Verfahrensgang

LG Ravensburg (Beschluss vom 10.03.2015; Aktenzeichen 2 O 172/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015 wird der Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des LG Ravensburg vom 10.3.2015 abgeändert und der Streitwert auf 13.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass ein zwischen den Parteien bestehender Verbraucherdarlehensvertrag (wirksam) widerrufen sei.

Die Kläger und die Beklagte schlossen unter dem 24.9.2008 einen Immobiliardarlehensvertrag mit einem Nennbetrag von 126.500 EUR ab, der zum 1.8.2013 noch mit rund 120.000 EUR valutierte und dessen Zins bis zum 30.5.2019 gebunden war. Mit Schreiben vom 21.10.2013 haben die Kläger ihre Vertragserklärung widerrufen; ihr aus § 495 BGB folgendes Widerrufsrecht sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht erloschen. Der Rechtsstreit ist durch Urteil des LG vom 19.9.2014 erledigt.

Den Streitwert hatten die Kläger in der Klage auf 13.718,54 EUR beziffert. Er ergebe sich im Ausgangspunkt als Summe aus einer von der Beklagten auf den 31.8.2013 errechneten Vorfälligkeitsentschädigung von 12.148,18 EUR einerseits und einer im Fall der Rückabwicklung nach klägerischem Vortrag von der Beklagten geschuldeten Nutzungsentschädigung auf die von den Klägern an die Beklagte geleisteten Raten andererseits, die rund 5.000 EUR betrage. Von dem sich in der Addition beider Positionen ergebenden Betrag von 17.148,18 EUR sei, da eine Feststellungsklage vorliege, ein Abschlag von 20 % zu machen, woraus sich der genannte Streitwert ergebe.

Das LG hat den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2014 auf 12.148,18 EUR festgesetzt. Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2014 zunächst um Streitwertfestsetzung gebeten hatten, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Hinweis des LG, wonach der Streitwert bereits festgesetzt worden sei, mit Schriftsatz vom 24.2.2015 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 29.8.2014 eingelegt, und aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwerts begehrt.

Daraufhin hat das LG mit dem jetzt angefochtenen Beschluss vom 10.3.2015 den Streitwert auf 96.072,45 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert sei auf den vollen Betrag der Restdarlehensvaluta festzusetzen, der 96.072,45 EUR betragen habe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015, mit dem sie die Herabsetzung des Streitwerts auf den früher festgesetzten Betrag begehrt.

II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Der Streitwert der Klage ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Dabei ist der Wert eines Feststellungsbegehrens nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschl. v. 1.6.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs kommt es daher auf die wirtschaftlichen Vorteile an, die sich der Kläger für den Fall des erfolgreichen Widerrufs verspricht. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 6120 f.).

2. Das danach maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten (a)). Maßgeblich ist vielmehr ihr Interesse, von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Darlehenszinsen frei zu werden (b)).

a) Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.4.2005 - 17 W 21/05 - für eine negative Feststellungsklage), bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens in Betracht kommt, wandelt sich das Darlehensverhältnis im Fall eines erfolgreichen Widerrufs gem. §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Liegt kein verbundenes Geschäft vor, ist der Darlehensnehmer im Rahmen dieses Rückabwicklungsschuldverhältnisses nicht anders zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet, als im Fall des Fortbestehens des Darlehensvertrages.

Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht daher nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten, und auch der Wert vom Darlehensnehmer geleisteter Sicherheiten ist nicht maßgeblich, da die Sicherheiten dem Darlehensgeber auch bei erfolgreichem Widerruf als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens dienen (BGH v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00), so dass der erfolgreiche Widerruf keinen Anspruch auf sofortige Rückgewähr der Sicherheiten ohne Ablösung der Darlehensrestschuld begründet.

b) Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf ergibt sich vielmehr daraus, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.1.2015 - 9 U 119/14; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.4.2015 - 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschl. v....

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