Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 23.06.2006; Aktenzeichen 4 O 240/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.04.2009; Aktenzeichen II ZR 253/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des LG Schwerin vom 23.6.2006 - Az.: 4 O 240/06 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.770,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 4.775,98 EUR seit dem 10.12.2003 bis zum 21.12.2003,

auf 4.432,08 EUR seit dem 22.12.2003,

auf 396,27 EUR seit dem 15.12.2003,

auf 181,46 EUR seit dem 17.12.2003,

auf 152,29 EUR seit dem 18.12.2003,

auf 132,20 EUR seit dem 19.12.2003,

auf 290,21 EUR seit dem 22.12.2003,

auf 405,89 EUR seit dem 24.12.2003,

auf 3.227,12 EUR seit dem 29.12.2003,

auf 389,72 EUR seit dem 2.1.2004,

auf 983,50 EUR seit dem 5.1.2004,

auf 182,50 EUR seit dem 8.1.2004,

auf 507,43 EUR seit dem 9.1.2004,

auf 1.156,12 EUR seit dem 12.1.2004,

auf 26,11 EUR seit dem 16.1.2004,

auf 2.954,32 EUR seit dem 19.1.2004,

auf 94,69 EUR seit dem 22.1.2004,

auf 64,13 EUR seit dem 23.1.2004,

auf 295,29 EUR seit dem 12.12.2004

sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.553,60 EUR seit dem 4.6.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 20.021,75 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz i.H.v. 20.021,75 EUR nebst Zinsen.

Die Klägerin, die einen Baustoffhandel betreibt, stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Fa. E. Bau GmbH, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Beklagte war. Warenlieferungen aus der Zeit Dezember 2003 bis Februar 2004 an die Fa. B. GmbH wurden i.H.v. 18.468,15 EUR nicht beglichen. Am 8.4.2004 stellte der Beklagte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. B. Bau GmbH.

Die Klägerin erwirkte gegen die Gemeinschuldnerin ein Versäumnisurteil über den o.g. Betrag (Urt. v. 26.5.2004, 21 O 74/04 LG Schwerin). Sie erstattete gegen den Beklagten Strafanzeige wegen Betruges. Der Beklagte wurde mittels Strafbefehls zu einer Geldstrafe von 3.500 EUR verurteilt, weil er die hier streitigen Bestellungen aufgegeben habe, obgleich das Unternehmen überschuldet gewesen sei.

Mit der Klage begehrt die Klägerin neben der Zahlung des Materials auch die Prozesskosten der Rechtsverfolgung gegen die Fa. B. Bau GmbH.

Sie hat behauptet, der Beklagte habe die Bestellungen in betrügerischer Absicht aufgegeben. Die Fa. B. Bau GmbH habe sich bereits Anfang 2003 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, wie sich aus einem Bericht der mit der Sanierungsberatung beauftragten Fa. N. GmbH ergebe, der eine Unterkapitalisierung der Gesellschaft und eine Deckungslücke i.H.v. 100.000 EUR für das vorangegangene Jahr ausgewiesen habe. Auch habe die Ehefrau des Beklagten bereits im August 2003 eine Baufirma gegründet und Tätigkeiten entwickelt. Hieraus sei ersichtlich, dass der Beklagte die alte Firma habe "leerlaufen" lassen wollen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Gesellschaft sei bis zum Februar 2004 liquide gewesen; bis zu diesem Zeitpunkt seien Löhne gezahlt worden. Auch die Kreditlinie sei erst nach Insolvenzeröffnung gekündigt worden.

Hinsichtlich des Weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.

Das LG hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Ein Anspruch aus § 823 BGB bestehe nicht, da sich nicht nachweisen lasse, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Gesellschaft zwar insolvenzgefährdet gewesen sei, gleichwohl eine Fortführungschance für einen Sanierungsversuch bestanden habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte noch im Februar 2004 Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung von knapp 15.000 EUR der Gesellschaft zugeführt habe. Zudem sei noch Anfang Februar 2004 über die Handwerkskammer Schwerin ein Versuch zur Beilegung der Krise der Gesellschaft unternommen worden. Auch sei nicht erwiesen, dass der Beklagte die Gesellschaft habe auslaufen lassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die form- und fristgerecht eingel...

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