rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung der Zwangsvollstreckung. Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nachdem nunmehr die prozessuale Situation des § 307 Abs. 2 ZPO a.F. auf das gesamte zivilprozessuale Verfahren ausgedehnt wurde, ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht nur im schriftlichen Vorverfahren, sondern auf solche Urteile im gesamten Zivilprozess anzuwenden.

2. Ob die Regelung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV / RVG angesichts des Zwecks dieser Norm und des Umfangs der Tätigkeit der jeweiligen Prozessbevollmächtigten beider Seiten im Einzelnen angemessen ist, ist außerhalb des Verfassungsrechts der Beurteilung der Judikative entzogen und fällt allein in den Verantwortungsbereich der Legislative.

3. Die Gebühr in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG ist bei Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht durch eine erweiternde Auslegung des Nr. 3105 VV / RVG auf 0,5 zu reduzieren.

 

Normenkette

ZPO n.F § 307; VV/RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 14.04.2005; Aktenzeichen 3 0 464/04)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen vom 21.2.2005 in der Fassung des Beschlusses vom 14.4.2005 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Beklagte trägt die mit der Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert:

3.596,77 EUR

 

Tatbestand

I.

Nach Abschluss des schriftlichen Vorverfahrens erkannte der Beklagte schriftsätzlich die Klagforderung vor Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung an. Der anberaumte Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben und vom Landgericht Ellwangen ein Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteil im Urkundenprozess erlassen und den Parteien zugestellt. Nach diesem Urteil hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Klägerin beantragte die Festsetzung ihrer Kosten gegen den Beklagten, darunter eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG in Höhe von 1.624,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.

Mit Beschluss vom 21.2.2005 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten mit 6.517,80 EUR nebst Zinsen fest. Gegen den am 23.2.2005 zugestellten Beschluss legte der Beklagte am 24.2.2005 die sofortige Beschwerde ein, der die Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen mit Beschluss vom 14.4.2005 bezüglich dem gerügten Ansatz von drei Gerichtsgebühren abhalf. Bezüglich der Einwendung der Beklagten gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr hat die Rechtspflegerin eine Abhilfe abgelehnt und die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beklagte ist der Ansicht, für den Ansatz einer Terminsgebühr enthalte Nr. 3104 VV / RVG keine Rechtsgrundlage, weil in dessen Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. lediglich auf § 307 Abs. 2 ZPO verwiesen werde, der jedoch durch die Neufassung des § 307 ZPO seit dem 1.9.2004 entfallen sei. Im übrigen sei Nr. 3104 VV / RVG insoweit verfassungswidrig und müsse im Hinblick auf Nr. 3105 VV / RVG einschränkend dahin ausgelegt werden, dass allenfalls eine auf 0,5 ermäßigte Terminsgebühr entstanden sei.

Die Klägerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

1.

Der Ansatz einer 1,2-Terminsgebühr findet seine Grundlage in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG.

Während § 307 ZPO in der Fassung vor dem 1.9.2004 ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung grundsätzlich nur im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 Abs. 1 ZPO erlaubte (§ 307 Abs. 2 ZPO), wurde der Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung durch die Neufassung des § 307 ZPO ab dem 1.9.2004 für den gesamten Zivilprozess zugelassen. Nachdem nunmehr die prozessuale Situation des § 307 Abs. 2 ZPO a.F. auf das gesamte zivilprozessuale Verfahren ausgedehnt wurde, ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht nur im schriftlichen Vorverfahren, sondern auf solche Urteile im gesamten Zivilprozess anzuwenden. Der Text des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV / RVG wurde lediglich aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens nicht an die Neufassung des § 307 ZPO angepasst. Vom Sinn und Zweck des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV / RVG und der Entstehungsgeschichte des § 307 ZPO ist deshalb Nr. 3104 Abs. 1 Satz 1 VV / RVG dahin auszulegen, dass sämtliche Anerkenntnisurteile, die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen, gebührenrechtlich erfasst werden sollen (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO 25. Aufl., § 307 RN 12 a. E.).

2.

Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG ist weder wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig noch durch eine analoge An...

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