Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 15.12.1992; Aktenzeichen 1 O 225/92)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.04.1998; Aktenzeichen 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.12.1992 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer Landgerichts Schwerin (Aktenzeichen: 1 O 225/92) abändernd wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Beklagten ein Gebäudeeigentum an dem auf dem Flurstück … in …, eingetragen im Grundbuch von … Blatt … errichteten Gebäudeteil einschließlich dem auf dem Flurstück … in … ebenfalls eingetragen im Grundbuch von … Blatt … unmittelbar angrenzenden Gebäudeteil nicht zusteht.

Die weitergehende Klage wird als zur Zeit unbegründet abgewiesen.

Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt, jedoch mit Ausnahme der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, über die gesondert erkannt worden ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von DM 30.000,00.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Gemeinde die Herausgabe eines Grundstückes sowie die Räumung eines darauf im Jahre 1971 errichteten Mehrzweckgebäudes.

Das streitige Grundstück mit der ursprünglichen Bezeichnung Flurstück … wurde … in die Flurstücke … und … aufgeteilt und auf diesen im Jahre 1971 das unter anderem von der Gemeinde genutzte Mehrzweckgebäude errichtet. Zu diesem Zweck schloß der Rat der Gemeinde … am 25.03.1971 mit der Bauabteilung bei dem Rat für Landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN) … einen Baubetreuungsvertrag, durch den der Rat der Gemeinde als Auftraggeber den Auftrag zur Errichtung eines Mehrzweckgebäudes erteilte. Unter dem 24.05.1971 erteilte die staatliche Bauaufsicht, Kreisprüfamt … die „nachträgliche Zustimmung zur Bauanmeldung” für das Bauvorhaben des Rates der Gemeinde ….

Nach der Herstellung nutzte der Konsum Kreisverband … den auf dem Flurstück … stehenden Teil des Gebäudes als Konsumgeschäft und die Gemeinde … den auf dem Flurstück … befindlichen Gebäudeteil für die Verwaltung der Gemeinde ….

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Sein erstinstanzliches Vorbringen vertiefend, trägt der Kläger vor, der Beklagten stünde ein Recht zum Besitz an den von ihr genutzten Teilen des Mehrzweckgebäudes nicht zu. Auch sei selbständiges Gebäudeeigentum der Gemeinde … nicht entstanden. Auf den Schutz des Moratoriums des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB könne sich die Gemeinde nicht berufen. Mangels Besitzrechtes sei sie daher dem Kläger zur Herausgabe verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 15.12.1992 – 1 O 225/92 – die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des auf dem Flurstück … eingetragen im Grundbuch von … beim Amtsgericht … befindlichen Gebäudeteils einschließlich der dazugehörigen Grundstücksflächen in Größe von ca. 1.000 m², gelegen auf dem unmittelbar an die Dorfstraße in … angrenzenden Grundstücksteilen, zu verurteilen,

sowie hilfsweise,

festzustellen, daß der Beklagten ein Gebäudeeigentum an dem auf dem Flurstück … in … eingetragen im Grundbuch von … errichteten Gebäudeteil einschließlich dem auf dem Flurstück … in … ebenfalls eingetragen im Grundbuch von … unmittelbar angrenzenden Gebäudeteils nicht zusteht.

Die Beklagte hat das in dem Hilfsantrag geltend gemachte Feststellungsbegehren anerkannt und im übrigen beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend vor, ihr stehe ein durch Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB geschaffenes Besitzrecht zu, da sie aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung das Mehrzweckgebäude auf der Grundstücksfläche errichtet habe und seit der Errichtung auch ununterbrochen nutze.

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit am 06.12.1993 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 131 d.A.) die Klage zurückgenommen. Mit weiterem, bei dem Oberlandesgericht am 07.12.1993 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 132 d.A.) hat der Kläger erklärt: „Nehme ich hiermit die unter dem 06. Dezember 1993 erklärte Klagerücknahme zurück.

Der Kläger hat sich zwischenzeitlich anders entschieden und ist an einer Entscheidung interessiert.”

Mit am 10.12.1993 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte erklärt, sie stimme der Klagerücknahme nicht zu.

 

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beklagte ihre Einwilligung zur Klagerücknahme versagt hat, ist die Erklärung der Klagerücknahme wirkungslos geblieben, die angestrebte prozessuale Wirkung endgültig nicht eingetreten (Luke, in: MK zur ZPO, München 1992, Rdn. 33 zu § 269 ZPO; Greger, a.a.O.).

Da eine wirksame Klagerücknahme nicht vorliegt, war der Senat zur Entscheidung berufen.

Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Dem Kläger steht derzeit der mit dem Klagehauptantrag verfolgte, auf § 985 BGB gestützte, Herausgabe- und Räumungsanspruch nicht zu.

Die Beklagte...

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