Normenkette

StGB § 164 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Alt. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 05.09.2014; Aktenzeichen 38 Ns 73 Js 29625/12)

 

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen,

dass die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt abgeändert wird:

§§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

 

Gründe

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die abgeurteilte Tat stellt sich jedoch - abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts - nicht als mittäterschaftlich begangene falsche Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB dar. Führen - wie im vorliegenden Fall - der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, hat dies vielmehr entsprechend der zutreffenden Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in der Zuschrift vom 22. Mai 2015, zu der die Angeklagte rechtliches Gehör hatte, für den Täter eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB und für die weitere Person wegen Beihilfe zur Folge (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015 - 2 Ss 94/15 -, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist). Die Liste der angewendeten Vorschriften war daher, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern. Ein vorheriger rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO war nicht erforderlich, da der Senat ausschließen kann, dass sich die Angeklagte, welche in der Berufungshauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, insoweit anders verteidigt hätte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12101265

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