Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 4 O 143/97)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Richter am LG B. wird für begründet erklärt.

 

Gründe

Der Antrag der Kläger, den Richter am LG B. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist begründet.

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Kläger begründen ihr Ablehnungsgesuch damit, dass der abgelehnte Richter mit der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten R. verheiratet ist. Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zum Prozessvertreter einer Partei wie nahe Verwandt- oder Schwägerschaft, insb. eine Ehe, sind Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl. 2002, § 42 ZPO Rz. 13 m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1252011

OLGR-NBL 2005, 35

www.judicialis.de 2003

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