Verfahrensgang

LG Schwerin (Aktenzeichen 3 O 505/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.03.2008; Aktenzeichen II ZB 4/07)

 

Tenor

Die Berufung des Streithelfers gegen das Anerkenntnisurteil des LG Schwerin - 3 O 505/06 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Streithelfers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Der Streithelfer trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert der Berufung: 100.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Mit seiner Klage macht er die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 11.4.2006 geltend. Diese haben zum Gegenstand die Genehmigung mehrerer Abtretungsverträge über Geschäftsanteile sowie dies betreffende Verzichte auf Vorkaufsrechte und die Zustimmung zu einem Treuhandvertrag. Das LG hat das angefochtene Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen. Das Urteil wurde der Beklagten am 16.6.2006 zugestellt. Diese hat mit Schriftsatz vom selben Tag Rechtsmittelverzicht erklärt.

Der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte streitgenössische Nebenintervenient ist dem Verfahren mit beim OLG am 31.7.2006 eingegangenem Schriftsatz auf Seiten der Beklagten beigetreten; gleichzeitig hat er Berufung eingelegt und wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Streithelfer vor, der Kläger habe in kollusivem Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer der Beklagten ohne Information der weiteren Gesellschafter das Anerkenntnisurteil erwirkt.

Der Streithelfer beantragt, das Anerkenntnisurteil vom 9.6.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hält die Berufung aufgrund des Rechtsmittelverzichts der Beklagten sowie wegen Versäumung der Berufungsfrist für unzulässig, im Übrigen aber auch für unbegründet.

II. Die Berufung des Streithelfers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist.

1. Der Streithelfer konnte gegen das Anerkenntnisurteil des LG unabhängig von der Hauptpartei Berufung einlegen. Es handelt sich um eine streitgenössische Nebenintervention (vgl. Baumbach/Hueck/Zöller, GmbHG, 18. Aufl., Anhang § 47 Rz. 169). Der streitgenössische Nebenintervenient kann selbständig Prozesshandlungen vornehmen, namentlich ein Rechtsmittel einlegen. Maßgeblich für den Beginn und das Ende der Berufungsfrist des streitgenössischen Nebenintervenienten der erstinstanzlich nicht dem Rechtsstreit beigetreten ist, ist die für die Hauptpartei laufende Frist (BGH NJW-RR 1997, 865 - 866; BGH ZIP 2005, 45 - 46). Es besteht für das erstinstanzliche Gericht generell keine Pflicht, den streitgenössischen Nebenintervenienten bereits in erster Instanz von Amts wegen beizuladen und ihm das erstinstanzliche Urteil zuzustellen, um die Berufungsfrist des § 517 ZPO in Lauf zu setzen (BGH ZIP 2005, 45-46; BGH NJW-RR 1997, 865 - 866). Soweit eine Literaturmeinung die amtswegige Beiladung der potentiellen streitgenössischen Nebenintervenienten oder jedenfalls eine Urteilszustellung an diese fordert (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 64 Rz. 2, § 69 Rz. 5), wird hiervon eine Ausnahme für Dritte gemacht, die erkennbar vom Verfahren Kenntnis haben. Diese Voraussetzungen hat der BGH generell für die aktienrechtliche Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage angenommen, weil dabei grundsätzlich aufgrund der Informationspflicht des Vorstandes der Aktiengesellschaft gem. § 246 Abs. 4 AktG von einer entsprechenden Unterrichtung der Aktionäre als potentielle Streithelfer ausgegangen werden kann.

Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Dem Streithelfer stehen als Mitgesellschafter gem. § 50a GmbHG umfangreiche Auskunfts- und Einsichtsrechte zu. Er hätte danach jederzeit vom Geschäftsführer der Beklagten Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere laufende Rechtsstreitigkeiten, verlangen können. Der Streithelfer war auch über die Beschlussfassung informiert. Denn er war auf der Gesellschafterversammlung am 11.4.2006 zugegen, wenn er auch erst etwas später zu der Zusammenkunft erschien. Aufgrund der Information über die gefassten Gesellschafterbeschlüsse und seiner Stellung als Gesellschafter hätte der Streithelfer sich jederzeit Kenntnis von einem Anfechtungsprozess verschaffen können. Jedenfalls war für das LG eine Unkenntnis der beschlussfassenden Gesellschafter von der Anfechtungsklage weder zu erwarten noch erkennbar. Das LG war deshalb selbst nach der Literaturmeinung nicht gehalten, den Streithelfer von Amts wegen beizuladen. Der damit auch für den Streithelfer maßgebliche Lauf der Berufungsfrist der Beklagten begann mit der Zustellung des Urteils an die Beklagte am 16.6.2006 und endet demgemäß mit Ablauf des 16.7.2006.

Die am 31.7.2006 eingegangene Berufung des Streithelfers ist damit verspätet. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels kann demnach dahinstehen, ob der von der Beklagten vor dem Beitritt des Str...

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