Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 17.02.2020; Aktenzeichen 6 O 336/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17.02.2020, Aktenzeichen 6 O 336/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche wegen Erwerbs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs geltend.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei, was die Feststellungsanträge betreffe, bereits wegen Vorrangs der Leistungsklage bzw. mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, etwa nach § 826 BGB, nicht zu. Der Kläger habe von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal gewusst. Eine wie auch immer geartete Täuschung sei daher für den Fahrzeugerwerb nicht kausal gewesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er verweist im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das er mit der Berufungsbegründung vertieft. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klageanträge Ziff. 1 und 3 ausgegangen. Es habe auch fehlerhaft eine Kenntnis des Klägers bejaht und die Kausalität der Täuschungshandlungen der Beklagten für den Fahrzeugkauf verneint. Die Konsequenzen des Betroffenseins des Fahrzeugs vom Abgasskandal habe der Kläger nicht gekannt. Im Übrigen habe die Beklagte auch dadurch getäuscht, dass sie mit dem Software-Update, das der Kläger nach dem Kauf hat aufspielen lassen, angeblich verbundene nachteilige Folgen (erhöhter Kraftstoffverbrauch, höherer Verschleiß des AGR-Ventils u.a.), nicht offengelegt habe. Dasselbe gelte für eine weitere Abschalteinrichtung in Form eines (gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt offengelegten) Thermofensters, das die Beklagte in dem Software-Update eingebaut habe.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.02.2020, 6 O 336/19 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug XY (Fahrzeugidentifikationsnummer: xxx) unzulässige Abschalteinrichtungen u.a.

  • in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt
  • in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17°C bis 33°C reduziert wird (sog. Thermofenster)

verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.307,51 freizustellen.

Hilfsweise und zwar für den Fall, dass das Berufungsgericht den Berufungsantrag Ziffer 2 für unzulässig oder unbegründet halten sollte, werden wir beantragen, stattdessen wie folgt zu erkennen:

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 26.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY FIN: xxx und abzüglich eines von der Beklagten darzulegenden Vorteilsausgleichs für die Nutzung des PKWs.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug XY (Fahrzeugidentifikationsnummer: xxx) unzulässige Abschalteinrichtungen u.a.

  • in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt
  • in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentem...

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