Verfahrensgang

AG Esslingen (Beschluss vom 16.12.2014; Aktenzeichen 2 F 226/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Esslingen vom 16.12.2014 (2 F 226/14) unter Aufrechterhaltung im Übrigen unter Ziff. 2 Abs. 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Versicherungs-AG (Vers. Nr.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 9.753 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 28.2.2014, begründet. Die Allianz Versicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antrags-

gegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.164 EUR.

 

Gründe

I. Die am geborene Antragstellerin und der am geborene Antragsgegner haben am die Ehe geschlossen. Sie leben seit getrennt. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen.

Die Antragstellerin, ist als Beamtin tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.750 EUR. Der Antragsgegner ist am 1.9.2005 in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten und bezieht monatliche Renteneinkünfte von ca. 2.220 EUR.

Mit Schriftsatz vom 26.2.2014 beantragte die Antragstellerin die Ehescheidung; der Antrag wurde dem Antragsgegner am 25.3.2014 zugestellt.

Die Antragstellerin hat ehezeitbezogen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung i.H.v. monatlich 1.260,57 EUR erlangt. Der Antragsgegner hat zum Ehezeitende 28.2.2014 neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 40,8458 Entgeltpunkten Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der Allianz Versorgungskasse VVaG i.H.v. 72.000,46 EUR und bei der Allianz Versicherungs-AG i.H.v. 19.506 EUR erlangt.

Mit Beschluss vom 16.12.2014 hat das AG - Familiengericht - Esslingen die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Bezogen auf das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat es entsprechend der Auskunft des Versicherungsträgers ohne Berücksichtigung des für die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente anfallenden Abschlags 20,4229 Entgeltpunkte im Wege der internen Teilung der Antragstellerin übertragen. Ferner hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Versorgungskasse VVaG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 35.800,23 EUR übertragen und im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Versicherungs-AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 9.753 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse begründet und den Versorgungsträger verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,9 % Zinsen seit dem 1.3.2014 an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf die vom Familiengericht eingeholten Auskünfte Bezug genommen. Eine Regelung hinsichtlich des Zugewinnausgleichs haben die Ehegatten bisher nicht getroffen. Sie haben gemeinsames Eigentum an einem Hausgrundstück.

Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner am 22.12.2014 zugestellt wurde, legte er am 21.1.2015 Beschwerde ein. Der Antragsgegner beantragt, die Entscheidung des AG - Familiengericht - Esslingen über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten in Ziff. 2, 2. Absatz bezogen auf seine Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) aufzuheben und dahingehend durchzuführen, dass sein tatsächlicher Rentenzugangsfaktor Berücksichtigung findet. Die Beschwerde begründet er damit, dass es Berücksichtigung finden müsste, dass er bereits vor Ehezeitende im Einverständnis mit der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand getreten sei. Er habe aus gesundheitlichen Gründen seine selbständige Tätigkeit aufgegeben, die er nach Freistellung durch seinen Arbeitgeber kurze Zeit vor Rentenbeginn aufgenommen hatte. Der Umstand, dass sein Zugangsfaktor daher weniger als 1,0, nämlich 0,835, betrage, müsse bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs Berücksichtigung finden, da andernfalls der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde. Er ist überdies der Ansicht, dass der aufgrund des laufenden Rentenbezugs eingetretene Kapitalverzehr bei den betrieblichen Renten zu berücksichtigen sei.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie entgegnet, der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand sei nicht mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis erfolgt, sie habe sich vielmehr in die Gegebenheiten gefügt, nachdem der Antragsgegner aus seiner selbständigen Tätigkeit kein Einkommen erwirt...

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