Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung der Schriftform bei Verwendung eines Betriebsstempels

 

Leitsatz (amtlich)

Werden im Rubrum eines Mietvertrages für einen wirtschaftlichen Verein drei Vertretungsberechtigte aufgezählt, unterschreiben aber nur zwei von diesen den Vertrag, ist dem Schriftformerfordernis gleichwohl genügt, wenn neben diesen Unterschriften ein Betriebsstempel aufgebracht wird.

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Aktenzeichen 3 O 269/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15.03.2018 - Az.: 3 O 269/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.3. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 43.539,01 EUR festgesetzt. Der Gegenstandswert der ersten Instanz wird abgeändert und ebenfalls auf 43.539,01 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines die Parteien verbindenden Mietverhältnisses über den 31.12.2017 hinaus, nachdem der Beklagte mit einem dem Kläger am 04.05.2017 zugestelltem Schreiben das Mietverhältnis ordentlich zum 31.12.2017 gekündigt hat. Dabei streiten die Parteien im Wesentlichen um die Frage, ob das Mietverhältnis wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses gemäß § 550 BGB aufgrund einer aus Sicht des Beklagten unzureichenden Unterzeichnung der Vertrags- und einer Nachtragsurkunde auf Seiten des Klägers ordentlich kündbar war.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Weiteren nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 13.06.2018 Bezug.

Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsätzen vom 20.06.2018 und 06.07.2018 Stellung genommen. Er führt in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens aus, dass, soweit der Senat die Einhaltung der Schriftform unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 23.01.2013 bejahe, der Senat verkenne, dass der Fall hier anders liege. Im BGH-Fall habe die aus mehreren Gesellschaftern bestehende GbR einen Mietvertrag mit langer Laufzeit abgeschlossen. Unterzeichnet worden sei die - ohne Nennung der GbR-Gesellschafter - ausgestellte Vertragsurkunde nur von einem Gesellschafter, der seinem Namenszug einen Stempelaufdruck der Gesellschaft beigefügt habe. Somit seien die übrigen Gesellschafter in der Urkunde nicht genannt worden. Im hier zu entscheidenden Fall seien dagegen die zur Vertretung des Klägers berechtigten Personen in der Urkunde namentlich benannt und sowohl im Rubrum der Vertragsurkunde als auch im Unterschriftenfeld aufgeführt worden. Durch die namentliche Aufzählung von drei Geschäftsführern und die Verwendung des Bindewörtchens "und" sei der Eindruck hervorgerufen worden, dass nur die im Vertrag benannten Personen gemeinsam für den Kläger vertretungs- und zeichnungsberechtigt seien.

Der Mietvertrag genüge nicht der Schriftform, weil lediglich zwei der drei im Vertrag benannten Geschäftsführer unterzeichnet hätten und nicht ersichtlich sei, dass einer der Beiden den dritten unterzeichnenden Geschäftsführer bei der Unterschriftsleistung habe vertreten wollen.

Der Beklagte misst der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, da bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob die fehlende Unterschrift eines in der Vertragsurkunde ausdrücklich genannten Mitglieds eines mehrgliedrigen Vertretungsorgans durch Anbringung eines Firmenstempels geheilt werden könne.

Wegen des weitergehenden Sachvortrages nimmt der Senat ergänzend auf die von den Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug.

II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Sie ist vielmehr durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Das Mietverhältnis besteht über den 31.12.2017 hinaus fort, da die streitgegenständliche Kündigung des Beklagten das Mietverhältnis nicht beenden konnte. Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung sind nicht geltend gemacht worden. Eine ordentliche, fristgemäße Kündigung konnte der Beklagte nicht mit Erfolg aussprechen, da die Parteien das Mietverhältnis wirksam befristet haben. Gemäß § 542 Abs. 1 BGB kann ein Mietverhältnis jedoch nur durch eine ordentliche Kündigung beendet werden, wenn es nicht mit Ablauf einer im Vertrag vereinbarten Frist gemäß § 542 Abs. 2 BGB endet.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die in § 550 BGB, der aufgrund der Verweisung in § 578 BGB...

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