Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 02.06.2023; Aktenzeichen 4 O 287/22)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.06.2023, Az. 4 O 287/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 16.000,00 EUR festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.01.2024.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Dem Kläger stehen in Bezug auf die in der Berufung noch streitgegenständlichen Prämienanpassungen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1. Die vom Kläger angegriffenen Prämienanpassungen zum 01.03.2018 (Tarif ..E) und 01.03.2022 (Tarif ..E) sind nicht deswegen formell unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Begründung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG mangeln würde.

a) Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - VersR 2021, 240) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.

Demgegenüber muss indes die Angabe enthalten sein, dass die Überschreitung eines im Gesetz oder in den Tarifbedingungen festgelegten Schwellenwertes die konkret in Rede stehende Prämienerhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20 -, Rn. 13, zitiert nach juris).

b) Der Kläger hat zu den genannten Erhöhungen folgende Informationen erhalten:

aa) Im Schreiben vom 23.01.2018 (Anl. B 4, Bl. 131 eAkte LG Anlagenheft Beklagte) führt die Beklagte zur Prämienanpassung zum 01.03.2018 auszugsweise wie folgt aus:

"[...] Damit wir Ihnen dauerhaft die vertraglichen Leistungen zusichern können, müssen wir die Prämien jedes Jahr überprüfen. Dabei vergleichen wir, ob die Ausgaben für die Leistungen höher oder niedriger sind als erwartet. Es wird die Versichertengemeinschaft pro Tarifgruppe betrachtet und nicht die Leistungsinanspruchnahme eines Einzelnen. Weichen die Ausgaben um einen gewissen Prozentsatz ab, werden die Beiträge angepasst. Bei den Tarifen, die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung betroffen sind, liegen diese Voraussetzungen vor. [...]"

Im zugehörigen Nachtrag zum Versicherungsschein (Anl. B 4, Bl. 133 f. eAkte LG Anlagenheft Beklagte) wird der Tarif ..E als von einer Änderung betroffen gekennzeichnet und ein Änderungsbetrag ausgewiesen.

Ergänzend informiert die Beklagte im Beiblatt "Hintergründe zur Beitragsanpassung 2018" (Anl. B 4, Bl. 135 f. eAkte LG Anlagenheft Beklagte) unter der Überschrift "Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?":

"Wir überprüfen die Beiträge jährlich. Dabei vergleichen wir die tatsächlich angefallenen mit den erwarteten Leistungen. Nur wenn diese nachweislich um mindestens 10 % höher liegen als ursprünglich kalkuliert, können die Beiträge angepasst werden. Diese Grenze ist vom Gesetzgeber vorgegeben und in den Tarifbedingungen verankert.

Legt der Anstieg der Versicherungsleistungen mehrere Jahre unter diesem Prozentwert, dürfen die Beiträge nicht verändert werden. Auch dann nicht, wenn die Lebenserwartung steigt oder die Zinserträge sinken. Wird die Grenze schließlich überschritten, kann es zu einem Nachholeffekt kommen. Dann müssen neben den veränderten Leistungen auch die niedrigen Zinsen neu eingerechnet werden. Somit kann es bei Tarifen, die jahrelang nicht erhöht wurden, zu einem abrupten deutlichen Beitragssprung kommen."

bb) Im Anschreiben vom 20.01.2022 (Anl. B 4, Bl. 151 eAkte LG Anlagenheft Beklagte) informiert die Beklagte über die bevorstehende Prämienanpassung zum 01.03.2022 auszugsweise wie folgt:

"[...] Deshalb müssen wir - wie alle PKV-Unternehmen - jedes Jahr die Beiträge für alle Tarife überprüfen. Dabei betrachten wir die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen 'Leistungsausgaben' und 'Lebenserwartungen'. Wenn der Vergleich von einkalkulierten und erforderlichen Leistungsausgaben bzw. einkalkulierten und aktuell wahrscheinlichen Lebenserwartungen den maßgeblichen Schwellenwert dauerhaft über- oder unterschreitet, ist eine Beitragsanpassung erforderlich. Bei allen Tarifen, die in Ihrem Vertrag betroffen sind, wurde eine dauerhafte Abweichung der Versicherungsleistungen festgestellt und der Beitrag dem...

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