Entscheidungsstichwort (Thema)

Arglistige Täuschung beim Kauf eines Selbstbausatzes für eine Solarheizung

 

Normenkette

BGB §§ 123, 433

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 13.10.2005; Aktenzeichen 4 O 382/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.06.2007; Aktenzeichen VIII ZR 236/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.10.2005 verkündete Urteil des LG Schwerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt bis 13.000 EUR.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin fordert von den Beklagten Zahlung des Kaufpreises für einen Bausatz zur Selbstmontage einer Solarheizungsanlage. Die Beklagten unterzeichneten am Messestand einer Verbrauchermesse den Kaufvertrag vom 14.9.2003, der unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, dass Solarförderungsmittel vom Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle gewährt würden. Der Solar-Komplettbausatz sollte senkrecht auf einem Flachdach des Hauses der Beklagten in F. bei Z., einem kleinen Ort an der W. Bucht angebracht werden. Anlässlich des Verkaufsgespräches erklärten die Mitarbeiter der Klägerin, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, die Klägerin stelle umfangreiche Montage- und Verlegeanleitungen zur Verfügung. Die Klägerin übersandte den Beklagten danach den Antrag auf Förderung einer Solarkollektoranlage in dem es heißt: "Vor Eingang dieses Antrages im B. darf der Auftrag für die beantragte Maßnahme nicht erteilt werden. Andernfalls wird kein Zuschuss gewährt." Anschließend widerriefen die Beklagten den Kaufvertrag und erklärten dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, da sie entgegen der Angaben der Klägerin als Laien nicht in der Lage seien, die Solaranlage an ihrem Hause zu montieren. In der Montageanweisung der Klägerin heißt es:

"Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas/Wasserinstallationshandwerk voraus. Führen sie diese Montageschritte nur dann selber aus, wenn sie über diese Fachkenntnisse verfügen."

In der Montageanweisung für den Sonnenkollektor Malaga Flachdachmontage, die die Klägerin zur Akte reichte (Bl. 134 ff. d.A.) heißt es:

"Die Montage des Flachdachständers muss von einer Fachfirma ausgeführt werden."

Unter Punkt 3.3. heißt es:

"Bei höheren Windgeschwindigkeiten (bis zu 200 km/h z.B. in Küstennähe oder auf hohen Dächern) können Kräfte am Kollektor von bis zu 2 kN auftreten, die eine zusätzliche Befestigung der Flachdachständer notwendig machen. Wir empfehlen eine der folgenden Varianten durchzuführen.

a) Flachdachständer mit Drahtseilen befestigen

Jeden Flachdachständer bauseits mit mind. zwei Drahtseilen unten am Ständer und an geeigneter Stelle des Daches ausreichend befestigen (Abb. 14).

b) Flachdachständer auf Aufstellfläche befestigen

Alternativ zu a) ist eine Befestigung der Flachdachständer direkt auf dem Dach möglich. Bauseits ist vom Dachdecker eine entsprechende Klemmvorrichtung vorzusehen, die eine ausreichende Festigkeit der Konstruktion und Dichtheit des Daches garantiert.

Verwenden Sie hierzu mind. zwei M8-Schrauben."

Einen Förderantrag stellten die Beklagten nicht.

Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie sowohl den Zahlungs- als auch den Feststellungsanspruch weiterverfolgt. Begründend führt sie aus, der Kaufvertrag sei nicht gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar und weist auf angeblich entgegenstehende Rechtsprechung der OLG Stuttgart, Hamm und Schleswig hin.

§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB stehe einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entgegen. Hieraus könne der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, Erklärungen des Verkäufers zur Montage nicht als täuschungsrelevant einzustufen.

Der Tatbestand des § 123 BGB sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Fehlerhaft habe sich das LG auf die Meinung des Sachverständigen gestützt, der selbst keine Feststellung getroffen, sondern lediglich eine Meinung geäußert habe. Auf die Beweisantritte der Klägerin sei das LG nicht eingegangen. Sie habe vorgetragen, dass hunderte Kunden vergleichbare Anlagen gekauft und selbst erfolgreich montiert hätten. Diesem Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin hätte das LG nachgehen müssen. Die Überzeugung des LG, dass die Heizungsanlage von Laien in aller Regel nicht montierbar sei, sei unhaltbar. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung seien nicht gegeben. Die Verkäufer der Klägerin hätten keine objektiv unrichtige Angabe gemacht, da sie zu Recht davon ausgegangen seien, dass die von ihne...

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