Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 166 Abs. 2 InsO ist zwingendes Recht und kann durch Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner nicht abbedungen werden. Diese können die Wirkung des § 166 Abs. 2 InsO nicht durch eine Treuhandabrede ausschließen.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 11.07.2006; Aktenzeichen 4 O 220/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.03.2009; Aktenzeichen IX ZR 112/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des LG Neubrandenburg vom 11.7.2006 abgeändert und die Beklagte verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der zu ihren Gunsten unter der laufenden Nummer ... der Dritten Abteilung des Grundbuchs von ... des AG ... und unter der laufenden Nummer ... der Dritten Abteilung des Grundbuchs von ... des AG ... eingetragenen Gesamtgrundschuld i.H.v. 826.292,23 EUR (= 1.616.087,14 DM) zu erteilen und den Grundschuldbrief an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1 Mio. EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld. Die Beklagte macht widerklagend Schadensersatz aus der Verletzung eines von ihr behaupteten Treuhandvertrages geltend.

Die Klägerin verkaufte mit notariellem Vertrag vom 30.12.1997 auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes Waldflächen an Herrn ... zu einem Kaufpreis von 1.616.087,14 DM (826.292,23 EUR). Zugunsten der Klägerin wurde in die Grundbücher ein Veräußerungsverbot und eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen.

Die Beklagte gewährte Herrn ... ein Darlehen über 1,7 Mio. DM und dieser seinerseits Herrn ... mit Vertrag vom 9.1.1998 ein Darlehen in Höhe des Grundstückskaufpreises. Herr ... trat seine sämtlichen Ansprüche aus dem o.g. Kaufvertrag an die Beklagte mit Urkunde vom 14.1.1998 ab. In dieser wurden die zedierten Ansprüche wie folgt beschrieben:

"Sämtliche Ansprüche, die dem Sicherungsgeber bei jeglicher Art der Aufhebung, Rückabwicklung etc. bezüglich des Kaufvertrages URNr. 163/1997, Notar ... vom 30.12.1997 gegen die ... GmbH zustehen, insbesondere abgetreten werden die Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung."

Unter "2. Sicherungszweck" ist in der Abtretungsurkunde bestimmt:

"Die Abtretung der Forderungen und die Übertragung der sonstigen in diesem Vertrag aufgeführten Rechte erfolgt zur Sicherung der Ansprüche der Bank aus dem nachstehend bezeichneten Kreditvertrag

Darlehen Nr. 03 32633 015 über 1.700.000 DM gegen Herrn ...,..."

Die Beklagte überwies am 20.1.1998 den Kaufpreis unmittelbar auf das Konto der Klägerin mit dem Zusatz: "Zu treuen Händen gem. Schreiben vom 20.1.1998." Im Weiteren übersandte sie der Klägerin ein Schreiben vom 20.1.1998, in dem es heißt:

"Gemäß v.g. Kaufvertrag haben wir heute den Kaufpreis i.H.v. 1.616.087,14 DM zu treuen Händen auf Ihr Konto Nr. 7277700 bei der Deutschen Bank AG Berlin überwiesen.

Über den v.g. Betrag dürfen Sie verfügen, wenn o.g. Kaufvertrag wirksam wird, insbesondere die Genehmigung des Kaufvertrages erfolgt und sichergestellt ist, dass die am 20.1.1998 zu unseren Gunsten beurkundete Grundschuld in Höhe des Kaufpreises gem. der erteilten Belastungsvollmacht im Kaufvertrag in die Grundbücher eingetragen wird.

Weitere Auflage ist, dass bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrages bzw. jeglicher Art der Aufhebung, der Rückabwicklung etc. bezüglich des Kaufvertrages die Kaufpreisrückzahlung ausschließlich an uns zu erfolgen hat. Dies bitten wir entsprechend vorzumerken. Herr ... hat uns seine dahingehenden Ansprüche entsprechend abgetreten."

Mit Schreiben vom 18.11.2002 erklärte die Klägerin gegenüber Herrn ... den Rücktritt vom Kaufvertrag. Herr ... war zwischenzeitlich in Vermögensverfall geraten und hatte versucht, die Grundstücke zu verwerten. Hierzu hatte er einen Kaufvertrag über diese geschlossen, dem die Klägerin nicht zustimmte, und bestellte ohne Zustimmung der Klägerin für Dritte eine Grundschuld i.H.v. 250.000 EUR.

Am 27.11.2003 wurde über das Vermögen des Herrn ... das Insolvenzverfahren eröffnet. Herr ... verstarb am 8.12.2003. Zum Insolvenz- und sodann Nachlassinsolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt ... bestellt. Durch notarielle Vereinbarung vom 26.8.2004 verpflichtete sich dieser zur Rückübertragung der Grundstücke an die Klägerin und diese zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug von 96.378,48 EUR wegen Übermaßnutzungen und 41.314,61 EUR wegen einer nach Ansicht der Klägerin verwirkten Vertragsstrafe. Die verbleibenden und vereinbarten 688.599,12 EUR zahlte sie am 2.12.2004 an den Insolvenzverwalter. Die Klägerin wurde am 12.1.2005 im Grundbuch von ... und am 14.3.2005 im Grundbuch von ... als Eigentümerin eingetragen.

Das LG Neubrandenburg hat die Beklagte mit Urteil vom 11.7.2...

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