Verfahrensgang
LG Hechingen (Aktenzeichen 1 OH 21/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 09.03.2017 - 1 OH 21/15 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.03.2017 wie folgt abgeändert:
Der Befangenheitsantrag der Antragstellerin vom 25.01.2017 gegen den Sachverständigen M. wird für begründet erklärt.
Gründe
I. Die Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens sind durch einen Vertrag über die Errichtung eines Gewerbegebäudes miteinander verbunden. Die Antragstellerin stellte in dem Beweisverfahren unter anderem die Frage, ob es sich bei der Schwelle an der Eingangstür um einen Mangel handelt. Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens wurde der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 angehört. Zum Thema der Schwelle wurde protokolliert:
"Hinsichtlich der Tür, die eine Schwelle aufweist, ist in der Baubeschreibung keine Ausführung vereinbart worden, weder eine schwellenlose noch eine mit Schwelle. Für ein Gebäude, das als Büroverwaltungsgebäude genutzt wird, gibt es keine anerkannte Regel der Technik, die eine Ausführung der Eingangstüren in schwellenloser Ausführung vorschreiben würde. Die Ausführung mit einer Schwelle ist allerdings nicht rollstuhlgerecht. Allerdings ist im Bauvertrag auch nicht angegeben, dass das Gebäude rollstuhlgerecht oder barrierefrei herzustellen ist.
Der Antragstellervertreter fragt den Sachverständigen, ob nicht unter Berücksichtigung dessen, dass ab einer bestimmten Betriebsgröße ein Arbeitgeber verpflichtet ist, Schwerbehinderte einzustellen, doch eine Ausführung ohne Türschwelle den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Daraufhin entgegnete der Sachverständige: Diese Frage ist so Unsinn. Solche arbeitsrechtlichen Themen interessieren mich nicht. Für mich ist entscheidend, ob im Bauvertrag eine rollstuhlgerechte oder barrierefreie Ausführung vereinbart wurde oder eben nicht.
Nach kurzer Unterbrechung der Sitzung stellt der Antragstellervertreter den Antrag, den Sachverständigen als befangen abzulehnen und begründet dies damit, dass seine Frage als unsinnig bezeichnet wurde."
Das Landgericht wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 09.03.2017 zurück. Schon aus der konkreten Formulierung ("das ist doch Unsinn, für mich als Techniker kommt es nur darauf an, ob eine rollstuhlgerechte oder barrierefreie Ausführung vereinbart war") ergebe sich, dass mit dieser Aussage durch den Sachverständigen die Unrichtigkeit der Ausführungen des Antragstellervertreters aus seiner technischen Sicht gekennzeichnet werden sollte, ohne dass damit zugleich eine unsachliche Herabsetzung des Antragstellervertreters verbunden gewesen sei. Der Sachverständige habe ganz offensichtlich mit dieser Formulierung zum Ausdruck bringen wollen, dass er aufgrund seiner Fachkenntnis der Auffassung sei, die Ausführungen zu arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen seien für die Bestimmung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im vorliegenden Fall unerheblich. Diese Zielrichtung der Aussage ergebe sich ohne weiteres aus der Äußerung des Sachverständigen sowie aus dessen Stellungnahme vom 20.02.2017. Die Formulierung kennzeichne insoweit nur die Unschlüssigkeit von Gedankengängen aus der Sicht des Sachverständigen, ohne den Antragstellervertreter unsachlich herabzusetzen oder persönlich zu verletzen. Zu berücksichtigen sei, dass der Sachverständige im gesamten Verlauf der mündlichen Erörterung heftig angegriffen worden sei, so dass er sich auch mit deutlichen Worten hiergegen habe zur Wehr setzen dürfen. Darüber hinaus handele es sich um eine vereinzelt gebliebene Spitze, die sich nur auf eine Einwendung des Antragstellervertreters beziehe, in einer ansonsten völlig sachlichen ausführlichen Stellungnahme des Sachverständigen.
Die Antragstellerin wendet sich mit der am 21.03.2017 eingegangenen Beschwerde gegen den am 14.03.2017 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 09.03.2017. Das Gericht stütze seine Begründung zur Ablehnung des Befangenheitsgesuch auf Gründe, die im Protokoll nicht festgehalten seien und sich so auch nicht ereignet hätten. Es treffe nicht zu, dass der Sachverständige im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung heftig angegriffen worden sei. Auch das Protokoll gebe dies so nicht her. Es seien ausschließlich zielgerichtete Fragen an den Sachverständigen gestellt worden. Das Gericht verkenne, dass der Gutachter ausweislich des Protokolls die Frage der anerkannten Regeln der Technik von der rechtlichen Frage der Vereinbarung einer schwellenlosen Ausführung im Vertrag abhängig mache. Weiterhin sei die Frage, ob arbeitsrechtliche Vorschriften nicht letztendlich auch einen Einfluss auf die anerkannten Regeln der Technik hätten, keine unsinnige, sondern eine berechtigte Frage. Das Gericht dürfe auch nicht annehmen, dass diese unsachliche Äußerung im Einzelnen aufgrund der vorangegangenen Vernehmung gerechtfertigt gewesen sei, da sich im Protokoll hierzu kein Hinweis finde un...