Verfahrensgang

LG Heilbronn (Beschluss vom 09.04.2013; Aktenzeichen 3 O 81/13 II)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 9.4.2013 - 3 O 81/13 II - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Der Antragsteiler begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in der von der Antragsgegnerin verlegten Tageszeitung "Heilbronner Stimme" im Hinblick auf einen am 23.2.2013 unter der Überschrift "Landwirt baut Biogasanlage mit richterlichem Segen" veröffentlichten Artikel.

Der vom Antragsteiler angegriffene Artikel hatte u.a. folgenden Inhalt:

"Landwirt G. H. darf die Biogasanlage auf seinem Acker im B. F. R. weg bauen. Dafür haben er und sein Geschäftspartner K. C. aus Bietigheim-Bissingen nicht nur eine Genehmigung von der Stadtverwaltung Bad Friedrichshall. Die Geschäftspartner, die zusammen die Firma B. K. gegründet haben, haben jetzt auch den Segen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Dessen dritter Senat hat einen Spruch des Stuttgarter VG bestätigt, das im vergangenen Oktober die Klage eines K. Bürgers abgewiesen hat. Der wollte den Bau der Biogasaniage stoppen lassen. (...)

Die beiden Gegner der Biogasanlage in K. führen nämlich ins Feld, die Biogasaniage sei aus mehreren Gründen offenkundig nicht privilegiert. Der Verwaltungsgerichtshof erteilt dieser Auffassung eine deutliche Absage. "Der Senat bemerkt gleichwohl, dass die Biogasanlage den Anforderungen des Paragraphen 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB jedenfalls nicht (...) offenkundig und damit Nichtigkeit begründend widerspricht", heißt es in der siebenseitigen Begründung des obersten baden-württembergischen VG. (...) "

In einem dem Ausgangsartikel unter der Überschrift "Hintergrund" beigestellten Informationskasten ist u.a. ausgeführt:

(...) Die Baugenehmigung stand von Anfang an unter Beschuss. (...) So beschäftigen sich seit mehr als zwei Jahren Behörden und Gerichte mit der Biogasanlage in Bad Friedrichshall. Unter anderem das Regierungspräsidium in Stuttgart, das VG Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Alle kommen ausnahmslos zu dem Schluss, dass die Baugenehmigung rechtens ist"

Bei dem Antragsteller handelt es sich um den in dem Artikel genannten "K. Bürger", der vergeblich versucht hat, den Baustopp mittels rechtlicher Schritte herbeizuführen.

Mit Schreiben vom 26.2.2013 hat der Antragsteller erstmals eine Gegendarstellung, adressiert an die "Heilbrunner Stimme, H. Chefredakteu U. H. und H. W. M. [Redakteur]", per Fax übersandt, verbunden mit dem Verlangen, diese abzudrucken.

Diese erste Gegendarstellung vom 26.2.2013 hat folgenden Inhalt:

"Als der "K. Bürger", der gegen die Baugenehmigung der Biogasanlage auf Gemarkung K. klagt, stelle ich folgendes richtig:

1. Landwirt H. baut nicht, sondern eine Gesellschaft, der er noch angehört.

2. Hierzu hatte er keineswegs den "richterlichen Segen", richtig ist vielmehr nur folgendes:

Ich habe gegen die Baugenehmigung Klage beim VG eingereicht und gleichzeitig im Wege des Eilverfahrens beantragt, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung herzustellen, was einem sofortigen Baustopp gleichgekommen wäre. Nur diesem sofortigen Baustqpp hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht stattgegeben. Die Klage gegen die Baugenehmigung ist also keineswegs, wie im Artikel behauptet wird, abgewiesen und wird von mir weiterverfolgt.

3. Die Behauptung, alle beteiligten Gremien, einschließlich der Gerichte seien "ausnahmslos zu dem Schluss gekommen, dass die Baugenehmigung rechtens ist", ist also nachweislich falsch.

4. Da ich nur hinsichtlich solcher Belange klagen kann, die meine subjektive Betroffenheit ais Anlieger betreffen, werden die sonstigen Verfehlungen der beteiligten Stellen bei der Erteilung der Baugenehmigung Gegenstand anderer Verfahren sein, bis hin zu Strafverfahren. Hierbei wird die Behauptung des Bürgermeisters Dolderer, "wir handeln nach Recht und Gesetz", widerlegt werden. Hierbei wird auch der seltsame Widerspruch, dass ein Bürgermeister sich selbst für befangen erklärt, gleichwohl behauptet, die Befangenheit habe "keine Rolle gespielt", näher beleuchtet werden.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat keineswegs festgestellt, dass die Baugenehmigung nicht zu beanstanden sei, weif eine Privilegierung der Anlage im Außenbereich vorliege. Er hat lediglich im Rahmen der im Eilverfahren angewandten "kursorischen Prüfung" festgestellt, er sehe im Rahmen dieser "Schnellprüfung" keine Gründe für eine Nichtigkeit der Baugenehmigung. Nichtigkeit würde bedeuten, dass die Baugenehmigung von Anfang an als unwirksam anzusehen wäre. Völlig offen ist, ob eine solche Nichtigkeit nicht doch noch im Hauptsacheverfahren festgestellt wird oder zumindest die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, was zu deren Aufhebung durch das Gericht führen würde.

6. Nach meinen Feststellungen w...

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