Leitsatz (amtlich)

1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen.

2. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat.

3. Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Ausreichend ist, dass der das Eigentum beeinträchtigende Zustand durch den maßgebenden Willen des Eigentümers aufrechterhalten wird.

 

Normenkette

BGB §§ 912, 1004

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 05.12.2019; Aktenzeichen 4 O 336/19)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 05.12.2019, Az. 4 O 336/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

II. 1. Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Grundstückskaufes.

 

Gründe

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 24.08.2012 von den Beklagten das im Grundbuch von P., Blatt 879, Gemarkung P., Flur 27, Flurstück 491/5 verzeichnete Grundstück.

Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein Zaun nebst Hecke, welche vor Übergabe des Grundstücks errichtet worden waren. Vor Abschluss des Kaufvertrages sahen die Kläger die dem Kaufvertrag beigefügte Flurkarte ein. Aus dieser war für sie der Grenzverlauf ersichtlich, während Zaun und Hecke vollständig auf dem nachbarlichen Grundstück belegen sind. Die tatsächliche Grundstücksgrenze ist durch Grenzsteine markiert und entspricht derjenigen, die in der Flurkarte verzeichnet ist.

Die Kläger haben behauptet, 2017 von den Nachbarn darauf hingewiesen worden zu sein, dass sich Zaun und Hecke auf deren Grundstück befinden. Auf diesen Umstand hätten die Nachbarn Jahre zuvor bereits die Beklagten hingewiesen.

Für die Rodung und Entsorgung der Hecke, die Entfernung und Entsorgung des Maschendrahtzaunes, das Umsetzen der Beeteinfassung und des Komposthaufens, die Lieferung und das Setzen eines neuen Maschendrahtzauns, die Rasenansaat sowie die Lieferung und Pflanzung von neuen Heckengehölzen würden Kosten von 6.064,60 EUR netto entstehen.

Die Kläger haben behauptet, dass der Zaun von den Beklagten gesetzt worden sei, hierfür aber keinen Beweis angeboten.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass sich die genaue Lage des Grundstücks aus der Flurkarte ergebe und dieses daher nicht mangelhaft sei. Es sei auch allein Sache der Nachbarn, auf ihrem Grundstück einen Zaun aufzustellen oder zu dulden.

Mit Urteil vom 05.12.2019 hat das Landgericht Neubrandenburg die Klage abgewiesen. Es hat einen Schadensersatzanspruch verneint, weil das Grundstück nicht mangelhaft sei. Dies würde einen Beseitigungsanspruch der Nachbarn gegenüber den Klägern voraussetzen, welcher nicht ersichtlich sei. Wegen der weitergehenden Entscheidungsgründe, der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Durch die Kläger sei ein Haus nebst Grundstück von den Beklagten gekauft worden. Mitverkauft sei auch die Umfriedung worden in Gestalt von Zaun und Hecke, die sich unstreitig auf dem Nachbargrundstück befinde. Es sei nunmehr bestritten worden, dass sich der Zaun teilweise auf dem Grundstück der Kläger befinde. Da die mitverkaufte Umfriedung die Nachbarn teilweise von ihrem Besitz ausschließe, hätten diese einen Anspruch nach § 1004 BGB bzw. nach § 985 BGB. Dies stelle einen Mangel der Kaufsache dar.

Das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob ein Mangel vorliege, obwohl es zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, dass sich der Zaun nebst Hecke auf der Grundstücksseite der Nachbarn befunden habe und diese einen Anspruch auf Beseitigung gehabt hätten.

Bereits in der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass eine Beeteinfassung und ein Komposthaufen versetzt werden müssten. Dies sei nicht in den Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgenommen worden, obgleich sich hieraus ergebe, dass die Kläger einen Teil des nachbarlichen Grundstücks nutzen würden.

Es dürfte auch feststehen, dass dann, wenn sich auf dem nachbarlichen Grundstück ein Zaun und eine Hecke befänden...

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