Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtschuldnerausgleich: Anspruch eines getrennt lebenden Ehegatten auf nicht umlagefähige Kosten von Hauslasten

 

Leitsatz (amtlich)

Da vorliegend die nicht umlagefähigen Kosten von Hauslasten für die im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen worden sind, ist keine von § 426 Abs. 1 BGB abweichende Regelung getroffen worden.

 

Normenkette

BGB §§ 387, 389, 426

 

Verfahrensgang

AG Heilbronn (Beschluss vom 20.02.2017; Aktenzeichen 9 F 2639/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 20.02.2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 2.755 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn unter dem Aktenzeichen 9 F 1000/14 rechtshängig. Die Antragstellerin bewohnt zusammen mit der gemeinsamen, am ....2008 geborenen Tochter C M die frühere Ehewohnung in ..., ..., die im hälftigen Miteigentum der Ehegatten steht. Im vorliegenden Verfahren nimmt sie den Antragsteller auf hälftige Beteiligung an den nicht umlagefähigen Hauslasten für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2016 in Höhe von insgesamt 2.755 EUR in Anspruch.

Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass die Kosten nicht getrennt, sondern nur als Rechnungsposten im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien.

Hilfsweise hat er mit Ansprüchen aus Nutzungsentschädigung in Höhe von 140 EUR monatlich sowie Gegenansprüchen aus der Bedienung der Kreditverbindlichkeiten aufgerechnet.

Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 1.377,50 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 95/99) Bezug genommen.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dass die Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich nicht isoliert geltend gemacht werden könnten, sondern vom Unterhaltsrecht überlagert seien. Im Rahmen eines der Antragstellerin möglicherweise zustehenden Unterhaltsanspruchs seien nicht nur die von der Antragstellerin getragenen nicht umlagefähigen Kosten, sondern auch die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe ihre Unterhaltsansprüche im Verfahren 9 F 1000/14 auch geltend gemacht.

Der aus der Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen resultierende Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Antragsgegners sei auch höher als die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche. Hilfsweise hat er die Aufrechnung mit diesen Ansprüchen erklärt.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Heilbronn vom 20.02.2017 den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass hinsichtlich der nicht umlagefähigen Betriebskosten keine anderweitige Bestimmung getroffen worden sei und diese in der Korrespondenz über den Unterhalt keine Berücksichtigung gefunden hätten. Zudem habe der Antragsgegner bislang keinen Trennungsunterhalt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezahlt, auch sei er nicht gerichtlich auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen worden. Schließlich stünden dem Antragsgegner auch keine aufrechenbaren Gegenansprüche zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 02.05.2017 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 127/130) verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner gemäß § 426 BGB ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte der im Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2016 angefallenen nicht umlagefähigen Kosten von 2.755 EUR, mithin 1.377,50 EUR zu.

Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung sowie den Beschluss vom 02.05.2017. Die vom Antragsgegner hiergegen vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.

1. Soweit der Antragsgegner unter Hinweis auf die Entscheidung des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.02.2016 (16 UF 195/15) geltend macht, dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB durch unterhaltsrechtliche Bestimmungen verdrängt oder überlagert werde, liegen diese Ausführungen neben der Sache. Denn die herangezogene Entscheidung verhält sich nicht zu dem verfahrensgegenständlichen Problem, sondern befasst sich mit der Eigentumsvermutung an Hausratsgegenständen, mithin beweglichen Sachen. Die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung, einer Immobilie, sind indessen außer Streit.

2. Ebensowenig greift der Einwand des Antragsgegners, dass der Anspruch nach §§ 387, 389 BGB durch A...

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