Leitsatz (amtlich)

Aufgrund Auslegung enthält die sachlich-rechtliche Einigung über einen Grundstückserwerb in der Regel auch die verfahrensrechtliche Eintragungsbewilligung. Handelt es sich nach dem Wortlaut der - hier gem. § 894 Abs. 1 BGB fingierten - Auflassungserklärung bei dem zu übertragenden Grundstück um eine noch wegzumessende Teilfläche, die nicht übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt bezeichnet wurde (§ 28 GBO), dann verbietet sich eine solche Auslegung, selbst wenn ein vom Schuldner genehmigter Veränderungsnachweis des Staatlichen Vermessungsamts existiert. Eine Auslegung dahin, dass die Auflassungserklärung auch die Eintragungsbewilligung enthält, erfordert die ausdrückliche Bezugnahme auf den Veränderungsnachweis in der Auflassungserklärung, um dem Zweck des § 28 GBO, die Eintragung bei dem richtigen Grundstück zu sichern, zu genügen.

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Beschluss vom 10.07.2007; Aktenzeichen 2 T 12/07)

Notariat Eislingen (Beschluss vom 11.03.2007; Aktenzeichen II GR G 974/06)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Ulm vom 10.7.2007 - 2 T 12/07, aufgehoben.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Zurückweisungsbeschluss des Notariats Eislingen/Fils - Grundbuchamt - vom 11.3.2007 - II GRG 974/06, wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren: 25.000 EUR.

 

Gründe

1. Mit notariellem Vertrag vom 21.8.2003 (Urkundenrolle Nr. ... des Notars ...) kaufte der Antragsteller vom Antragsgegner eine noch wegzumessende Teilfläche des Grundstücks Flurstück Nr. ...,..., Gebäude- und Freifläche, 1430 qm, eingetragen im Grundbuch von Eislingen/Fils, Blatt ... Durch Veränderungsnachweis des Staatlichen Vermessungsamts für Eislingen 1999 Nr. 19 (richtig: Nr. 18) wurde das Grundstück zerlegt in Flurstück ... mit 1281 qm und Flurstück ... mit 149 qm. Die Vermessung sollte geändert werden entsprechend der Beschreibung in der notariellen Urkunde und dem beigefügten Lageplan. In einer weiteren notariellen Urkunde vom 15.9.2003 (Urkundenrolle Nr. ... des Notars ...) wurde festgestellt, dass das Vertragsgrundstück nunmehr durch den Veränderungsnachweis Nr. ... vom 5.9.2003 neu gebildet worden sei als Flurstück ... mit 1209 qm. Auf den Inhalt der genannten Urkunden wird im Einzelnen verwiesen. Der Veränderungsnachweis Nr. ... wurde später auf Veranlassung des Antragsgegners aufgehoben, worauf der erforderliche neue Veränderungsnachweis erst wieder am 20.6.2005 ausgestellt wurde. Danach wurde die Identitätserklärung vom 15.9.2003 durch die in der Urkunde des Notars ... vom 5.9.2005 ersetzt.

Der Antragsteller erwirkte am 25.11.2004 gegen den Antragsgegner ein rechtskräftig gewordenes Urteil des LG Augsburg, Az. 9 O 1768/04, mit folgendem Tenor:

"Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 415.000 EUR an den Kläger folgendes Grundstück aufzulassen:

Von dem im Grundbuch von Eislingen/Fils, Gemarkung Eislingen/Fils, Blatt ..., BV Nr. ..., eingetragenen Grundstück Flurstück ...,..., eine noch wegzumessende Teilfläche dieses Grundstücks, dessen nördliche, südliche und östliche Grenzen mit dem Flurstück ... übereinstimmen und dessen westliche Grenze in dem als Anlage beigefügten Lageplan - Anlage zum Kaufvertrag des Notars ...,..., Urk. Nr. ... vom 21.8.2003 - durch die Buchstaben A, B, C und D gekennzeichnet ist."

Weiterhin ist in dem Urteil festgestellt, dass sich der Beklagte wegen der Kaufpreiszahlung im Annahmeverzug befindet. Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils wurde am 5.8.2005 erteilt.

Mit notarieller Urkunde vom 8.12.2006 nahm der Antragsteller die sich aus dem Urteil des LG Augsburg vom 25.11.2004 in Verbindung mit der Feststellung und dem Nachtrag zum Teilflächenverkauf vom 5.9.2005 ergebende Auflassung an und beantragte, ihn als Eigentümer des genannten Grundstücks einzutragen.

Das Grundbuchamt Eislingen/Fils hat mit Beschluss vom 11.3.2007 den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil eine wirksame Eintragungsbewilligung des Antragsgegners fehle.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das LG Ulm am 10.7.2007 den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes aufgehoben und dieses angewiesen, die Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück der Gemarkung Eislingen/Fils, Flur ..., Flurstück Nr. ...,..., Gebäude- und Freifläche, 12 ar 9 qm, auf den Antragsteller vorzunehmen. Es vertritt die Auffassung, dass die Verurteilung zur Auflassungserklärung gleichzeitig die Eintragungsbewilligung beinhalte. Hierüber wird zwischen den Beteiligten gestritten.

Der Antragsgegner hat gegen den Beschluss des LG Ulm vom 10.7.2007 am 13.8.2007 weitere Beschwerde eingelegt, die das LG dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat.

2. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 80 Abs....

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