Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung wegen nicht vertretbarer Handlung bei Notwendigkeit der Mitwirkung eines Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung i.S.v. § 888 ZPO ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung mitwirken muss.

Der Schuldner muss in einem solchen Fall versuchen, die Mitwirkung - auch durch das Angebot einer Entschädigung und bei Aussicht auf Erfolg im Klagewege - des Dritten zu erreichen.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 18.03.2005; Aktenzeichen 25 O 443/04)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger wird der Beschluss der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 18.3.2005 - Aktenzeichen 25 O 443/04 (Bl. 36 d.A.) aufgehoben.

2. Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des OLG Stuttgart - Aktenzeichen 5 U 25/04 - vom 26.7.2004 erfolgten Verurteilung, nämlich die auf den Fahrzeugstellplätzen Nr. 2 und Nr. 3 im Tiefgaragengeschoss der Wohnungseigentumsanlage ... jeweils anschließend an die Nordwand der Tiefgarage errichteten Abstellräume zu entfernen, ein Zwangsgeld i.H.v. 1.500 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird Zwangshaft von drei Tagen, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Schuldnerin, angeordnet.

Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, wenn die Vollstreckungsschuldnerin der obigen Verpflichtung bis zum 29.10.2005 nachkommt.

3. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.500 EUR.

 

Gründe

I. Mit rechtskräftigem, der Vollstreckungsschuldnerin am 28.7.2004 zugestellten Urteil des OLG Stuttgart vom 26.7.2004 (Aktenzeichen 5 U 25/04) ist diese dazu verpflichtet worden, die auf den Fahrzeugstellplätzen Nr. 2 und 3 im Tiefgaragengeschoss der Wohnungseigentumsanlage W. jeweils anschließend an die Nordwand der Tiefgarage errichteten beiden Abstellräume zu entfernen, Zug um Zug gegen Zahlung i.H.v. 4.500 EUR durch die Vollstreckungsgläubiger als Gesamtschuldner. Die Vollstreckungsgläubiger haben die Zahlung dieses Betrags (dreifacher Beseitigungsaufwand) der Vollstreckungsschuldnerin angeboten und auf einem Anderkonto ihres Verfahrensbevollmächtigten hinterlegt.

Die Gläubiger hatten von der Schuldnerin eine von dieser errichtete Wohnung in der genannten Wohnungseigentumsanlage erworben. Die Schuldnerin hatte im Widerspruch zu den dem notariellen Kaufvertrag zugrunde liegenden Teilungsplänen zwei Abstellräume auf den im Sondernutzungsrecht des Herrn R., der in der Wohnanlage ebenfalls eine Wohnung Nr. 2 zu Eigentum erworben hatte, stehenden Tiefgaragenstellplätzen Nr. 2 und 3 errichtet. Dies erfolgte im Einverständnis mit Herrn R., nachdem die Schuldnerin in einem weiteren, zwischen den Gläubigern und ihr geführten Rechtsstreit verpflichtet worden war, einen Fahrradabstellplatz zu schaffen. Für diesen Fahrradabstellplatz musste der Abstellraum der Eigentumswohnung Nr. 2 beseitigt werden. Als Ersatz für den von der Schuldnerin in ihrem Vertragsverhältnis zu Herrn R. geschuldeten Abstellraum hat dann die Schuldnerin für Herrn R. diese beiden kleinen Abstellräume, die Gegenstand des Verfahrens sind, geschaffen, so der eigene Vortrag der Schuldnerin in der Berufungserwiderung vom 8.6.2004, Bl. 205 der zu Informationszwecken beigezogenen Akte LG Stuttgart 25 O 496/02 (OLG Stuttgart 5 U 25/04). Herr R. ist nicht bereit, auf die beiden Abstellräume zu verzichten. Das vor dem AG Böblingen, Aktenzeichen 22 WEG 98/04, gegen Herrn R. von den hiesigen Gläubigern geführte Verfahren, gerichtet auf die Entfernung der beiden Abstellräume, ruht.

Mit Beschluss vom 18.3.2005, Bl. 36 d.A., der Schuldnerin am 22.3.2005 zugestellt, hat das LG den Antrag der Gläubiger auf Verhängung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft gegen die Schuldnerin zurückgewiesen. Die von der Schuldnerin vorzunehmende Handlung sei nicht allein von ihrem Willen abhängig. Die Gläubiger würden nicht ausdrücklich von der Schuldnerin verlangen, Herrn R. auf Duldung zu verklagen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 29.3.2005 (Bl. 40 d.A.), der das LG nicht abgeholfen hat (Bl. 99 d.A.).

II. Die nach § 793 ZPO (i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des LG Stuttgart vom 18.3.2005 hat in der Sache Erfolg.

Der Antrag auf Verhängung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin ist nach § 888 ZPO gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen des § 888 ZPO für eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 26.7.2004 (Aktenzeichen 5 U 25/04) liegen vor.

1. Über die vollstreckungsfähige, genaue Bestimmung der erforderlichen Handlung hinaus erfordert ein zulässiger Vollstreckungsantrag der Gläubiger hier nicht, dass sie sich für bestimmte Maßnahmen, die der Vollstreckungsschuldner unternehmen soll, um Herrn R. zur Mitwirkung zu bewegen, entscheiden (O...

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