Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen - Insolvenzgericht - vom 26. August 2020 wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 18. Juni 2020 auf Übersendung des Verwalterberichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

3. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung dagegen, dass der Antragsgegner ihr mit dem angegriffenen Beschluss die Übersendung des Verwalterberichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verweigert hat.

Nachdem die Schuldnerin die - damals noch unter Gxx firmierende - Antragstellerin mit einer Financial-Due-Diligence-Prüfung beauftragt hatte, schlossen sie in einem vor dem Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 27 O 73/14 geführten Rechtsstreit einen Prozessvergleich, der am 17. Mai 2014 gerichtlich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde (EA 8 ff.). Die Schuldnerin verpflichtete sich darin, an die Antragstellerin 63.665 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2013 zu zahlen und die Antragstellerin von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.642,40 Euro freizustellen. In der Folgezeit zahlte die Schuldnerin nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters einen Betrag von insgesamt 72.761,89 Euro. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Esslingen, Az. 2 IN 120/16, vom 28. Dezember 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet (Insolvenzakte I 113 f.). Deren Insolvenzverwalter nimmt die Antragstellerin in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 7 O 9/20 auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch (vgl. Klageschrift vom 10. Dezember 2019, EA 35 ff.), nachdem er mit Schreiben vom 7. November 2019 die Insolvenzanfechtung erklärt hat (Insolvenzakte III 386 ff.).

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 18. Juni 2020 die Übersendung des Verwalterberichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und dies damit begründet, dass sie von dem Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Steuerberaterhonorar verklagt werde. Um dessen Vortrag nachvollziehen und prüfen zu können, werde der Verwalterbericht benötigt (Insolvenzakte III 333). Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter mit seiner Auffassung durchdringen sollte und die Antragstellerin aufgrund durchgreifender Insolvenzanfechtung zur Rückzahlung erhaltenen Honorars an die Schuldnerin verpflichtet sei, sei sie jedenfalls Gläubigerin einer zur Insolvenztabelle festzustellenden Insolvenzforderung. Durch die Akteneinsicht könnten schutzwürdige Belange Dritter im Übrigen nicht beeinträchtigt werden, da der Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess ohnehin eine Vielzahl von Verbindlichkeiten der Schuldnerin behauptet habe, ohne im Einzelnen darzulegen, worin der Insolvenzgrund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich bestanden habe. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte sei die Einsichtnahme in das Eröffnungsgutachten daher dringend geboten (Insolvenzakte III 342 f.).

Der Verfahrensbevollmächtigte des Geschäftsführers der Schuldnerin Myy hat im Schriftsatz vom 3. Juli 2020 erklärt, gegen eine Herausgabe der angeforderten Unterlagen spreche dann nichts, wenn die Antragstellerin eine festgestellte Insolvenzforderung habe. Sollte dies nicht der Fall sein, sei die Herausgabe, auch unter Hinweis auf Datenschutz, zu verweigern (Insolvenzakte III 337). Im Anfechtungsprozess habe der Insolvenzverwalter lediglich eine summarische Zusammenfassung der Gläubiger wiedergegeben, weshalb eine Herausgabe der Insolvenzakte nach wie vor schutzwürdige Belange Dritter insbesondere im Bereich des Datenschutzes verletzen würde (Insolvenzakte III 409 f.).

Der Insolvenzverwalter ist dem Antrag entgegengetreten (Insolvenzakte III 340, 411 ff.), weil die Antragstellerin bislang keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe und ihr daher kein Recht auf Akteneinsicht aus § 4 InsO iVm § 299 Abs. 1 ZPO zustehe und sie auch im Falle einer Forderungsanmeldung keine Insolvenzgläubigerin sei, da ihre ursprüngliche Forderung erst nach Erfüllung des Rückgewähranspruchs wieder auflebe. Die Herausgabe der Akten sei bezogen auf § 4 InsO iVm § 299 Abs. 2 ZPO auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht angezeigt. Die Absicht, zum Zwecke der Verteidigung gegen den Rückgewähranspruch Akteneinsicht zu nehmen, begründe gerade kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO. Eine Akteneinsicht liefe im Ergebnis darauf hinaus, der Antragstellerin Unterlagen zur Rechtsverteidigung zur Verfügung zu stellen, was rechtsmissbräuchlich sei. Daher sei es auch irrelevant, ob durch die Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden könnten.

Das Amtsgericht hat...

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