Leitsatz (amtlich)

1. Es ist grundsätzlich Sache des Reisenden, das zur Vorbereitung und planmäßigen Durchführung einer Reise Erforderliche zu tun, insbesondere sich die (gültigen) persönlichen Reisedokumente zu beschaffen.

2. Der Reiseveranstalter seinerseits schuldet nach § 651a Abs. 1 BGB eine Gesamtheit von Reiseleistungen. Insoweit treffen ihn verschiedene, sich aus §§ 4 ff. BGB-InfoV ergebende Informations- und Hinweispflichten, die dem Sinn dienen, denkbare Reisehindernisse zu beseitigen. Zu den entsprechenden Pflichten rechnen auch Informationen über Pass- und Visumerfordernisse und die Unterrichtung über die geltenden Einreisebestimmungen.

Hierbei handelt es sich - im Reisevertragsrechts - nicht um Neben- sondern Hauptpflichten, deren Verletzung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zu begründen vermag.

3. Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Unterrichtung über - möglicherweise - geänderte Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss sieht hingegen weder die BGB-InfoV vor noch begründet sie sich auch dem geschlossenen Reisevertrag.

 

Verfahrensgang

AG Rostock (Aktenzeichen 52 C 184/07)

 

Tenor

Nach Rücknahme der Berufung wird festgestellt:

Der Berufungskläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig und verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (gemäß § 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für die Berufung beträgt 834 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger - mit deutscher Staatsbürgerschaft - verlangt Schadensersatz wegen der Verletzung von Informationspflichten - über Pass- und Visumserfordernisse - eines Reiseveranstalters.

Er buchte für sich und seine rumänische Ehefrau am 7.10.2006 - neben Flug und Hotel bei anderen Reiseveranstaltern - eine Kreuzschifffahrtsreise bei der Beklagten, ausgehend von der Dominikanischen Republik für die Zeit vom 2.3.2007 bis 9.3.2007 zum Gesamtpreis von 1.068 EUR. Vor Antritt der Reise orderte der Kläger separat einen Flug von Düsseldorf nach Punta Cana verbunden mit einem dortigen Hotelaufenthalt für die Zeit vom 21.2.2007 bis 2.3.2007 sowie für den Zeitraum vom 9.3.2007 bis 14.3.2007. Der Rückflug von Punta Cana nach Düsseldorf sollte am 14.3.2007 stattfinden.

Die Beklagte bestätigte die siebentägige Schiffsreise auf der A. V. am 7.10.2006 und wies hierbei auf folgende Pass- und Einreisebestimmungen hin:

Jeder Passagier muss im Besitz eines gültigen Reisepasses sein, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Anderenfalls kann der Zugang zum Schiff verweigert werden. Im übrgen wird auf die Einreisebestimmungen von A. C. (www ... de bzw. Saisonkatalog) verwiesen, welche für deutsche Staatsangehörige erteilt werden, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. Andere Staatsangehörige informieren sich bitte (über die Reisepasspflicht hinaus) bei ihrem zuständigen Konsulat. Bitte denken sie daran, das Manifestformular bis spätestens 4 Wochen vor Anreise vollständig ausgefüllt an A. C. zu senden.

Das Flugunternehmen LTU, welches für den Flugtransfer von Düsseldorf nach Punta Cana verantwortlich zeichnete, wies in seiner Rechnungsbestätigung darauf hin, dass die kostenpflichtige Einreisekarte für die Dominikanische Republik vom Kunden direkt bei der dominikanischen Botschaft angefordert werden müsse. Ferner habe der Buchende bei Onewaybuchungen die Einreisebestimmungen zu beachten. Die LTU nannte in dem Hinweis außerdem die Telefonnummer der Botschaft der Dominikanischen Republik in Frankfurt.

Das Schiffsmanifest enthielt den Hinweis, dass die Angaben darin Voraussetzung für die Zollabfertigung in den Anlaufhäfen sind. Die Beklagte erbat zur reibungslosen Gestaltung des Urlaubs die Rücksendung des Formulars vollständigen ausgefüllt - analog den Daten in den Reisepässen - spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zurück. Ferner erfolgte ein Hinweis auf die Homepage www ... de, um dem Kunden zu ermöglichen, seine Manifestdaten direkt einzugeben.

Am 11.10.2006 rief der Kläger in der Berliner Botschaft der Dominikanischen Republik an und erhielt dort die Auskunft, dass zur Einreise auch für rumänische Staatsangehörige lediglich eine Touristenkarte für 10 Dollar zu kaufen und auszufüllen sei. Ansonsten würde der gültige Pass ausreichen. Am 6.11.2006 führte die Dominikanische Republik im Rahmen der Terrorbekämpfung zusammen mit der Verabschiedung neuer einheitlicher Regelungen für das Handgepäck auch für rumänische Staatsbürger eine Visumspflicht ein. Ende Januar 2007 übersandte der Kläger an die Beklagte das ausgefüllte Schiffsmanifest, in dem er auch auf die Nationalität seiner Ehefrau hinwies.

Am 20.2.2007 führte der Kläger mit seiner Ehefrau am Düsseldorfer Flughafen einen "late-night-check-in" durch. Die Firma LTU teilte dem Kläger mit, dass die Ehefrau nicht mitgenommen würde, da sie kein Visum habe. Der Kläger buchte sodann um auf einen Flug, der am 22.2.2007 stattfand. Hierfür zahlte er einen Preis i.H.v. 590 EUR. Am 21.2.2007 fuhr der Kläger mit seiner Ehefrau nach Frankfurt zur rumänischen Botschaft und besorgte dort das ...

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