Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 08.06.2012; Aktenzeichen 9 O 207/11 (2))

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des LG Rostock vom 8.6.2012 - 9 O 207/11 (2) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung der Autovermietung ... GbR, vertreten durch die Gesellschafter ...,...,..., laut Rechnung Nr ... vom 19.6.2009 in Höhe eines Betrages von 3.820,85 EUR freizuhalten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 402,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.3.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger 35/100 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die Beklagte trägt jeweils 65/100 der Kosten des Klägers und der Streithelferin sowie der Gerichtskosten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die Beklagte trägt jeweils 4/5 der Kosten des Klägers und der Streithelferin sowie der Gerichtskosten.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.662,17 EUR festgesetzt (Berufung 3.574,18 EUR, Anschlussberufung 1.087,99 EUR).

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz in Folge eines Verkehrsunfalls vom14.4.2009. Anlässlich dieses Unfalls wurde der Pkw Nissan Almera des Klägers, Kennzeichen ..., in einem Umfang beschädigt, der ein verkehrssicheres Fahren nicht mehr zuließ. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (Pkw-Kennzeichen ...). Diese hat ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt und - bis auf die Schadensposition Mietwagenkosten - vollständig Ersatz geleistet.

Der Kläger mietete bei der Streithelferin für seinen beschädigten Pkw Nissan Almera am Unfalltag ein Ersatzfahrzeug. Nachdem die Freigabe zur Reparatur durch die Beklagte am 28.4.2009 erfolgt war, wurden die Reparaturarbeiten am 29.4.2009 aufgenommen. Am 4.5.2009 erfolgte ein Reparaturstopp, da ein benötigter Längsträger nicht lieferbar war. Am 6.5.2009 gab der Kläger den bisherigen Ersatzwagen an die Streithelferin zurück und übernahm aus persönlichen Gründen einen anderen Wagen derselben Preisklasse. Nach Lieferung des Längsträgers am 29.5.2009 wurde der Mietwagen zum Ende der Reparaturzeit am 16.6.2009 zurückgegeben.

Mit Rechnung vom 19.6.2009 forderte die Streithelferin für den Mietzeitraum vom 14.4.2009 - 16.6.2009 einen Mietzins in Höhe des Schwacke Normaltarifs (Mietw.-Gr. 4 auf 3) i.H.v. 3.546,22 EUR netto (9 Wochen à 386,55 EUR, 1 Tag à 67,23 EUR) zzgl. 30 % unfallbedingte Erhöhung i.H.v. 1.063,87 EUR netto, Versicherungsbeiträge i.H.v. 1.075,63 EUR netto (9 Wochen à 117,65 EUR, 1 Tag à 16,81 EUR) sowie Zubringer- und Abholkosten i.H.v. 42,02 EUR netto, in Summe einschließlich Umsatzsteuer 6.816,01 EUR. Hierauf erstattete die Beklagte einen Teilbetrag i.H.v. 926 EUR.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Freistellung von den restlichen Mietwagenkosten sowie aus abgetretenem Recht den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 547,69 EUR begehrt.

Das LG hat mit Urteil vom 8.6.2012 der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Kläger von einer Forderung der Streithelferin in Höhe eines Teilbetrages von 3.574,18 EUR freizuhalten sowie an den Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 402,82 EUR zu zahlen. Erstattungsfähig seien die Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges für 52 Tage i.H.v. 2.907,54 EUR sowie für die Versicherung für 52 Tage i.H.v. 874,12 EUR, da der Kläger nach Erstellung des Reparaturgutachtens mit dem Reparaturbeginn nicht bis zur Freigabe durch die Beklagte haben warten dürfen. Der berechnete Zuschlag von 30 % für den Unfallersatztarif sei nicht zu ersetzen. Auch die Kosten für das Überbringen und das Abholen des Mietwagens könne der Kläger nicht ersetzt verlangen.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils vollständig abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der unselbständigen Anschlussberufung wendet er sich gegen die Abweisung des unfallbedingten Aufschlags von 30 %, die er - nunmehr für 52 Tage - i.H.v. 872,26 EUR zzgl. MwSt. beansprucht, sowie gegen die Abweisung der Zubringer- und Abholungskosten i.H.v. 42,02 EUR zzgl. MwSt.. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnet er nach einem Gegenstandwert von 4.662,17 EUR mit 489,45 EUR.

Der Kläger stellt den Antrag,

1. die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihn von der Forderung der Autovermietung ... GbR aus der Rechnung Nr ... vom 19.6.2009...

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