Normenkette

BGB § 779

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Aktenzeichen 10 O 371/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des LG Rostock vom 20.7.2001 – 10 O 371/00 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Streitwert: 15.850,05 Euro (31.000 DM)

 

Tatbestand

Der Kläger fordert Zahlung einer Entschädigung für die Rückgabe eines gepachteten Gartengrundstücks.

Die W. GmbH schloss am 14.12.1993 mit Herrn A.G. als Nutzungsberechtigtem einen schriftlichen Nutzungsvertrag über eine Fläche von 320 qm auf dem Grundstück R., Flurstück …, Parzelle … zur kleingärtnerischen Nutzung (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d.A.). Die Überlassung des Grundstücks erfolgte gem. § 2 des Vertrages mit Wirkung vom 15.12.1993 bis zum 14.12.1998; eine Verlängerung konnte vereinbart werden. In § 3 des Vertrages heißt es u.a.:

„Sämtliche Baumaßnahmen (Gartenlauben, Schuppen usw.) bedürfen der Zustimmung des Bauordnungsamtes. Diese errichteten und staatlich genehmigten Baulichkeiten sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. …”

§ 6 des Vertrages lautet auszugsweise:

„(1) Der vorliegende Nutzungsvertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen durch Vereinbarung zwischen dem Nutzungsberechtigten und der W. ganz oder teilweise beendet werden.

(2) …

(3) Bei Beendigung des Nutzungsvertrages kann eine ordnungsgemäße Räumung gefordert werden. Liegt eine neue Bewerbung für die Fläche vor, kann die Parzelle durch einen neuen Vertrag übertragen werden. Ansprüche auf Entschädigung bezüglich vorhandener Baulichkeiten und Anpflanzungen sind dem Übernehmenden in Rechnung zu stellen. Wird eine Einigung über die Höhe des Anspruchs nicht erreicht, erfolgt die Feststellung durch einen Bausachverständigen, der von der W. benannt wird.”

Der Kläger, von Beruf Richter, trat im Oktober 1996 anstelle des Herrn G. in den Nutzungsvertrag ein. Die Beklagte hatte bereits zuvor anstelle der W. die Verpächterstellung eingenommen. Sie stimmte dem Eintritt des Klägers in den Vertrag mit Schreiben vom 9.10.1996 zu und teilte ihm zugleich mit, „dass die Hansestadt Rostock nicht beabsichtigt, nach Auslaufen des Vertrages am 14.12.1998 die Fläche wieder zu verpachten”.

Mit Schreiben vom 20.1.1999 (Anlage K 3, Bl. 11 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, er sehe sich wegen einer schweren Erkrankung im Jahre 1999 nicht zur Pflege der zur Nutzung überlassenen Gartenfläche und zur weiteren Instandsetzung des darauf errichteten Bungalows im Stande; er bot die Rückgabe des Gartens an und bat um Mitteilung der diesbezüglichen Modalitäten. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 1.2.1999 (Anlage K 4, Bl. 12 d.A.) u.a. wie folgt:

„… hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres o.g. Schreibens, mit dem Sie die Rückgabe der von Ihnen genutzten Fläche anbieten. Unter diesen Umständen sind wir bereit, die Fläche zurückzunehmen und nicht auf den nächstmöglichen Kündigungstermin am 14.12.1999 zu bestehen. Da wir die Entschädigung für das Jahr 1999 nicht planen konnten ist es jedoch möglich, dass wir sie erst im Jahr 2000 auszahlen können. Zur von Ihnen angestrebten Auflösung des Pachtverhältnisses ist eine Schätzung der Laube und des Aufwuchses zur Ermittlung der Entschädigungssumme erforderlich ….

Laut § 6 Abs. 3 des Pachtvertrages sind wir berechtigt, die Räumung der Fläche zu verlangen. Wir fordern Sie daher auf, nach erfolgter Schätzung die Baulichkeiten von der Fläche zu entfernen. Ein Termin für den Rückbau wird festgelegt, nachdem eine von beiden Seiten anerkannte Schätzung vorliegt. Nach Übernahme der Fläche durch uns wird diese in das Landschaftsschutzgebiet „Rieckdahler Wiese” aufgenommen, d.h. eine Neuverpachtung erfolgt nicht.”

Der Kläger holte ein Schätzgutachten ein und übermittelte dieses der Beklagten mit Schreiben vom 7.6.1999 (Anlage K 5, Bl. 13 d.A.). Am 1.7.2000 fand ein Gespräch statt, in dem sich die Parteien auf die Zahlung einer Entschädigung für die abzureißende Baulichkeit in Höhe von mindestens 27.000 DM einigten. In diesem sowie in einem zuvor am 22.6.1999 geführten Gespräch ging es ausschließlich um die Höhe der Entschädigungszahlung.

Mit Schreiben der Beklagten vom 1.7.1999 teilte diese dem Kläger unter Bezugnahme auf das Gespräch vom selben Tag mit, er könne den Abriss der Baulichkeiten auf der Fläche vornehmen lassen. Im Schreiben heißt es:

„… Wir sind zu einer Einigung über die Entschädigungssumme in einer Höhe von 31.000 DM (Empfehlung des Gutachters abzüglich des Wertes der über das zulässige Maß hinaus gebauten Wand und des Schuppens) bereit. Sollten sie damit einverstanden sein, bitten wir Sie, uns dies auf dem beigefügten zweiten Exemplar zu bestätigen. …”

Der Kläger vermerkte auf dem Schreiben der Beklagten vom 1.7.1999 am 7.7.1999 unten rechts handschriftlich, er sei mit e...

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