Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.05.2009; Aktenzeichen NotZ 17/08)

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die am 23.11.2007 unterbrochene Verlinkung von ihrer Internetseite (www...) zur Internetseite des Antragstellers (www...) wieder herzustellen.

2. Der Antragsgegnerin wird - insoweit im Wege einer einstweiligen Anordnung - aufgegeben, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zur Hauptsache die unter Ziff. 1. bezeichnete Verlinkung über einen Hilfslink (www...) herzustellen und die Eintragung des genannten Hilfslinks in das örtliche Telefonbuch im Rahmen der gemeinschaftlichen Eintragung der örtlichen Notare zu dulden.

3. Die weiteren Anträge werden als unzulässig verworfen.

4. Gebühren und gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

A. Der Antragsteller, ein seit dem 1.4.2006 in Rostock amtsansässiger Notar, wendet sich mit seinem am 8.1.2008 beim Senat eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme der Antragsgegnerin, mit welcher deren Präsident die Verlinkung zwischen der Internet-Seite der Antragsgegnerin (www...) zur Internet-Seite des Antragstellers (www...) unterbrochen hat.

Die Antragsgegnerin führt auf ihrer Internet-Seite ein sog. "Notarverzeichnis mit Notarsuche" (Bl. 7-14 d.A.). In diesem Verzeichnis sind sämtliche Notarinnen und Notare des Landes mit ihren Anschriften, Telefonnummern, soweit vorhanden auch E-Mail-Anschriften und eigenen Internet-Adressen enthalten. Das Notarverzeichnis soll u.a. interessierten Internet-Nutzern die Suche nach einem im Lande ansässigen Notar erleichtern. Zu diesem Zweck sind die Internet-Adressen der Notare mit der Internet-Adresse der Notarkammer verlinkt. Dadurch ist dem Internet-Nutzer die Möglichkeit eröffnet, die Internet-Adresse des in Aussicht genommenen Notars aufzurufen und auf diese Weise nähere Informationen über diesen Notar zu erhalten.

Die Internet-Adressen der Notare bestehen ausnahmslos aus dem Nachnamen des Notars, dem Ort des Amtssitzes sowie aus dem Zusatz: "notare-in-mv" [z.B.: www.Lehmann-Rostock.notare-in-mv.de]. Allein die Internet-Adresse des Antragstellers weicht hiervon ab. Sie lautet: "www.notar-in-rostock.de".

Mit Schreiben vom 1.11.2007 (Bl. 6 d.A.) beanstandete die Antragsgegnerin durch ihren Geschäftsführer die vorbezeichnete abweichende Internet-Adresse des Antragstellers. Dabei vertrat sie die Auffassung, diese sei mit der Berufsrichtlinie der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern nicht zu vereinbaren und damit nicht zulässig. Die "isolierte Verwendung von notarbezogenen Gattungsbegriffen" sei in zweifacher Hinsicht irreführend und deshalb ein Verstoß gegen § 29 BNotO. Die Verwendung der beanstandeten Internet-Adresse suggeriere zum einen eine "Alleinstellung" des Antragstellers und beinhalte deshalb eine "Hervorhebung ggü. den anderen Notarkollegen im Amtsbereich Rostock". Zum anderen komme dieser Internet-Adresse eine "reißerische und eine nicht auf sachliche Informationen ausgerichtete Wirkung" zu. Denn der Antragsteller stelle sich mit ihr "als der eine und der damit letztlich beste Notar in Rostock" dar. Der Geschäftsführer forderte den Antragsteller auf, die Internet-Adresse zu ändern, "eventuell durch Anbeifügung eines individualisierenden Zusatzes". Zugleich kündigte der Geschäftsführer die Löschung der Verlinkung der bisherigen Adresse zur Internet-Seite der Notarkammer zum 15.11.2007 an. Da der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde die Verlinkung am 23.11.2007 tatsächlich unterbrochen.

Nachfolgende Versuche des Antragstellers, bis zur endgültigen Klärung jedenfalls eine Verlinkung zu einer Internet-Seite "www.notar..." zu erreichen, scheiterten (Bl. 15-17 d.A.).

Mit Schreiben ihres Vizepräsidenten vom 4.12.2007 (Bl. 21 ff. d.A.) hielt die Antragsgegnerin auf die Remontration des Antragstellers vom 5.11.2007 (Bl. 18-20 d.A.) nach einem entsprechenden Beschluss des Vorstandes an ihrer bisherigen Auffassung fest. Sie berief sich dabei auch auf ein Rundschreiben der Bundesnotarkammer aus dem Jahre 2003 [BNotK-RS 26/2003] (Bl. 60 d.A.) sowie auf die "Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer zu Ziff. VII.7" (Bl. 61/62 d.A.). Nach letzterer sei es unzulässig, den Begriff "Notar" ohne einen individualisierenden Zusatz mit der Ortsbezeichnung "Rostock" zu verbinden. Das vom Antragsteller verwendete Wort "in" sei ein solcher individualisierender Zusatz nicht, weil es nicht auf den konkreten Nutzer der Adresse bezogen sei, sondern lediglich eine "Präposition zu dem Ortsnamen "Rostock" darstelle. Auch mache es die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Adresse den anderen Notaren in Rostock unmöglich, sich in ihrer eigenen Internet-Adresse ebenfalls als "Notar in Rostock" zu präsentieren. Insoweit habe die Internet-Adresse des Antragstellers einen verdrängenden Effekt. Zudem entstehe der Eindruck, der Antragsteller betreibe "das einzige, oder aber zumindest das größte Notarbüro in Rostock". Ergänzend zog der Vizepräsi...

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