Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 26.01.2016; Aktenzeichen 1 T 224/15)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Ellwangen (Jagst) vom 26.01.2016, Az. 1 T 224/15, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim AG Crailsheim vom 10.03.2015 hat die Gläubigerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellt. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft unentschuldigt verweigert, wurde beantragt, den Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung des Schuldners zu bewirken. Zudem teilte die Gläubigerin mit, sie sei, sollte der Schuldner im Rahmen der Vermögensauskunft eine gütliche Erledigung beantragen, einverstanden.

Der Vollstreckungsauftrag enthielt die folgende Weisung: "Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, alle erforderlichen Zustellungen durch die Post zu erledigen!".

Der Schuldner hat im Folgenden die Vermögensauskunft antragsgemäß abgegeben. Der Obergerichtsvollzieher erstellte daraufhin eine Kostenrechnung über EUR 54,85 (persönliche Zustellung KV 100: EUR 10,00; Abnahme der Vermögensauskunft KV 260: EUR 33,00; Wegegeld KV 711: EUR 3,25; Auslagenpauschale KV 716: EUR 8,60).

Die Gläubigerin erhob mit Schreiben vom 02.06.2015 beim AG Crailsheim Kostenerinnerung wegen des Ansatzes der Gebühr für die persönliche Zustellung und der sich hieraus ergebenden Erhöhung der Auslagenpauschale. Der Obergerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 06.07.2015 der Erinnerung nicht abgeholfen und seine Ermessenserwägungen zu Gunsten der persönlichen Zustellung dargelegt.

Das AG Crailsheim - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluss vom 03.09.2015 (M 797/15) die Erinnerung zurückgewiesen. Durch Berichtigungsbeschluss vom 03.12.2015 hat das AG die Beschwerde zugelassen.

Die von der Gläubigerin gegen den Beschluss des AG vom 03.09.2015 eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Ellwangen (Jagst) vom 26.01.2016 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer antragsgemäß zugelassenen weiteren Beschwerde.

Die Gläubigerin ist der Auffassung, der Ansatz der Gebühr gemäß Nr. 100 KVGv für die persönliche Zustellung sei unzulässig, da der Gerichtsvollzieher angewiesen gewesen sei, erforderliche Zustellungen durch die Post zu bewirken. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers unterliege der Disposition des Gläubigers. Der Gerichtsvollzieher sei durch die Regelungen der GVGA als Verwaltungsanordnung nur in der Weise gebunden, dass er sie dienstrechtlich zu beachten habe. Die GVGA sei kein Gesetz, im Außenverhältnis seien die Regelungen der ZPO allein maßgebend. Das dem Gerichtsvollzieher gemäß § 15 Abs. 2 GVGA hinsichtlich der Wahl der Zustellungsart eröffnete pflichtgemäße Ermessen zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post werde durch den ausdrücklichen Auftrag des Gläubigers verdrängt. Weisungen des Gläubigers seien bindend, wenn sie zu Gesetzen oder der GVGA nicht im Widerspruch stünden. Der Gerichtsvollzieher sei nach § 802a Abs. 1 ZPO gehalten, nur die notwendigen Kosten entstehen zu lassen. Mangels besonderer Anhaltspunkte für eine Eilbedürftigkeit sei der Gerichtsvollzieher vorliegend weisungsgemäß gehalten gewesen, die Zustellung per Post durchzuführen. Allgemeine Erwägungen und Erfahrungswerte seien nicht zu berücksichtigen, da sonst eine Überprüfung des Ermessens unmöglich sei. Außerdem habe die Gläubigerin hier gerade auf die sich aus der persönlichen Zustellung ergebenden Vorteile verzichtet. Nur wenn der Gläubiger keine Disposition treffe, komme es überhaupt zu der Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers. Die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft sei dem Schuldner grundsätzlich per Post zu übersenden. Das Beschwerdegericht verkenne, dass im Rahmen Ermessensnorm des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA die zu erledigende Aufgabe in der Zustellung der Ladung bestehe. Weitere Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erledigt werden können, etwa der Versuch einer gütlichen Einigung, hätten außer Betracht zu bleiben. Dies ergebe sich schon aus der systematischen Stellung des § 15 GVGA, der sich im 1. Abschnitt des zweiten Teils der GVGA finde, während die Zwangsvollstreckung im 2. Abschnitt geregelt sei.

Der Gerichtsvollzieher habe das ihm eingeräumte Ermessen vorliegend ermessensfehlerhaft ausgeübt. Die von ihm in seiner Stellungnahme vom 06.07.2015 vorgetragenen Gründe griffen zu kurz, zumal der Gerichtsvollzieher die Weisung des Gläubigers, die Zustellung durch die Post zu erledigen, völlig außer Acht gelassen habe. Der Gerichtsvollzieher habe damit einen unzutreffenden Ansatz für seine Ermessensentscheidung gewählt und nicht alle maßgeblichen Kriterien eingestellt. Das mache die Entscheidung ermessensfehlerhaft, was ...

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