Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 09.05.2003; Aktenzeichen 15 O 507/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 9.5.2003, Az. 15 O 507/02, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert der Berufung:

Berufungsantrag Ziff. 1: 16.991,60 Euro

Berufungsantrag Ziff. 2: 4.000,00 Euro

Berufungsantrag Ziff. 3: 25.000,00 Euro

Berufungsantrag Ziff. 4: 6.000,00 Euro (§ 17 Abs. 2 GKG)

Berufungsantrag Ziff. 4: 200,00 Euro

Insgesamt: 52.191,60 Euro

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen einer behaupteten Verletzung der Straßen-Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Klägerin stürzte mit ihrem Fahrrad am 4.7.2001 gegen 20.05 Uhr mit ihrem Fahrrad im Gemeindegebiet der Beklagten auf der A-Straße vor dem Gebäude Nr. … An der gut einsehbaren Unfallstelle verläuft diagonal über die Fahrbahn in Richtung der Fahrtrichtung der Klägerin ein Industriegleis, dessen Aussparungen mit einer Gummieinlage versehen sind. Rd. 45 m vor der Unfallstelle befindet sich u.a. ein Warnschild wegen des unbeschrankten Bahnübergangs und ein Hinweis „Industriegleise bei Nässe Rutschgefahr für Radfahrer”; ca. 25 m vor der Unfallstelle befindet sich ein Andreaskreuz und eine zweiflammige Warn-Ampel. Vor dem aus der Fahrtrichtung der Klägerin gesehen ersten Schienenstrang befand sich zum Unfallzeitpunkt ein Aufriss des Asphalts, der ausweislich der Lichtbilder eine unregelmäßige Breite hatte und sich in Fahrtrichtung der Klägerin verjüngte. Nach den Feststellungen der polizeilichen Unfallaufnahme war der keilförmige Riss ca. 83 cm lang, bis zu 8 cm tief und wies eine Breite bis zu 10 cm auf.

Die Klägerin behauptet, obwohl sie nur langsam gefahren sei, habe sie die Gefahrenstelle nicht erkennen können, weshalb sie völlig überraschend mit dem Vorderrad ihres Fahrrads in den Riss eingefädelt habe und steckengeblieben sei, worauf sie über das Fahrrad hinweg auf die Fahrbahn geschleudert worden sei. Durch den Sturz sei am rechten Auge eine Spenderhornhaut losgerissen und die Linse und der Glaskörper abgesprengt worden. Trotz Fahrradhelms habe sie eine Gehirnquetschung mit einer 7 cm langen Platzwunde über dem linken Auge, eine Prellung ihres linken Oberschenkels und der Schulter links sowie erhebliche Schürfungen auf der linken Körperseite erlitten. Das aufgrund der Oberschenkelprellung entstandene Hämatom habe in der Folge punktiert werden müssen. Durch die Verletzungen sei sie heute noch gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil sie auf die Gefahrenstelle nicht hingewiesen und diese nicht beseitigt habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, weil die Gefahrenstelle durch einen aufmerksamen Fahrradfahrer zu erkennen gewesen wäre und bei nahezu täglichen Kontrollen keinerlei Schäden in diesem Streckenabschnitt festgestellt worden seien.

Mit Urt. v. 9.5.2003 hat das LG die Klage auf Schadensersatz und Feststellung abgewiesen, weil die behauptete Schadstelle der Fahrbahn nach der Überzeugung des Gerichts mit dem Fahrrad gefahrlos zu überfahren gewesen sei und deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht vorliege. Vor der Klägerin hätten fünf Mitglieder ihrer Fahrradgruppe die Gefahrenstelle problemlos passiert.

Die Klägerin greift mit ihrer Berufung die Beweiswürdigung des LG aufgrund der vorgelegten Lichtbilder an. Auf diesen sei lediglich bei einer geringsten Entfernung von 1 bis 2 m die Schadensstelle gut erkennbar, während bei einer weiteren Entfernung von schätzungsweise allenfalls 5 m von einer guten Erkennbarkeit der Schadensstelle mit einem beiläufigen Blick nicht mehr die Rede sein könne. Bei der Erkennbarkeit sei nicht auf einen Fußgänger, sondern auf einen Fahrradfahrer abzustellen. Durch die Form des Loches habe das Vorderrad des Fahrrads einen Stoß bekommen können, so dass es auch dann einfädeln konnte, wenn das Fahrrad nicht parallel zu den Schienen gelenkt wurde. Wie die Klägerin bereits unter Beweisantritt in der ersten Instanz vorgetragen habe, sei drei Jahre zuvor an dieser Stelle ein Fahrradfahrer verunglückt, weshalb seit längerer Zeit der Straßenaufbruch vorhanden gewesen sei, der trotzdem den nach dem Vortrag der Beklagten täglich kontrollierenden Mitarbeiter des Bauhofs nicht aufgefallen sei. Dies spreche gegen die Erkennbarkeit dieses Straßenaufbruchs.

Die Klägerin beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des LG Stuttgart – 15 O 507/02 – vom 9.5.2003 wird die Beklagte verurteilt:

1. An die Klägerin 16.991,60 Euro zzgl. 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahl...

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