Verfahrensgang

AG Wismar (Entscheidung vom 16.09.2010; Aktenzeichen 3 F 290/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.05.2012; Aktenzeichen XII ZB 375/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wismar vom 16.09.2010 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat am 04.11.2008 Scheidungsantrag eingereicht. Mit Schriftsatz vom 29.09.2009 (ZA 1) hat die Antragsgegnerin Stufenantrag zum Zugewinn eingereicht. Sie hat Auskunft über das Endvermögen zum 14.02.2009 verlangt. Mit Schriftsatz vom 10.05.2010 (ZA 7) hat der Antragsteller die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 4.483,04 Euro beantragt, hierin Anfangs- und Endvermögen beider Beteiligter aufgeschlüsselt und einen von beiden Beteiligten in Auftrag gegebenen, vom Steuerberater ... erstellten Vermögensstatus vorgelegt.

Die Antragsgegnerin hält die Auskunft für unzureichend (GA 52). Insbesondere sei der Wert der ... unzutreffend angegeben worden. Der Antragsteller habe zudem auch über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt Auskunft zu erteilen und darzulegen, aus welchen Gründen eine Veräußerung von Immobilien erfolgte. Auch die Mieteinnahmen seien nicht berücksichtigt worden; Unterlagen zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien nicht vorgelegt worden. Zugesagte Städtebaufördermittel seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Der angegebene Verlust aus dem ... in ... in Höhe von 195.000 Euro sei mangels Unterlagen nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der ..., ..., ... und der ... lägen keine Auseinandersetzungsbilanzen vor. Bei den Immobilien sei offenbar ein generell falscher Bewertungsansatz gewählt worden. Die Verkehrswerte der Grundstücke ... und ... seien im Gutachten nicht aufgeführt. Der Rückfall von Grundeigentum an den Antragsteller sei nicht thematisiert worden. Auch die Lebensversicherungen seien fehlerhaft bewertet worden.

Mit Teilbeschluss vom 16.09.2010 (GA 91) hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verurteilen, Auskunft über sein Endvermögen zum 14.02.2009 zu erteilen, zurückgewiesen. Der Antragsteller habe mit Schriftsatz vom 10.05.2010 umfassend vorgetragen und im Übrigen auf den Vermögensstatus des Steuerberaters ... Bezug genommen. Ob das Zahlenwerk zutreffend sei, sei nicht Gegenstand der Entscheidung. Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde (GA 102). Sie macht geltend, der Antrag sei konkretisiert und die Vorlage von Unterlagen verlangt worden. Zudem sei beantragt worden, den Antragsteller zur Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt im August 2007 zu verurteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Die Immobilie ... sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28.04.2011 (GA 138) auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen und angeordnet, von einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren werde abgesehen.

Die Antragsgegnerin nimmt zu den Hinweisen wie folgt Stellung: Aus den Schriftsätzen sei ersichtlich, dass sich die Beschwerde allein gegen den Teilbeschluss richte, in dem festgestellt worden sei, dass Auskunft ausreichend erteilt worden sei, und der Auskunftsantrag vom 14.02.2009 zurückgewiesen worden sei, da Belege nicht beantragt worden seien. Die Auskunft zum Trennungszeitpunkt sei nicht Gegenstand der Beschwerde, weil die Anträge im ersten Rechtszug noch gar nicht gestellt worden seien. Die bisherige Auskunft genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Antragsteller sei verpflichtet, Belege vorzulegen. Eine Aufforderung hierzu lasse sich dem Schriftsatz vom 12.08.2010 entnehmen. Die Auskunftspflicht umfasse auch illoyale Vermögensdispositionen. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil die gerichtlichen Schreiben vom 25.11.2010 und vom 10.01.2011 keinen Hinweis enthielten, dass die Beschwerde nicht eindeutig sei. Die Antragsgegnerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, die Beschwerde ordnungsgemäß eingelegt und begründet zu haben.

Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr,

den Beschluss des Amtsgerichts Wismar aufzuheben und den Antragsteller zu verurteilen, Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag 14.02.2009 wie folgt zu erteilen und zu belegen:

- Bargeld

- Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten, sonstige Konten

- Wertpapiere und Aktien auch in Depots

- Sparbriefe, Obligationen, Schuldverschreibungen u.s.w.

- Genossenschaftsanteile, Beteiligungen und Unternehmensbeteiligungen aller Art

- eine freiberufliche Praxis oder einen Anteil hieran

- ein Gewerbebetrieb oder Gesellschaftsanteil daran, auch stille Gesellschaften

- Anteile an inländischen ausländischen Kapitalgesellschaften

- Anteile an nicht auseinandergesetzt...

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