Verfahrensgang

AG Rostock (Beschluss vom 11.04.2011; Aktenzeichen 10 F 25/11)

 

Tenor

Die vom Antragsgegner zu zahlende monatliche Rate wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 28.2.2011 in der Fassung des Beschlusses vom 11.4.2011 auf 45 Euro herabgesetzt.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 11.4.2011 hat das Familiengericht dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Zugleich hat es Raten in Höhe von zuletzt 75 Euro monatlich festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet.

a) Neben den Kosten, die das Familiengericht bereits berücksichtigt hat, sind die monatlichen Kreditaufwendungen von 45 Euro für den Erwerb einer neuen Brille zu berücksichtigen. Es kann dabei dahinstehen, ob der Antragsgegner die genannte Verbindlichkeit in Kenntnis der bevorstehenden Ehescheidung und der damit verbundenen Kosten erworben hat. Denn die Anschaffung einer Brille ist aus gesundheitlichen Gründen unumgänglich.

b) Zudem sind Aufwendungen für die Fahrten von und zur Arbeit - einschließlich der Kosten für die Wiederbeschaffung eines Kfz - in Höhe von (0,30 Euro x 18 km x 220 Arbeitstage jährlich : 12 Monate =) 99 Euro monatlich einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Der Senat folgt nicht der vom Familiengericht vertretenen, an § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII orientierten Rechtsansicht, nach der Fahrtkosten im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens nur mit monatlich 5,20 Euro pro Entfernungskilometer (hier insgesamt 46,80 Euro) anzusetzen seien. Der genannte Betrag ist 1995 vom Verordnungsgeber ermittelt worden. Seitdem ist er nur minimal - unter 2 % - angepasst worden.

Mit dem OLG Celle (vgl. OLG Celle, FamRZ 2010, 54-56) ist der Senat der Ansicht, dass - in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG - der zeitnäher ermittelte Pauschbetrag nach Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien anzusetzen ist (vgl. OLG Celle, 18. Senat, OLGR 2009, 324; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 69; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2288; OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1961; Saarländisches OLG, Beschluss vom 26.05.2009 - 9 WF 55/09; OLG Thüringen, Beschluss vom 11.06.2009 - 1 WF 126/09). Die zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Fahrten von und zur Arbeit betragen danach einschließlich der Kosten für die Wiederbeschaffung 99 Euro monatlich.

Unter Berücksichtigung der genannten Aufwendungen ist die monatlich zu zahlende Rate auf 45 Euro herabzusetzen. Auf die anliegende Berechnung wird verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3741476

FamRZ 2011, 1607

MDR 2011, 983

ZfS 2011, 587

AGS 2011, 381

NJW-Spezial 2011, 541

RVGreport 2011, 350

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