor

1) Die Revisionen der Angeklagten T. und H. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1972 werden verworfen.

Die Angeklagten tragen je die Kosten ihrer Rechtsmittel.

2) Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur äußeren Tatseite aufgehoben.

3) Auf die Revision der Nebenkläger in Firma H. wird das Urteil, soweit es die Angeklagten T. und H. angeht, im Schuldspruch dahin abgeändert, daß diese Angeklagten der fortgesetzten Untreue nach § 266 StGB in Tateinheit mit fortgesetzten vorsätzlichen Vergehen gemäß § 17 II UWG schuldig sind.

Die weitergehende Revision der Nebenklägerin wird verworfen.

4) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, bei den Angeklagten T. und H. zur Straffrage, beim Angeklagten K. auch zur Schuldfrage, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die insoweit auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben wird.

 

Gründe

Die Angeklagten sind durch Urteil des Schöffengerichts Böblingen vom 28. April 1971 verurteilt worden, und zwar der Angeklagte T. wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und fortgesetztem Verrat von Betriebsgeheimnissen der Angeklagte H. wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und der Angeklagte K. wegen fortgesetzter Hehlerei. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 24. Juli 1971 die Rechtsmittel mit der Maßgabe verworfen, daß bei den Angeklagten T. und H. jeweils fortgesetzte Unterschlagung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Vergehen nach § 17 Abs. 2 UWG angenommen worden ist und die Geldstrafen erster Instanz ermäßigt wurden.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagten T. und H. waren bis Ende 1967 bzw. Mai 1968 in der Firma H. in Schönaich als leitende Angestellte tätig, wobei der Angeklagte T. die technische Leitung der Firma innehatte, während der Angeklagte H. im wesentlichen die kaufmännische Seite des Unternehmens leitete. Die Angeklagten T. und H. schieden dann nach dem Tode des Inhabers der Firma wegen Differenzen mit dessen Rechtsnachfolgerin, der Zeugin A., aus und gründeten gemeinsam mit dem Angeklagten K. eine neue Firma, in der im wesentlichen die gleichen Gegenstände hergestellt werden sollten wie in der Firma H.. Die neue Firma erhielt den Namen D.. In die neu gegründete Firma brachten die Angeklagten T. und H. Geschäftsunterlagen ein, die sie aus der Firma H. teils vor, teils nach ihrem Ausscheiden mit nach Hause genommen hatten.

Gegen ihre Verurteilung haben die drei Angeklagten Revision eingelegt, die bei den Angeklagten T. und H. auf das Strafmaß beschränkt worden ist. Die Nebenklägerin, die H. in Schönaich, wendet sich ebenfalls mit der Revision gegen das Berufungsurteil. Sie begehrt im wesentlichen die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, soweit es die Angeklagten T. und H. angeht und bemängelt die Höhe der gegen die beiden Angeklagten festgesetzten Strafen.

I. Die Revision der Nebenklägerin

1. Die Revision der Nebenklägerin, die eine Überprüfung des angefochtenen Urteils im ganzen erstrebt, ist zulässig. Zwar sind die der Anklage zugrunde liegenden Straftaten einer Nebenklage nur fähig, soweit es sich um eine Verurteilung nach dem UWG handelt. Daraus könnte gefolgert werden, daß ein Nebenkläger durch ein Urteil insoweit nicht beschwert ist und es nicht anfechten kann, als im Sinne der Nebenklage erkannt wurde, oder wenn die Revision Punkt betrifft, die von Amts wegen zu verfolgen sind. Diese Überlegung liegt um so näher, wenn der Nebenkläger – wie hier – in der Revisionsbegründung auf die Verletzung des Nebenklagedelikts schon gar nicht abhebt, sondern sich ausschließlich mit den Offizialdelikten auseinandersetzt, die mit dem Nebenklagedelikt tateinheitlich zusammentreffen. Indessen läßt sich das so allgemein nicht sagen. Insbesondere ist der letztgenannte Gesichtspunkt nicht entscheidend, denn die allgemeine Sachrüge, wie sie hier erhoben ist, („und bittet um Überprüfung des Urteils im ganzen”), besagt nämlich auch, es seien Bestimmungen des Nebenklagebereichs verletzt. Im vorliegenden Falle hat das Landgericht dazuhin die durchaus naheliegenden Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1, 18 DWG nicht erörtert, da hinsichtlich ihrer das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 154, 154 a StPO eingestellt worden war. Daraus ergibt sich eine Beschwer der Nebenklägerin, die ihre Revision gegen das angefochtene Urteil in diesem Punkt als zulässig erscheinen läßt und die da die allgemeine Sachrüge erhoben worden ist, das Revisionsgericht verpflichtet, das angefochtene Urteil im ganzen nachzuprüfen, also auch insoweit, als es sich um Offizialdelikte handelt (vgl. § 397 Abs. 2 StPO und BGHSt 13, 143).

2. Bei der danach vorzunehmenden Gesamtprüfung hat freil...

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