Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung einer rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung gemäß § 10 a VAHRG

 

Verfahrensgang

AG Heilbronn (Beschluss vom 18.04.2001; Aktenzeichen 4 F 1818/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen XII ZB 185/01)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heilbronn vom 18.04.2001 wird

zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde wird

zugelassen.

3. Der Antragsgegner tragt die Kosten der Beschwerde.

Wert der Beschwerde (91,24 + 5,69 = 96,93 × 12 =) 1.163,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Die am 22.04.1940 geborene Antragstellerin und der am 01.09.1940 geborene Antragsgegner waren miteinander verheiratet (Eheschließung: 10.03.1962). Beide besaßen die frühere jugoslawische Staatsangehörigkeit. Seit April 1969 hatten sie ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland und haben hier Versorgungsanwartschaften erworben. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 07.10.1977 durch das Landgericht in … Republik Kroatien – rechtskräftig – geschieden.

Mit Schriftsatz vom 04.03.1999 beantragte die Antragstellerin dann beim Amtsgericht – Familiengericht – Heilbronn in den Akten 4 F 517/99 die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Der anwaltschaftlich vertretene Antragsgegner vertrat die Auffassung, Ansprüche der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs seien nach so langer Zeit verwirkt, wozu er weitere Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen machte. Der Versorgungsausgleich sei aber jedenfalls wegen Unbilligkeit auszuschließen, weil die Antragstellerin durch die Ehe keine Nachteile erlitten habe.

Das Familiengericht hatte bei den Versorgungsträgern Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften eingeholt. Danach hat die Antragstellerin ehezeitbezogene gesetzliche Rentenanwartschaften bei der LVA … in Höhe von monatlich 61,36 DM erworben, der Antragsgegner solche bei der Bahnversicherungsanstalt (Abtl. A) in Höhe von monatlich 273,84 DM; er hat außerdem Leistungen aus der Zusatzversorgung der Bahnversicherungsanstalt erworben, nämlich auf eine unverfallbare Anwartschaft der statischen Versicherungsrente in Höhe von monatlich 88,44 DM (die das Familiengericht anhand der BarwertVO und der amtlichen Rechengrößen in eine dynamische Rente in Höhe von 11,37 DM monatlich umrechnete). Die Anwartschaft des Antragsgegners auf eine Versorgungsrente war noch nicht unverfallbar.

Das Familiengericht Heilbronn hat sodann durch Beschluss vom 18.02.2000 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt Abtl. A im Wege des Splittingverfahrens auf das Versicherungskonto der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 91,24 DM übertragen, bezogen auf den 30.04.1977. Weiter wurden durch analoges Quasi-Splitting vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt Abtl. A gesetzliche Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin begründet in Höhe von monatlich 5,69 DM, bezogen auf das Ehezeitende.

Das vorliegende Verfahren wurde eingeleitet durch einen Antrag der Bahnversicherungsanstalt gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAHRG zur nachträglichen Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die insoweit unverfallbar gewordene Anwartschaft des Antragsgegners auf Versorgungsrente.

Nachdem das Familiengericht neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt hatte, machte der Antragsgegner (erstmals) geltend, im vorausgegangenen Verfahren sei verkannt worden, dass ein Versorgungsausgleich aus Rechtsgründen nicht hätte stattfinden dürfen. Das Versorgungsausgleichsstatut habe sich vordem 01.09.1986 gemäß Art. 17 EGBGB a.F. nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Parteien gerichtet. Diesem Heimatrecht sei ein Versorgungsausgleich nicht bekannt gewesen. Der Versorgungsausgleich sei somit dem Grunde nach aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Deswegen komme auch keine Änderung des – zu Unrecht durchgeführten – öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 10 a VAHRG in Betracht. Daran habe sich auch nichts dadurch geändert, dass das Kollisionsrecht nunmehr gemäß Art. 17 EGBGB n.F. den Versorgungsausgleich ermögliche, wenn die Scheidung jetzt durchgeführt würde.

Im Übrigen hat der Antragsgegner vorsorglich geltend gemacht, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei i.S.v. Art. 17 III Satz 2, 2. Hs. EGBGB unbillig. Er habe nämlich darauf vertrauen dürfen, dass aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit Rechtskraft der Scheidung ihm und seiner jetzigen Familie die von ihm erworbenen Versorgungsanwartschaften verbleiben würden.

Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antrag der Bahnversicherungsanstalt auf Abänderung der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 10 a VAHRG stattzugeben; zugleich ist sie dem Antrag des Antragsgegners entgegengetreten, der begehrt hat, den Ant...

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