Leitsatz (amtlich)

1. Für den Fall, dass ein Beklagter, der vorgerichtlich vergeblich zur Leistung aufgefordert worden war, eine Klage anerkennt, obwohl sich am Klägervortrag nichts entscheidungserhebliches geändert hat, ist es aus Sicht des Senats für die Beurteilung des Vorliegens der Klageveranlassung unerheblich, ob die Klage schlüssig war.

2. Eerklären die Parteien die Leistungsstufen einer Stufenklage übereinstimmend für erledigt, so führt bei der Entscheidung nach § 91a ZPO ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers zur Kostentragungspflicht des Beklagten. Ein solcher Konstenerstattungsanspruch kann insbesondere aus Verzug mit der Auskunftserteilung folgen. Hatte der Beklagte die Auskunftsstufe anerkannt, so steht für die Kostenentscheidung bezüglich der Leustungsstufe zwar beindend fest, dass ein fälliger Auskunftsanspruch bestand, aber nur für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Stufenklage. Besteht der Auskunftsanspruch materiell-rechtlich nicht oder trat Verzug erst ab der Erhebung der Stufenklage ein, können die Kosten der Stufen 2 und 3 der Stufenklage nicht auf Basis des Verzugs mit der Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs erstattete verlangt werden.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 12.04.2007; Aktenzeichen 23 O 265/06)

 

Tenor

1. Wird der Beschluss des LG Stuttgart vom 12.4.2007 (23 O 265/06) auf die sofortige Beschwerde des Klägers abgeändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens:

für die Gerichts- und Verfahrensgebühr der Rechtsanwälte: bis 7.000 EUR

für die Terminsgebühr der Rechtsanwälte: bis 2.000 EUR

Beschwerdeverfahrens: bis 2.500 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Kostentragung für eine Stufenklage, deren Auskunftsstufe der Beklagte anerkannt hatte und deren restliche Stufen die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter, der Beklagte war bis zu seiner Entlassung am 17.10.2003 Nachlassverwalter über das Vermögen des verstorbenen .... Die Entlassung des Beklagten war erfolgt, weil er trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Nachlassgericht und der Verhängung von Zwangsgeldern seinen Rechnungslegungspflichten nicht nachgekommen war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Notariats ... vom 17.10.2003 (GRn. Nr. 139/2003) verwiesen (Anlage K 2), mit dem der Beklagte aus seinem Amt entlassen wurde. Der Nachfolger des Beklagten im Amt des Nachlassverwalters wie auch später der Kläger haben den Beklagten in der Folgezeit vergeblich aufgefordert, eine Schlussrechnung für seine Nachlassverwaltung zu erteilen (Anlagen K 8 und K 9).

Der Kläger hatte sich nach seiner Einsetzung als Insolvenzverwalter bemüht, sich einen Überblick über die Entwicklung des Nachlasses zu verschaffen. Dies gelang ihm bezüglich des Kontos der Erbengemeinschaft nach ... bei der ... nur bedingt. So konnte er zwar den Kontostand zum 31.3.2003 mit 31.628,48 EUR ermitteln und zum 9.12.2003 mit 25.145,67 EUR; für den zwischenliegenden Zeitraum erteilte ihm die kontoführende Bank aber keine Auskunft und er konnte seinen sonstigen Unterlagen auf keine Erklärung für die Verringerung des Saldos entnehmen.

Er schrieb daher den Beklagten unter dem 2.11.2006 an und forderte ihn unter Fristsetzung bis 15.11.2006 zur Erklärung über den Differenzbetrag auf. Der Beklagte schwieg.

2. Am 13.12.2006 reichte der Kläger Stufenklage gegen den Beklagten ein mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen:

1. In der ersten Stufe Auskunft über den Differenzbetrag i.H.v. 6.482,81 EUR, resultierend aus den Kontobewegungen des Kontos ... bei der ... e. G. zu erteilen und zwar durch Vorlage von entsprechenden Belegen.

2. In der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass die Auskunft zu Ziff. 1) dieser Klage nach bestem Wissen und so vollständig erteilt wurde, als er dazu im Stande sei.

3. In der dritten Stufe an den Kläger den Differenzbetrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.11.2006 zu bezahlen.

Innerhalb der vom LG bestimmten und mehrfach verlängerten Klageerwiderungsfrist vertrat der Beklagtenvertreter zunächst die Auffassung, dass der Beklagte wegen seiner Abberufung keine weitere Tätigkeiten mehr habe entwickeln dürfen und daher auch keine weitere Auskunft erteilen könne. In der am letzten Tag der Frist eingereichten Klageerwiderung erkannte er den Klageantrag Ziff. 1 aber dennoch an und "beantragte" hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 2 und 3 Klageabweisung. Er teilte unter Vorlage eines Kontoauszugs mit, dass das Konto per 4.7.2003 noch immer mit 31.619,98 EUR valutiert habe und der Differenzbetrag zum 31.3.2003 aus Kontoführungsgebühren resultiere. Außerdem spekulierte er über den möglichen Grund für die danach eingetretene Reduzierung des Saldos.

Ca. 2 Wochen später und zwischen Erge...

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