Verfahrensgang

AG Albstadt (Beschluss vom 09.01.2020; Aktenzeichen 6 F 52/19)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Albstadt vom 09.01.2020, Az. 6 F 52/19, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die wegen fehlender Erfolgsaussicht für einen Antrag auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfebewilligung.

Das Kind J., geboren am xx.xx.2014, ist aus der Ehe der Beteiligten hervorgegangen. Seit Mai 2017 leben der Antragsteller und die Antragsgegnerin getrennt. In der Folgezeit war der gewöhnliche Aufenthalt von J. zwischen den Beteiligten streitig und mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Mit Beschluss vom 28.02.2019 hatte das Familiengericht Albstadt (Az. 3 F 157/18) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. auf die Antragsgegnerin übertragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.06.2019 (Az. 18 UF 62/19) zurückgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 hatte der Antragsteller - abhängig gemacht von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Rückführung von J. nach A. beantragt. Zur Begründung trug der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin habe J. nach Marokko entführt. J. sei daher nach A. zurückzuführen und in einer Pflegefamilie unterzubringen. Das Familiengericht Albstadt hatte mit Beschluss vom 12.11.2019 (Az. 3 F 393/19) den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Zuständigkeit abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.11.2019 (18 WF 171/19) zurückgewiesen worden.

In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin wiederholt die Vorlage eines inhaltlich strukturierten Berichts im Drei-Monats-Rhythmus über die Entwicklung, die Interessen, Probleme, Verhalten, Begabungen, Wünsche und Sorgen des am xx.xx.2014 geborenen Kindes J. von seiner getrennt lebenden Frau; des Weiteren begehrt er Mitteilung über erforderlich gewordene Behandlungen sowie Erkrankungen des Kindes, die länger als einen Tag dauerten, auch wenn sie ärztlich nicht behandelt wurden. Auf einen bereits im Jahr 2018 gestellten entsprechenden Antrag hatte das Familiengericht Albstadt mit Beschluss vom 29.08.2018 (Az. 6 F 37/18) die Verfahrenskostenhilfebewilligung hierfür abgelehnt und das Oberlandesgericht Stuttgart die sofortige Beschwerde des Antragstellers dagegen durch Beschluss vom 17.10.2018 (Az. 18 WF 138/18) zurückgewiesen. Jetzt trägt er unter Versicherung an Eides statt vor, dass sich das Kind bei der Mutter dauerhaft in M. aufhalte und er keinen Kontakt zu ihr habe.

Das Familiengericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlenden berechtigten Interesses an den Auskünften versagt und der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtsverfolgung vor dem Familiengericht Balingen hat keine Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO.

1. Unbeschadet der Frage, ob zu Recht das gemäß § 1686 BGB erforderliche berechtigte Interesse an den begehrten Auskünften verneint wurde, fehlt es jedenfalls an der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts Albstadt. Eine Verweisung an das zuständige Gericht kommt nicht in Betracht.

Die internationale Zuständigkeit für das kindschaftsrechtliche Begehren des Antragstellers beurteilt sich im Ausgangspunkt gemäß § 97 FamFG nach dem Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen - KSÜ), das in Deutschland am 01.01.2011 in Kraft getreten ist. Denn das Königreich Marokko ist nicht Mitglied der Europäischen Union, dagegen Vertragsstaat des KSÜ (vgl. https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status- table/?cid=70). Zwischen Marokko und der Bundesrepublik Deutschland gilt das KSÜ gleichfalls seit dem 01.01.2011.

Das Haager Kinderschutzübereinkommen findet gemäß Art. 2 KSÜ Anwendung auf Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres und gilt gemäß Artt. 1, 3 für Maßnahmen, die zum einen das Sorgerecht sowie das Recht zum persönlichen Umgang (lit. b) und zum anderen den Aufgabenbereich jeder Person, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist (lit. d), betreffen. Der etwaige Anspruch des Antragstellers nach § 1686 BGB gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des fünf Jahre alten Kindes J. ist danach von dem Anwendungsbereich des KSÜ umfasst.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 KSÜ sind die Behörden - seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden ...

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