Verfahrensgang

AG Heilbronn (Beschluss vom 15.12.2017; Aktenzeichen HBN025 GRG 1037/2019)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn - Grundbuchamt - vom 15.12.2017, Az. HBNO 25 GRG 566/2017, aufgehoben.

Das Amtsgericht Heilbronn - Grundbuchamt - wird angewiesen, gegen die am 12.07.2017 erfolgte Eintragung der Umwidmung des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Teileigentumseinheit (Lagerraum) in Wohnungseigentum (Grundbuch von Heilbronn Nr. 33109, Bestandsverzeichnis lfd. Nrn. 1, 4) zugunsten der Beteiligten Ziff. 2 (jeweilige Eigentümer der in den Blättern Nr. 33101 bis 33108 eingetragenen Raumeigentumseinheiten) einen Amtswiderspruch einzutragen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Beteiligte Ziff. 1 ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in Heilbronn, deren übrige Mitglieder die Beteiligten Ziff. 2 sind. Diese gliedert sich in zwei Gebäude, nämlich das Gebäude ..., in dem sich die Wohnungseigentumseinheiten der übrigen Eigentümer befinden, und das Gebäude ... a bzw. .../1 mit - ausschließlich - dem Sondereigentum des Beteiligten Ziff. 1. Dieser wurde am 17.09.2012 als Eigentümer im Grundbuch von Heilbronn, Blatt 33.109 Wohnungsgrundbuch, eingetragen. Dabei war der Grundbesitz im Bestandsverzeichnis unter laufender Nummer 1 mit folgendem Beschrieb verzeichnet:

200/1200 Miteigentumsanteil an dem Grundstück

NO 6112 VN 94/19 Flst. 4359/7 ... Gebäude- und Freifläche 5 a 33 m2

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Teileigentumseinheit ((Lagerraum)).

Für jeden Miteigentumsanteil ist ein besonderes Grundbuch angelegt (Nr. 33.101 bis Nr. 33.109 je BV Nr. 1).

Der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.

Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums wird auf die Bewilligung vom 12. April 1973 (GA. 15271/1 ff.) Bezug genommen.

Aus Heft Nr. 15.279 Abt. I Nr. 1 hierher übertragen.

Eingetragen am 19. Juli 1973.

Auf dem Grundstücksteil ... a bzw. .../1 (Sondereigentum des Beteiligten Ziff. 1) stand damals eine fensterlose Scheune.

Die Teilungserklärung vom 12.04.1973 (UR-Nr. 431/73 K des Notars ... in Stuttgart), enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 2

...

Wir erklären hiermit gegenüber dem Grundbuchamt, daß bezüglich des in § 1 näher bezeichneten Grundstücks verbunden werden:

...

9. Ein Miteigentumsanteil von 200/1.200 mit dem Sondereigentum (Teileigentum) an Geb. ... a ... (Lagerraum), im Aufteilungsplan mit Ziffer 12 bezeichnet.

§ 3

...

XVIII Teileigentum

Für Teileigentum gelten die vorstehenden Bestimmungen über das Wohnungseigentum entsprechend.

Der jeweilige Eigentümer des in § 2 unter Ziffer 9 bezeichneten Teileigentumsrechts (Aufteilungsplan Nr. 12) hat kein Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums in Geb. ... ... Die jeweiligen Inhaber der in § 1 unter Ziffer 1 bis 8 bezeichneten Wohnungseigentumsrechte haben kein Recht zur Nutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile von Geb. ... a ...,

Die Instandhaltung und die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt:

....

b) hinsichtlich Geb. ... a ... dem jeweiligen Inhaber des in § 2 Ziffer 9 bezeichneten Teileigentumsrechts.

Auch alle sonstigen Verwaltungskosten sind, soweit sie unterscheidbar sind, auf die Wohnungseigentumsrechte einerseits und das Teileigentum andererseits aufzuteilen und entsprechend zu tragen.

XIX. Der jeweilige Eigentümer des in § 2 Ziffer 9 bezeichneten Teileigentumsrechts ist berechtigt, beliebige bauliche Veränderungen an Geb. ... a ... vornehmen zu lassen, auch soweit hierdurch gemeinschaftliches Eigentum betroffen bzw. verändert wird. Das Erfordernis der jeweiligen baurechtlichen Zulässigkeit der Baumaßnahmen bleibt unberührt.

Im Jahr 2013 hat der Beteiligte Ziff. 1 die fensterlose Scheune auf Grundstücksteil ... a, die sein Teileigentum darstellte, abgerissen und damit begonnen, dort ein Wohngebäude zu errichten, in dem er inzwischen wohnt. Zwischen dem Beteiligten Ziff. 1 und den übrigen Eigentümern war die veränderte Umgestaltung und veränderte Nutzung durch den Beteiligten Ziff. 1 von Anfang an streitig, eine einvernehmliche Lösung hierüber ist auch in den folgenden Jahren bis heute nicht zustande gekommen.

Mit Urkunde des Notars a.D. W.-D. G. als amtlich bestelltem Vertreter des Notars G. K. in Heilbronn (UR 1936/2017) vom 31.05.2017 hat der Beteiligte Ziff. 1 unter diesbezüglicher Änderung der Teilungserklärung als Eigentümer des Teileigentums dessen Umwandlung in Wohnungseigentum bewilligt und die entsprechende Eintragung im Grundbuch unter Bildung eines Wohnungsgrundbuchs aus dem Teileigentumsgrundbuch beantragt.

Das Amtsgericht Heilbronn - Grundbuchamt - hat am 12.07.2017 den ursprünglichen Beschrieb unter laufender Nummer 1 im Bestandsverzeichnis gelös...

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