Leitsatz (amtlich)

Die negative Feststellungsklage kann grundsätzlich neben der Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden. Sie ist aber gleichermaßen mit Einwendungen i.S.d. § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Das gilt nur dann nicht, wenn die Reichweite des Vollstreckungstitel zweifelhaft ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 256, 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Beschluss vom 24.03.2003; Aktenzeichen 9 O 48/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.4.2003 gegen den den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des LG vom 24.3.2003, Az. 9 O 48/03, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.4.2003, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.1. Die Antragstellerin begehrt mit der von ihr beabsichtigten Feststellungsklage, für die sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Feststellung, dass der Antragsgegnerin aus einem gegen sie – die Antragstellerin – ergangenen Vollstreckungsbescheid keine Ansprüche mehr zustehen.

Sie war bis zu ihrem Ausscheiden zum 1.7.2000 – aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 27.6.2000 – Mitgesellschafterin der Sch. & L. Bau GbR. Die Antragsgegnerin erwirkte gegen die Antragstellerin „als p.h. G. der Firma Sch. & L. Bau GbR” am 2.7.2001 beim AG München einen Vollstreckungsbescheid (Az.: B 055271/01/3) über einen bezifferten Haupt(leistungs)anspruch i.H.v. 60.157,14 DM nebst Nebenforderungen und Verfahrenskosten (als Restkaufpreisanspruch aus Warenlieferungen), der ihr am 5.7.2001 zugestellt wurde, ohne dass die Antragstellerin dagegen Einspruch einlegte. Die Antragsgegnerin leitete im Anschluss Vollstreckungsmaßnahmen ein.

Mit der von ihr beabsichtigten Feststellungsklage erhebt sie den „Einwand der Erfüllung”. Die Antragstellerin trägt vor, ausweislich des Forderungskontos der Antragsgegnerin vom 5.10.2001 (Anlage 6, GA 13 f.) habe am 22.7.2000 aus der Restrechnung Nr. … vom 22.6.2000 noch eine Forderung i.H.v. 1.158,25 DM zzgl. 9,26 % Zinsen bestanden sowie im Weiteren am 27.7.2000 aus der Rechnung Nr. … vom 27.6.2000 eine solche i.H.v. 1.293,82 DM zzgl. 9,26 % Zinsen.

Am 8.6.2001 habe sie eine Zahlung i.H.v. 4.000 DM geleistet. Gem. § 367 BGB sei diese Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Unter Anrechnung der Zahlung von 4.000 DM auf die genannten Forderungen ergebe sich danach eine Überzahlung i.H.v. 1.349,66 DM. Die Antragstellerin meint, durch die erbrachte Leistung sei Erfüllung der bis zum 30.6.2000 – dem Ausscheiden der Antragstellerin aus der GbR – begründeten Ansprüche der Antragsgegnerin eingetreten. Für die von der Antragsgegnerin – lt. ihrer Forderungsaufstellung – nach dem 30.6.2000 geltend gemachten Ansprüche bestehe keine Haftung der Antragstellerin. Eine Nachhaftung i.S.v. § 736 BGB habe auszuscheiden, da die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Forderungen aus nach diesem Datum erstellten Rechnungen zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft noch nicht entstanden gewesen seien.

2. Das LG hat die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, im Wesentlichen mit der Begründung, der grundsätzlich zulässigen Feststellungsklage stehe hier entgegen, dass sie zu einer Umgehung von § 767 Abs. 2 ZPO führen müsse. Für den von ihr vorgetragenen Einwand der Erfüllung habe sie nach § 767 ZPO vorzugehen gehabt. Eine solche Klage müsse – wegen § 767 Abs. 2 ZPO – jedoch ohne Aussicht auf Erfolg bleiben, da die erhobenen Einwendungen i.S.v. § 767 Abs. 2 ZPO nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden seien, in denen sie nach den Vorschriften des Gesetzes hätten geltend gemacht werden müssen, sondern schon zuvor liegend. Die Antragstellerin habe es schlicht verabsäumt, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Ihrer beabsichtigten Klage stehe nunmehr die materielle Rechtskraft desselben entgegen.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie vorbringt, einer mögliche Umgehung des § 767 Abs. 2 ZPO könne die negative Feststellungsklage nicht entgegenstehen. Denn der Erfüllungseinwand entfalte nur Rechtswirkungen für die Vergangenheit, nicht jedoch für die Zukunft. Ihr gehe es eben darum, nicht gerechtfertigte Ansprüche, die gegen sie gerichtet seien, für einen Zeitraum, in welchem sie bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden gewesen sei, abzuwehren.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht zutreffend darauf hin, dass ihr grundsätzlich ein Interesse zur Erhebung der beabsichtigten (negativen) Feststellungsklage gegeben sein kann, um feststellen zu lassen (so der Klageantrag), dass der Antragsgegnerin aus dem Vollstreckungsbescheid des AG München vom 2.7.2001, Az.: B 055271//01/3, zugestellt am 5.7.2001, keine Ansprüche zustehen. Hierbei ist jedoch zu differenzieren.

a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin (Ss. vom 5.3.2003, Bl. 2 = GA 26) kan...

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