Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 25.06.2013; Aktenzeichen 4 O 911/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.07.2017; Aktenzeichen VI ZR 433/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Neubrandenburg vom 25.06.2013 - Az. 4 O 911/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des LG Neubrandenburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis 1.000.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Unfallversicherungsträgerin des am 06.03.2008 verunfallten Kindes Felicia B, geb. am xx. xx. 20xx, von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 706.615,29 EUR sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sie für die Versicherte aufgrund des Vorfalles leistet. Felicia wurde bei einem Unfall auf der Rutsche der Kindertagesstätte "F." in A. schwer verletzt, ist seitdem schwerst behindert und befindet sich in komatösem Zustand.

Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Grundstückes, auf dem die Kindertagesstätte betrieben wird. Sie betrieb die Kindertagesstätte bis 2005 selbst und ließ 1999 auf dem Außengelände einen Spielplatz mit Spielgeräten, darunter auch zwei Rutschen, errichten. Im März 2008 war die Beklagte zu 3) Leiterin der Kindertagesstätte, die Beklagten zu 4) und 5) waren Erzieherinnen. Am Unfalltag besuchten insgesamt 16 Kinder die Kindertagesstätte, wobei Felicia das einzige Kind im Krippenalter war.

Die Klägerin erkannte mit Bescheiden vom 17.02.2009 gegenüber dem Kind den Unfall als Arbeitsunfall an und bestätigte ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Rente bzw. eines Pflegegeldes.

Zum Unfallhergang hat die Klägerin behauptet, die Beklagten zu 3) bis 5) seien mit den Kindern gegen 10:15 h auf den Spielplatz gegangen. Dort hätten die Erzieher ein junges Elternpaar getroffen, das sein neugeborenes Baby als künftiges Krippenkind vorstellen wollte, und sich mit ihnen unterhalten. Etwa gegen 10:50 h hätten die Erzieherinnen die Kinder zu sich gerufen, um in das Gebäude der Kita zurückzugehen. Dabei sei nicht bemerkt worden, dass Felicia gefehlt habe, die Kinder seien auch nicht gezählt worden. Man habe die Spielfläche nicht abgesucht, sondern vom Zaun aus geschaut, ob die Spielfläche frei sei. Auch beim Auskleiden der Jacken und Ausziehen der Schuhe sei nicht aufgefallen, dass Felicia nicht hineingekommen sei. Dies sei erst von der Beklagten zu 3) bemerkt worden, als sich die Kinder die Hände waschen sollten. Die Beklagte zu 3) habe sich dann bei den anderen Erzieherinnen nach dem Kind erkundigt. Man habe das Kind leblos auf dem Spielplatz entdeckt, nachdem ein anderes Kind erklärt hatte, das Mädchen sei noch draußen und "hänge am Klettergerüst". Das Kind sei unbemerkt auf das Klettergerüst gestiegen und beim Heruntergleiten von der Rutsche mit einer Schlaufe der Jacke an der Seitenbrüstung der Rutsche hängengeblieben; aufgrund des Eigengewichts des Kindes sei seine Halsschlagader zusammengedrückt worden. Es habe reanimiert werden können, aber aufgrund des eingetretenen Sauerstoffmangels eine schwere hypoxische Hirnschädigung mit schwerer spastischer Parese aller vier Extremitäten, hochgradigen Kau- und Schluckstörungen sowie ein apallisches Syndrom erlitten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten ihr zum Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen verpflichtet seien, da sie ihnen obliegende Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt hätten.

Die Rutsche hätte nicht auf der Kindertagesstätte errichtet werden dürfen, weil sie nur für die private Nutzung durch Kinder ab 3 Jahren außerhalb von Kindergärten und öffentlichen Spielplätzen bestimmt gewesen sei. Auch hätte die Rutsche wegen des spitz zulaufenden Winkels der Seitenbrüstungen im Einstiegsbereich den Vorschriften der DIN EN 1176 - 3 nicht entsprochen, Auch wenn ein Mitarbeiter des TÜV, Herr B., die Überprüfung der Spielgeräte am 11.11.1999 vorgenommen habe und hierbei lediglich das Fehlen von Querriegeln im Einstiegsbereich der Rutschen beanstandet habe, liege eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, da die Beklagte zu 1) im Jahr 2000 - insoweit unstreitig - die Rutsche habe umbauen lassen, wobei die Rutschbahnneigung abgeflacht und die Rutschbahn verkürzt worden sei. Hiernach sei eine Sicherheitsüberprüfung der Rutsche nicht erneut vorgenommen worden.

Darüber hinaus sei die Beklagte zu 1) als Grundstückseigentümerin verpflichtet gewesen, regelmäßige Sicherheitsprüfungen - wöchentliche Kontrolle, empfohlene jährliche Wartung -, deren Notwendigkeit ihr bekannt gewesen sei, durchzuführen. Dem habe sie nicht entsprochen. D...

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