Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung: (Un-)Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Vermittlung von Unfallversicherungsverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Abtretung von Honoraransprüchen und Schadensersatzansprüchen, die auf einem der Schweigepflicht unterliegenden Sachverhalt beruhen, sind nichtig.(Rz. 15)

2. Ist im Rahmen der Abtretung von Ansprüchen eines Versicherungsvertreters, die Personenversicherungsverträge betreffen, die Pflicht zur Information des Zessionars nicht ohne Verletzung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu erfüllen, verstößt der gesamte Abtretungsvorgang gegen diese Strafvorschrift und die Abtretung ist nach § 134 BGB unwirksam.(Rz. 20)

 

Normenkette

BGB §§ 134, 139, 398, 402; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 6; HGB § 87c

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen VIII ZR 53/09)

LG Stuttgart (Aktenzeichen 14 O 548/2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen VIII ZR 53/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird das Teilurteil des LG Stuttgart - 14 O 548/2007 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.1. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren tragen der Kläger 90 % und die Beklagte Ziff. 2 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 trägt diese selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Ziff. 1 vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Informations- und Zahlungsansprüche aus einem Versicherungsvertretervertrag geltend.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Stufenklage gegen die Beklagte Ziff. 2 mangels Passivlegitimation insgesamt abgewiesen. Der gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichteten Klage auf Erteilung eines Buchauszugs und nachfolgende Provisionsabrechnung hat es stattgegeben. Die streitgegenständlichen Ansprüche habe der Kläger wirksam von der Versicherungsvertreterin, Frau G., erworben. Eine etwaige vorangegangene Abtretung seitens Frau G. an die Beklagte Ziff. 1 sei nicht erfolgt, aber jedenfalls gem. § 87c Abs. 5 HGB unwirksam. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs sei im beantragten Umfang zuzusprechen. In zeitlicher Hinsicht folge dies daraus, dass auch nach der Vertragsbeendigung noch Provisionsansprüche bestehen könnten. Die Informationsrechte nach § 87c HGB seien durch die Vereinbarung vom 18.11.2003 und die Vollstreckungsbescheide des AG Stuttgart nicht ausgeschlossen, da diese Stand und Entwicklung der Stornoreserve nicht erfassten.

Gegen das Teilurteil vom 19.5.2008 (Bl. 91 ff. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, haben die Beklagten am 6.6.2008 Berufung eingelegt. Die Beklagte Ziff. 1 hat die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.8.2008 am letzten Tag der Frist begründet. Die Beklagte Ziff. 2 hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 17.10.2008 zurückgenommen.

Die Beklagte Ziff. 1 ist der Ansicht, die in der Vereinbarung vom 18.11.2003 erfolgte Abtretung erfasse auch die Ansprüche aus § 87c HGB und verstoße nicht gegen § 87c Abs. 5 HGB. Zudem liege eine Gesamteinigung über die Provisionsansprüche sowie die Stornoreserve vor, die der Durchsetzung der Informationsansprüche entgegenstehe. Im Übrigen stelle sich das Klagebegehren als unzulässige Rechtsausübung dar, da Frau G. niemals Einwendungen gegen die Abrechnungen erhoben habe.

Die Beklagte Ziff. 1 beantragt, das Teil-Urteil des LG Stuttgart vom 19.7.2008, Aktenzeichen 14 O 548/07 abzuändern und die Klage auf Erteilung des Buchauszuges gem. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils und auf Abrechnung gem. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2008 Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.1.2009 mehrere Hilfsanträge angekündigt.

B. Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage insgesamt.

I. Der Kläger kann die Erteilung eines Buchauszugs und nachfolgende Abrechnung nicht verlangen. Wie sich aus den vorgelegten Vertragsunterlagen ergibt, bezog sich das Vertragsverhältnis zwischen Frau G. und der Beklagten Ziff. 1 ausschließlich auf die Vermittl...

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