Verfahrensgang

AG Ludwigsburg (Beschluss vom 14.02.2014; Aktenzeichen 8 F 1467/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Ludwigsburg - Familiengericht - vom 14,2.2014 8 - F 1467/13 - wird zurückgewiesen

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Bewertung zweier Vermögenswerte im Anfangs- und Endvermögen.

Die Beteiligten haben am 3.3.1998 geheiratet, das Scheidungsverfahren wurde am 27.6.2011 rechtshängig und die rechtskräftige Scheidung erfolgte am 30.12.2011.

Die Antragstellerin möchte im isolierten Güterrechtsverfahren einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner geltend machen.

Nach Auskunftserteilung des Antragsgegners will die Antragstellerin mittels eines Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren den angegebenen Wert der Eigentumswohnung des Antragsgegners in Schwieberdingen zum Stichtag 27.6.2011 überprüfen lassen.

Bei Eingehung der Ehe (3.3.1998) hatte die Antragstellerin unstreitig rund 68.000 EUR Schulden. Im Februar 2002 wurde von der Antragstellerin beim AG Ludwigsburg ein Insolvenzverfahren mit einem am 28.4.2003 als angenommen geltenden Schuldenbereinigungsplan eingeleitet. Danach führte die Antragstellerin mit einer Regulierungsquote von 6,03 % ihre Verbindlichkeiten zurück.

Die Antragstellerin weist darauf hin, dass sie vor der Eheschließung jahrelang keine Raten auf die Verbindlichkeiten bezahlt habe und bereits zuvor in den Jahren 1994 beim AG Kandel, 1996 beim AG Bruchsal, 1998 beim AG Calw eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Sie vertritt daher die Auffassung, die bei Eheschließung bestehenden Verbindlichkeiten seien nicht mit dem Nominalwert zu betrachten.

In dem selbständigen Beweisverfahren solle daher ein Sachverständigengutachten zu der Frage des wirtschaftlichen/realisierbaren Wertes der Verbindlichkeiten der Antragstellern zum Zeitpunkt der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans (28.2.2002) und zum Stichtag Anfangsvermögen eingeholt werden.

Demgegenüber verweist der Antragsgegner hinsichtlich der Eigentumswohnung auf ein bereits vorhandenes Privatgutachten zum Marktwert durch die VR-Bank Asperg- Markgröningen eG und hinsichtlich der Bewertung der Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen meint er, es handle sich dabei um eine dem Sachverständigengutachten nicht zugängliche Rechtsfrage.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das selbständige Beweisverfahren versagt.

Dies wurde hinsichtlich der angestrebten Bewertung der Verbindlichkeiten damit begründet, dass es sich hierbei um die Beantwortung einer Rechtsfrage handle, wobei ein Abschlag des Nennwerts der Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen in der Literatur diskutiert werde, mit dem Stichtagprinzip jedoch nicht vereinbar sei. Eine Wertkorrektur sei daher nur unter äußerst restriktiven Voraussetzungen möglich. Eine solche sei hier im Hinblick auf den zeitlichen Abstand des Schuldenbereinigungsplans über fünf Jahre nach der Eheschließung zum Anfangsstichtag nicht möglich.

Hinsichtlich der Immobilie lägen die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO - mögliche Vermeidung eines Rechtsstreits - nicht vor.

Mit der sofortigen Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass es sich bei der Bewertung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin um eine durch ein Sachverständigengutachten zu klärende Frage handle, was sich u.a. aus § 5 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 12 Bewertungsgesetz ergebe.

Hinsichtlich der Immobilienbewertung vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass insoweit eine mögliche Streitvermeidung das rechtliche Interesse der Antragstellerin für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens begründe.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II, Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Antragstellerin ist weder bedürftig i.S.v. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO noch hat der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg,

Unstreitig hat die Antragstellerin offensichtlich in der Zeit von Mai bis November 2012 über 20.000,- EUR als Nachzahlungen für rückständige Erwerbsunfähigkeitsrente (ca. 14.580,- EUR) und rückständige nacheheliche Unterhaltsansprüche (6.000 EUR) erhalten. Bereits im Jahr 2012 korrespondierten die Beteiligten bereits über den Auskunftsanspruch der Antragstellerin und die güterrechtliche Auseinandersetzung, was in die Vermögensaufstellung des Antragsgegners vom 02.11,2012 mündete.

Der Hinweis der Antragstellerin, sie habe von den erhaltenen Rentennachzahlungen, die als Einkünfte zu bewerten seien, "ein paar Anschaffungen tätigen müssen, die sie aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht bewältigen konnte", Ratenzahlungsvereinbarungen und Privatdarlehen zurückzahlen müssen, geht insoweit fehl gehen, als dass die Antragstellerin aufgrund der Kor...

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