Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Altersgrenze bei Soldaten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Ermittlung ehezeitbezogener Versorgungsanwartschaften von Soldaten ist die sog. besondere Altersgrenze (und nicht die allgemeine Altersgrenze) zugrunde zu legen.

2. Zur Behandlung erhöhter Dienstbezüge im Versorgungsausgleich nach Wegfall der jährlichen Sonderzahlung (bei Ehezeitende vor dem 1.7.2009).

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

 

Normenkette

SVG §§ 45, 55 f., § 56; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; SVG § 47 Abs. 3 S. 2, § 55 S. 3, § 55f S. 1; SGB XI § 55 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Freudenstadt (Urteil vom 11.04.2008; Aktenzeichen 3 F 423/05)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Urteil des AG - Familiengericht - Freudenstadt vom 11.4.2008 - 3 F 423/05 - in seiner Ziff. 2 wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd werden auf dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 31,52 EUR, bezogen auf den 31.7.2005, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien auf den Scheidungsantrag der Ehefrau geschieden (insoweit ist das Urteil nicht angefochten) und hierbei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu ihren Gunsten durch Quasisplitting Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. monatlich 36,32 EUR begründet wurden, bezogen auf den 31.7.2005.

Hiergegen hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit am 22.5.2009 bei dem OLG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, dieselbe begründet und für den Antragsgegner, einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr, zugleich eine neue Auskunft über bestehende Versorgungsanwartschaften erteilt. Diese wurden nunmehr anders als für die Ausgangsentscheidung ermittelt. Mit ihrer am 13.10.2009 erteilten Auskunft hat die Wehrbereichsverwaltung Süd sodann dargestellt, die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften beliefen sich für den Antragsgegner auf monatlich 188,52 EUR. Diese Auskunft beruht auf inhaltlichen Vorgaben des Senats und enthält den Zusatz, dass sie mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht im Einklang stehe. Dies wiederum bezieht sich auf die Zugrundelegung einer Pensionierung mit Erreichen der sog. besonderen Altersgrenze sowie der Behandlung der früheren Sonderzahlung, die nunmehr monatlich ausgezahlt wird.

II. Die Beschwerde ist zulässig und statthaft. Sie wurde durch die Wehrbereichsverwaltung Süd gem. §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie zugleich begründet. Die Fristwahrung folgt dem Umstand, dass sich eine formgerechte Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Beschwerdeführer nicht nachweisen lässt. In der Sache führt die Beschwerde zu einer Abänderung des familiengerichtlichen Urteils.

Die Parteien haben während der Ehezeit, die vom 1.11.2000 bis zum 31.7.2005 dauerte, folgende Versorgungsanrechte erworben:

1. Die Antragstellerin

a) auf eine Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, deren Bewertung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB erfolgt, von monatlich 125,49 EUR;

b) Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, nämlich bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Diese sind nicht unverfallbar geworden und deshalb nicht in den Wertausgleich einzubeziehen.

2. Der Antragsgegner

auf eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), deren Bewertung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB erfolgt, von 188,52 EUR.

Hierauf bezieht sich die nunmehr durch den Beschwerdeführer am 13.10.2009 erteilte Auskunft, welcher der Senat inhaltlich folgt. Für die Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587 Abs. 2 BGB wird in der genannten Auskunft eine Pensionierung mit Erreichen der sog. besonderen Altersgrenze zugrunde gelegt. Die früher jährlich gezahlte Sonderzahlung ist mit monatsanteiligen Beträgen berücksichtigt, weiter ein zusätzlicher Abzug für Pflegeleistungen. Diese Grundlagen treffen für die Ermittlung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften zu.

a) Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. 2009 I, S. 160) wurde § 45 des Soldatengesetzes (im Folgenden: SG) dahin geändert, dass die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten, und zwar für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 SG) und für alle anderen Berufssoldaten auf die Vollendung des 62. Lebensjahrs festgelegt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SG).

In § 45 Abs. 2 SG hingegen ist, wie nach bisherigem Rechtszustand, vorgesehen, dass Berufssoldaten bereits...

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