Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 26.08.2016; Aktenzeichen 6 HK O 58/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des LG Rostock vom 26.08.2016, Az. 6 HK O 58/16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.09.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

(abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 ZPO) Die zulässige Berufung gegen das Urteil des LG Rostock vom 26.08.2016, Az. 6 HK O 58/16, ist unbegründet, denn die einstweilige Beschlussverfügung vom 18.05.2016 und das bestätigende Urteil vom 26.08.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.09.2016 sind zu Recht ergangen.

1. Der Unterlassungsantrag ist durch die Formulierung "wörtlich oder sinngemäß" nicht unbestimmt. Durch diese übliche Formulierung wird lediglich klargestellt, dass sich das Unterlassungsgebot auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 3.2.1976 VI ZR 23/72, juris Rn. 17). Eine Unsicherheit seitens der Verfügungsbeklagten über die Reichweite des Unterlassungsgebotes ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.2011 - I ZR 147/09, juris Rn. 6).

2. Der erforderliche Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) liegt vor, insbesondere hat die Verfügungsklägerin die gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutete Dringlichkeit nicht selbst widerlegt.

Während die meisten Oberlandesgerichte eine starre Monatsfrist zwischen Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und Antragstellung eingeführt haben, lassen z.B. das KG Berlin und das OLG Düsseldorf eine AntragsteIlung binnen zwei Monaten nach Kenntnis genügen (KG, Beschluss vom 1.8.2014 - 5 W 250/14, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.7.2014 - 20 U 231/13, juris; vgl. Hess, WRP 2015, 317 u. WRP 2016, 921 mwN). Der Senat hat für eine Selbstwiderlegung der nach § 12 Abs. 2 UWG vermuteten Dringlichkeit bislang keine starren Regelfristen festgelegt, sondern nimmt insoweit zumeist eine Einzelfallprüfung vor. In einfachen Fällen kann der Gläubiger schon durch mehr als einmonatiges Zuwarten zu erkennen geben, dass es ihm nicht eilig ist (Senat, Beschluss vom 4.2.2013 - 2 U 24/12). Bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe für eine verzögerte Antragstellung kann ein Zeitraum von zwei bis ausnahmesweise drei Monaten noch dringlichkeitsunschädlich sein (Senat, Beschluss vom 21.4.2016 - 2 W 5/16; ähnlich schon Urteil vom 16.6.1993 - 2 U 28/93: nur 2 - 3 statt 5 Monate unschädlich), wobei auf das Ende einer angenommenen Höchstfrist §§ 193 BGB, 222 ZPO entsprechend anzuwenden wären.

Hier ist es zwar bis zum letzten Schriftsatz der Klägerin vom 30.11.2016 nicht nachvollziehbar gewesen, warum die eidesstattliche Versicherung der Zeugin xxxxxxxxxx erst am 27.04.2016 vorlag bzw. warum sich die Beantragung der einstweiligen Verfügung anderweitig verzögerte.

Der neue glaubhaft gemachte Vortrag der Klägerin zur Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß ist indes gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da es für das LG hierauf nicht ankam. Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin erst am 11.04.2016 in Person ihres Justiziars xxxx Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten erlangte, da zuvor kein eigenverantwortlich verfolgungsbefugter Wissensvertreter mit der Sache befasst war. Bis zur Beantragung der einstweilige Verfügung am 17.05.2016 vergingen unter entsprechender Anwendung von §§ 222 ZPO, 193 BGB nur fünf Wochen.

Während dieser fünf Wochen war die Verfügungsklägerin nicht untätig, sondern hat zunächst den Sachverhalt durch telefonische Nachfrage bei der Zeugin xxxxxxxxxxxxx aufgeklärt und sich sodann um deren eidestattliche Versicherung bemüht. Nachdem diese erst am 27.04.2016 einging, erscheint ein Zeitraum von zwei Wochen bis zur Abmahnung und weiteren sechs Tagen bis zur AntragsteIlung noch als dringlichkeitsunschädlich.

3. Die Verfügungsklägerin hat einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 UWG glaubhaft gemacht.

Durch die eidestattliche Versicherung der Zeugin xxxxxxxxxxxxxx vorn 26.04.2016 (Anlage eV 3) ist nach wie vor glaubhaft gemacht, dass die für die Verfügungsbeklagte tätige Außendienstmitarbeiterin xxxxxx anlässlich des Hausbesuches vom 15.03.2016 wahrheitswidrig behauptet hat, "Mxxxxx" und "xxxx." würden zusammenarbeiten, um die Zeugin xxxxxxxx zu einem Wechsel des Stromanbieters zu bewegen. Zum einen kann die nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegte eidestattliche Versicherung der Zeugin xxxxxxxx (Anlage AG 6) gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden, da sich die Verfügungsbeklagte schon im ersten Rechtszug um eine ergiebige eidesstattliche Versicherung der Zeugin xxxxxxxx hätte bemühen müssen. Zum anderen führt die nunmehr vorgelegte (nachgebesserte) eidesstattliche Versicherung der Zeugin xxxxxx, auch wenn man sie als neues Verteidigungsmittel zulässt, ohnehin nicht dazu, dass die eidesstattliche Versicherung der Zeugin xxxxxxxx erschüttert wird. Vielmeh...

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